Fällt ein bestehender öffentlicher Fuß⸗ oder Fahrweg
in die neu anzulegende Straße, welcher als solcher bereits
seit 5 Jahren besteht, so ist der Grund und Boden der⸗
selben bei Berechnung der Freilegungskosten nicht in Ansatz
zu bringen.
b. Kosten der ersten Einrichtung.
88.
Zu den Kosten der ersten Einrichtung gehören die
Aufwendungen für Befestigung und erste Herstellung des
Straßenkörpers, der Beschotterung (Chaussirung Macada—
misirung) oder Pflasterung mit vorschriftsmäßiger Anlage
der Fußwege und zwar einschließlich der Anschlußstrecken
für anstoßende Straßen., Wenn eine Straße zunächst be—
schottert (chauffirt) wird, so ist der Unterschied zwischen Be—
schotterung und Pflasterung, sobald die letztere zur Aus—
führung kommt, von den Verpflichteten nachzuzahlen.
Es bleibt vorbehalten, alljährlich oder auf einen längeren
Zeitraum durch Beschluß der Stadtverordneten-Versammlung
für Beschotterung, Pflasterung und Fußweganlagen für die
Berechnung maßgebende Einheitésätze festzustellen.
Für die Art der jedesmaligen ersten Einrichtung einer
Straße, insbesondere für Beschotterung oder Pflasterung,
ist das jeweilige Bedürfniß maßgebend, über welches die
Bau⸗-Polizeibehörde entscheidet, nach welcher Entscheidung die
erforderlichen Anträge an die Stadtverordneten-Versammlung
zu stellen find.
Nicht zu den Kosten der ersten Einrichtung zu rechnende,
sondern von der Stadt zu tragende Lasten sind die Auf—
wendungen für Baum-⸗ oder sonstige Pflanzungen, für
Ueberfahrts- oder Uebertrittsbrücken.
c. Kosten w Entwäasserung.
9.
Die Kosten der Entwässerung richten sich nach dem die
Beitragsleistung der Anlieger zu den Entwässerungseinrich—
tungen der Stadt regelnden Ortsgesetz.
2. Feststellung und Venheituns der Anlagekosten.
10.
Die Kosten der vorbezeichneten Aufwendungen werden
von dem Stadtbauamte zusammengestellt.
Die Stadtverordneten-Versammlung entscheidet darüber,
ob eine gesammte Straße, ein Platz oder ein Straßentheil
als Einheit für die Feststellung und Vertheilung der Kosten
zu gelten hat.
Der Gesammtbetrag ist auf die Eigenthümer der zu
beiden Seiten der Straße angrenzenden, selbstständigen
Grundstücke nach Verhältniß der die Straße berührenden
Seiten (Fronten) zu vertheilen.
Bei Straßen von mehr als 20 Meter Breite ist zu den
Kosten der Gesammtanlage nur der Betrag in Ansatz zu
bringen, welcher sich bei einer Gesammtbreite der Straße
von 20 Meter ergiebt.
Bei Vertheilung der Kosten sind die Längen der an die
Straße angrenzenden öffentlichen Plätze, Spazierwege, öffent⸗
lichen Wasserlaäufe sowie einmüundenden Straßen zum Zwecke
der Berechnung mit zu zählen, die auf dieselben entfallenden
Antheile find aber zu Lasten der Stadt zu stellen.
Nach Aufstellung der Kostenvertheilung und deren Prüfung
durch den Straßen-Ausschuß erhält ein jeder der betheiligten
Anlieger den auf sein Grundstück entfallenden Antheil zuge⸗
stellt, mit der Bedeutung, daß, falls nicht binnen 4 Wochen
die Berechnung angefochten wird, dieselbe als anerkannt gilt.
Anfechtungen der Berechnungen sind unter Angabe der
Gründe schriftlich bei dem Stadtbauamt einzureichen. ?
Vorbehaltlich der gesetzlichen Rechtsmittel entscheidet über
die Anfechtungen zunächst der Bürgermeister nach Anhörung
des Straßen⸗Ausschusses.
Die Beitragspflicht erstreckt sich auch auf Neubauten,
welche an Stelle alter Gebäude nach Anlage der Straße
errichtet werden.
Wird ein bisher selbstständiges Grundstück nach erfolgter
Kostenvertheilung Theil eines anderen Grundstückes, so bleibt
die Zahlungspflicht bestehen.
In solchen Fällen, in welchen die Anwendungen der
Bestimmungen in 8 6 ff. zu besonderen Bedenken oder
härten führen würden, kann die Stadtverordneten-Versamm-—
lung beschließen, daß die Anlagekosten oder Theile derselben
für den Verpflichteten nicht in Berechnung gezogen und zu
dasten der Stadt übernommen werden sollen.
3. Einziehung der Beiträge.
geii.
Die Fälligkeit der nach den vorstehenden Bestimmungen
zu zahlenden Beiträge tritt ein, sobald auf dem verpflichteten
Grundstück gebaut werden soll und ist der Betrag vor
Aushändigung der Bauerlaubniß zu entrichen.
Ist die Bauerlaubniß bereits vor Vollendung der
Straßenanlage oder bevor die Beitragshöhe für das ver—
pflichtete Grundstück feststand, ertheilt worden, so ist der Bei—
trag sofort mit der Benachrichtigung des Eigenthümers des
verpflichteten Grundstücks fällig.
—38
Stundungen der Beiträge gegen oder ohne Verzinsung
bei entsprechender Sicherheit und Ratenzahlungen sind von
der Stadtverordneten-Versammlung zu genehmigen.
B. Bei Anlage von neuen Straßen durch Unternehmer.
8 18.
Wenn Unternehmer die Anlage einer im Bebauungs⸗
Plan oder sonst in ihren Fluchtlinien festgestellten Straße,
rzines Straßentheils oder Platzes (vergl. 8 21) übernehmen
wollen, ist, abgesehen von der baupolizeilichen Erlaubniß, die
Genehmigung der Stadtverordneten-Versammlung
erforderlich.
Dem Gesuch um Genehmigung sind in zwei Auflagen
beizufügen ein Lageplan und ein Höhenplan, in welchem die
in die Straße fallenden und an dieselbe angrenzenden Grund—
stücke bis auf 30 Meter Entfernung von der Straßenflucht—
linie deren Grundbuchbezeichnung und Eigenthümer sowie
auch der Anschluß der Entwässerung an die bestehende Ent—
wässerungsanlage einzutragen sind.
8 14.
Die Genehmigung wird Seitens der Stadtverordneten—
Versammlung nur ertheilt, wenn die von den Unternehmern
zu übernehmenden Verpflichtungen in einem Vertrag fest—
gesetzt und anerkannt wonden igd.
15.
Die Genehmigung ist nur zu ertheilen, wenn die Unter—
nehmer (bezw. Anlieger) die Straße im Anschluß an eine
bestehende öffentliche Straße in ihrer ganzen Breite an die
Stadtgemeinde schulden- und lastenfrei vor Beginn der Her—
tellungsarbeiten unentgeltlich abzutreten und ferner die Straße
nach eere der Bau⸗-Polizeibehörde binnen einer
estzustellenden Frist fertig s sich verpflichten.
816.
Die Anlage der Entwässerung sowie der Gas- und
Wasserleitung wird in allen Fällen auf Kosten des Unter—
nehmers der Anlage durch die städtische Bauverwal—
tung ausgeführt, welcher die nach dem Voranschlag hierfür
berechneten Kosten im Voraus zu zahlen sind. Etwaige Er—⸗
sparnisse gegen den Voranschlag kommen dem Unternehier