Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Mannues zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon an
den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs-Ge—
schäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
vielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor⸗
schriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
zweijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jungeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ist.
Bei Gesuchen um Zuürückstellung von Militärpflichtigen,
welche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschriftsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations⸗Anträgen spü—
teftens im Musterungs-Termine anzubringen und finden die⸗
jenigen Lehrbriefe ꝛc. welche der Ersatz Kommission zur Be—
urtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs-Geschäfte
 keine Berücksichtigung.
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehr-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be⸗

kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be—
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig⸗
ungsgrund gelten kann.
Nach Beendigungen der Musterung wird an jedem
einzelnen Tage die Klassifilation der Reserve und Landwehr⸗
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.
Die betheiligten Reserve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs-Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ansdrücklich dar⸗
auf aufmerksam gemacht wird, daß Reklamationsanträge,
welche erst im Falle der Einberufung gestellt werden, unter
allen Umständen unberücksichtigt bleiben müssen.
Jede Sthrung der Ruhe und Ordnung während des
Musterungsgeschäftes wird mit Geldbuße bis zu 15 Mk.
oder entsprechender Haft bestraft.
Die Herren Bürgermeister wollen bei der Musterung
der Leute ihres Bezirks zugegen sein und deren punktliches
Erscheinen überwachen, auch für mehrmalige ortsübliche
Publikation gegenwärtiger Bekanntmachung und namentlich
dafür Sorge tragen, daß Niemand für irgend eine Unter—
laffsung im Termine Unwissenheit vorschützen kann.
Saarbrücken, den 13. März 1891.

Saarbrücken, den 26. März 18091.
Der Königliche Landrath Dr. zur Nedden.

Heffentlicher Anzeiger.

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Redaction des nicht⸗ amtlichen Theils, Druck und Verlag von G ebrüder Hofer in Saarbrücken.
            
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