Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen derselben
werden mit Geldstrafe von 9 bis zu 80 Mark oder im Un⸗
vermögensfalle mit verhältnißmäßiger Haft geahndet.
Trier, den 8. März 1877.

Polizei⸗Verordnung, den Gebrauch beweglicher Dampfkessel betreffend.
Bewegliche Dampfkessel (Lokomobilen, transportable
Dampfmaschinen 2c.), zu deren Anlage und Inbetriebsetzung
die durch 5 24 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich
(Reichs-Gesetzblatt 1883 S. 184) vorgeschriebene polizeiliche
Tonzesfion bezw. Revifionsbescheinigung von einer zuständigen
Reichsbehörde ertheilt ist, können an jedem Orte des Reichs—
gebiets zwar ohne weitere polizeiliche Genehmigung, jedoch
nur unter Beachtung der für den Gebrauch von Lokomobilen
bestehenden polizeilichen Vorschriften in Betrieb gesetzt wer⸗
den. Um diese Vorschriften innerhalb des Regierungsbezirks
Trier einheitlich zu regeln, erlassen wir für den Umfang
desselben auf Grund des 8 6, 11 und 12 des Gesetzes vom
11. März 1850 (G.«S. S. 265) nachstehende Volizei-Ver—
ordnung:
8 1. Der Befitzer eines beweglichen Dampfkessels oder
die an seiner Stelle zur Leitung des Betriebes bestellten
Vertreter sind verpflichtet, der Polizeibehörde des Orts, wo
der Kessel betrieben werden soll, vor der Inbetriebsetzung
hierüber unter genauer Bezeichnung der Betriebsstätte und
uͤnter Angabe der voraussichtlichen Dauer des Betriebes An—
zeige zu erstatten, derselben auf Erfordern auch die Con⸗
zessions-Urkunde und das Dampfkessel Revisionsbuch zur Ein—
ficht vorzulegen.
Während des Betriebes haben sie neben der Vorschrift
des Gesetzes, den Betrieb der Dampfkessel betreffend, vom 8.
Mai 1872 (G.-S. S. 515) den Bestimmungen dieser Ver—
ordnung, sowie die auf Grund derselben ergehenden beson⸗
deren Änweisungen der Polizeibehörde genau zu beachten.
Z 2. Jeder bewegliche Dampfkessel muß
mit einem doppelten Funkenfänger am Ein- und am
Ausgange des Schornsteins,
mit einem während des Betriebes mit Wasser gefüllten
verschließbaren Aschenkaften, welcher so anzubringen
ist, daß die Asche des verbrannten Materials unmittel⸗
bar in das Wasser fällt,
versehen sein. Der Kesselbefitzer oder sein Vertreter haben
dafür Sorge zu tragen, daß der Aschenkasten nicht undicht
ist, und daß die Funkenfänger unversehrt und wirksam bleiben.
g 3 Während des Betriebes müssen, sofern nicht natür—
liche Wasserläufe, Teiche, Brunnensärge oder benutzbare er—
giebige Wasserleitungen von genügenden Dimensionen in
nächster Nähe der Betriebsstätte vorhanden find, auf derselben
gefüllte Wasserbehälter nebst den zum Ausschöpfen geeigneten
Gefäßen oder Handfeuerspritzen aufgestellt werden. Der In⸗
halt der Behaͤlter muß dem des Dampffkessels mindestens
gleich sein.
Z 4. Bewegliche Dampfkessel dürfen in einer geringeren
Entfernung als4 Meter von Gebäuden, Nadel-Holzungen,
Heidediemen und anderen gelagerten feuerfangenden Gegen⸗
händen nicht aufgestellt werden und es muß auch in einem
Umkreise von 4 Metern der Raum um den Standort des
Kessels von feuerfangenden Gegenständen freigehalten werden.
Die Orkspolizeibehörde ist ermächtigt, je nach den be—
sonderen örtlichen Verhältnissen, sowohl größere Entfernungen
vorzuschreiben, als auch geringere ausnahmsweise zu gestatten.
Bei der Aufstellung in der Nähe von öffentlichen Wegen
kann die Ortspolizeibehörde die Innehaltung bestimmter

Entfernungen und die Anbringung geeigneter Warnungszeichen
vorschreiben.
8 5. Zur Nachtzeit und außerdem in geschloffenen Ort—
schaften bei starkem Winde ist der Betrieb der beweglichen
Dampfkessel einzustellen, insofern nicht die Ortspolizeibehörde
mit Rücksicht auf die örtlichen Verhältnisse ein Anderes ge—
ttattet.
8 6. Der Kesselbesitzer oder sein Vertreter dürfen den
Kessel während der Dauer des Betriebes nicht verlassen;
auch haben sie dafür zu sorgen, daß eine sorgfältige Be—
wachung durch eine zuverlässige Person während der Arbeitspausen
 und nach Beendigung des Betriebes so lange statt⸗—
findet, bis das Feuer unter dem Kessel, oder das aus dem—
selben gezogene Feuerungsmaterial vollständig erloschen ist.
8 7. Wenn ein beweglicher Dampfkessel länger als 4
Tage auf derselben Betriebsstätte gebraucht wird, so ist der
Ktesselbesitzer oder sein Vertreter verpflichtet, auf Anordnung
der Ortspolizeibehörde alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen,
welche geeignet sind, etwaige Beschwerden der Nachbarn oder
des Publikums wegen Belaͤstigungen durch Rauch, Ruß u. s.
w. zu beseitigen.
g 8. Bewegliche Dampfkessel, welche innerhalb bedeckter
Räume betrieben werden, unterliegen den Vorschriften der
vorstehenden 88 2 bis S5 nicht; an Stelle derselben kommen
für die Aufstellung und den Betrieb neben dem 8 14 der
Allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlage der
Dampfkessel vom 29. Mai 1871 (R.G.⸗Bl. S. 129) die
allgemeinen baus und feuerpolizeilichen Vorschriften des Orts
zur Anwendung.
8 9. Uebertretungeu dieser Verordnung werden, soweit
nicht nach den Strafgesetzen, insbesondere dem 8 147 zu 2
der Gewerbe-Ordnung und des 8 2 des Gesetzes vom 3.
Mai 1872 eine höhere Strafe verwirkt ist, mit Geldbuße
bis zu 30 Mark, im Unvermögensfalle mit verhältnißmäßiger
Haft bestraft. Auch kann im geeigneten Falle die sofortige
Einstellung des Betriebes polizeilich angeordnet werden.
8 10. Die den gleichen Gegenstand betreffende Polizei⸗
Verordnung vom 27. Oktober 1857 (Amtsblatt für 1857
S. 199), sowie die Bestimmungen unter Nummer 10 der
Polizei⸗ Verordnung vom 83. März 1877 (Amtsblatt für 1877
S. 38), werden hierdurch aufgehoben.
g 11. Die vorstehende Verordnung findet auf Lokomo—
ziven zum Fortziehen von Lasten auf Schienen nicht Anwen—
dung, ingleichen nicht auf solche Dampfkessel, welche zwar
ohne feste Betriebsstätte d. h. als bewegliche konzessionirt
find, jedoch für eine Dampfmaschine mit fester Betriebsstätte
jur Verwendung gelangen sollen. Vor der Eröffnung des
HZetriebes zu diesem Zweck ist eine erneuerte Konzession nach
Maßgabe der 88 24 und 25 der Gewerbe-Ordnung nach⸗
zusuchen.
Trier, den 5. Juli 1884.

Vorstehende Polizei⸗Verordnungen bringe ich im Auftrage
des Herrn Oberpräsidenten mit dem Bemerken wiederholt
ur öffentlichen Kenntniß, daß Nr. 10 der Polizei-Verordnung
om 3. März 1877 durch die vorstehend abgedruckte Polizei⸗
Verordnung vom 5. Juli 1884, welche sich auf den Gebrauch
beweglicher Dampfkessel bezieht, aufgehoben worden ist.
Trier, den 27. März 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
            
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