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Saarbrücker
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Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
—X S.
Montag, den 12. Januar
ISSI.
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Hausknecht Ignaz Le—
rinsky, geboren am 28. Dezember 1867 zu Wojciechowo,
Kreis Wongrowitz, zuletzt zu St. Johann sich aufhaltend,
welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Ver—
brechens gegen 88 242, 248 St. G.«B. verhängt.
Es wird ersucht, denfelben zu verhaften und in das
Justiz-Arresthaus zu Saarbrücken abzuliefern und Mittheilung
zu den Akten J 2310/90 zu machen.
Beschreibung.
Alter: 28 Jahre; Größe: 1,65 m; Statur: mittel;
Haare: blond; Stirn: frei; Bart: kleiner Schnurrbart;
Augenbrauen: blond; Augen: grau; Nase: gewöhnlich;
Mund: gewöhnlich; Zähne: unvollständig; Kinn: rund;
Gesicht: oval; Gesichtsfarbe: blaß; Kleidung: dunkelgraue
Joppe und Weste, hellgestreifte Hose, Schlapphut.
Saarbrücken, den 3. Januar 18091.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Der Herr Minister für Landwirthschaft, Domainen und
Forsten hat unter Zustimmung des Herrn Reichskanzlers die
Einfuhr von lebendem Rindvieh aus Italien unter Anderem
auch nach den im hiesigen Bezirk belegenen Städten St. Johann
und Saarbrücken unter den nachstehenden Bedingungen
widerruflich gestattet:
1. Die zur Einfuhr gelangenden Rinder müssen nach Maß—
gabe der Bekanntmachung des Herrn Reichskanzlers
vom 12. April 1883 (Centralblatt für das deutsche
Reich S. 98) von Ursprungszeugnissen begleitet sein,
in welchen auch die Gesundheit der Thiere bescheinigt ist.
Das eingeführte Rindvieh muß an der Reichsgrenze
von einem deutschen beamteten Thierarzte, welcher von
dem Eintreffen der Sendung rechtzeitig zu benachrich—
tigen ist, untersucht und — wenn gesund befunden —
in geschlossenen Eisenbahnwagen ohne Umladung unter
thunlichster Vermeidung von Verzögerungen, sowie jeder
Verührung mit anderem Vieh unmittelbar in die
öffentliche Schlachtanstalt der Stadt St. Johann oder
Saarbrücken gebracht werden, woselbst die alsbaldige
Abschlachtung zu erfolgen hat.
Viehsendungen, welche über Friedrichshafen eingehen,
müssen der dortigen Hafendirektion mindestens 24
Stunden vorher angemeldet werden, damit der mit der
Untersuchung beauftragte, in Tettnanz wohnende Thier⸗
arzt rechtzeitig herangezogen werden kann.
Die Ueberführung des Rindviehes von der Entladestelle
nach der Schlachtanstalt hat an dem Bestimmungsorte
mittelst gut schließender Wagen zu erfolgen.
In der Schlachtanstalt darf das Rindvieh bis zur
Abschlachtung, welche unter polizeilicher Ueberwachung
zu erfolgen hat, mit zum Weiterverkaufe aufgetriebenem
Vieh in keinerlei Berührung kommen.
Trier, den 6. Januar 1891.
Der Regierungs-Präsident.
gez. von Heppe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Auf Grund des Gesetzes über die Schonzeiten des Wildes
dom 26. Februar 1870 wird fuür das laufende Jahr und
den Regierungsbezirk Trier der Anfang der Schonzeit für
Haselwild, Wachteln, Birkhennen und Hasen auf Sonntag,
den 18. d. M. festgesetzt.
Trier, den 8. Januar 1891.
Der Bezirksausschuß zu Trier.
gez. von Heppe.
Steckbrief.
Gegen den unten beschriebenen Schneider Christoph
staufmann, geboren am 16. November 1866 zu Wieblingen,
welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen Ueber—
tretung gegen 8 3618 St.G.«B. verhändt.
Es wird ersucht, denselben zu verhaften und dem nächsten
Amtsgerichte vorzuführen, sowie Mittheilung zu den Akten
J 2107490 zu machen.
Beschreibung.
Alter: 24 Jahre; Größe: 1,59 m; Statur: schmächtig;
Haare: dunkelbraun; Stirn: niedrig; Bart: ohne; Augen—
brauen: dunkelblond; Augen: braun; Nase: gewöhnlich;
Mund: gewöhnlich; Zähne: vollständig; Kinn: spitz; Ge—
äicht: länglich; Gesichtsfarbe: blaß; Sprache: kurpfälzisch.
Besondere Kennzeichen: rechter Vorderfuß fehlt; an der
linken Hand über dem Daumen ein Anker blau tätovirt.
Saarbrücken, den 5. Januar 1891.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
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Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Die Bezirke, Namen und Woh norte der auf Grund des
Besetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts-—
und Alters-Versicherung, in den Landgemeinden des hiesigen
Kreises bestellte Vertrauens- und Ersatzmänner
verden hierunter mit dem Bemerken veröffentlicht, daß die
Fingesessenen sich sowohl bei den Behörden, als auch bei den
Verlrauensmännern Auskunft in Angelegenheiten der In⸗
aliditäts- und Alters-Versicherung holen können.