Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Ar. II.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Montag, den 16. März

ISSI.

— SARRRAABß⸗—sR—82

—

und Forstpolizeigesetzes mit Geldstrafe bis zu 160 Mark
oder nach Verhältniß mit Haft bestraft.
Wie in dem Anhang zu den vorerwähnten polizeilichen
Anordnungen näher dargelegt ist, enthalten die in 8 3 ge—
gebenen Vorschriften nur die zur Verhinderung einer raschen
Vermehrung des Rebschädlings durchaus unentbehrlichen und
daher polizeilich zu erzwingenden Maßnahmen. Im eigensten
Interesse des Winzerstandes liegt es, darüber hinaus auch
noch alle diejenigen Vorkehrungen zu treffen, welche eine
Weiterverbreitung des Insektes verhindern und seine Ver⸗
nichtung fördern können.
Als Maßregeln dieser Art kommen in Betracht:
l1. Zur Bekämpfung der Winterpuppe.
a. Möglichst frühzeitiges Umgraben des Weinberges nach
dem Winter, um die vielfach auf der Erdoberfläche sich
vorfindenden Puppen in die Tiefe zu bringen und so
unschädlich zu machen;
Anwendung besonderer Sorgfalt bei dem Frühjahrs—
schnitt. Es empfiehlt sich, da Puppen und Eier des
Schädlings vielfach in den alten Rebtheilen und den
daran befindlichen Stutzen, ferner in den Markröhren
der letztjährigen Triebe ihre Schlupfwinkel finden, die
alte Stockrinde sorgfältig abzureiben, alte Stutzen zu
entfernen, einen glatten Schnitt anzuwenden und in die
durch Eintrocknen der Markröhren am Stock entstandenen
Hohlräume mit einem Draht, einer Stricknadel oder
dergl. hineinzustechen, um die etwa darin sitzenden
Puppen zu tödten;
Vermeidung nicht entborkter Pfähle und des Strohes
zum Aufbinden der Reben, da gerade auch unter der
Rinde solcher nicht entborkter Pfähle und in den Hohl—
räumen des zum Binden verwendeten Strohes Puppen
und Eier des Insektes häufig zu finden ist.
2. Zur Bekämpfung des Heuwurmes.
Fangen der Motte (des Schmetterlings) in der Flug—
zeit Ende April oder Anfang Mai mit Lichtern oder
mit Schmetterlingsnetzen oder mit Fächern, die mit
Klebstoff bestrichen find. Wiederholtes Begehen der
Rebstücke und rechtzeitiger Beginn des Fanges, bevor
die Eier abgelegt sind, sind hierbei von besonderer
Wichtigkeit.
Vernichtung der Heuwürmer in den Gescheinen, indem
das Insekt mit Zängelchen zerdrückt oder mit Nadeln
entfernt wird.
3. Zur Bekänpfung des Sauerwurms.
Fangen des Schmetterlings dieser Generation;
Auslese der sauerfaulen Beeren. Beides muß recht⸗
zeitig und thunlichst wiederholt geschehen.
Trier, den 4. März 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

Es ist festgestellt, daß der Heu⸗ oder Sauerwurm
(Traubenwickler, kortrix ambiguella), welcher in den beiden
letzten Jahren den Ertrag der Weinberge auf das empfindlichste
geschädigt hat, durch den harten Winter keineswegs eine
wesentliche Verminderung erfahren hat. Vielmehr ist in
verschiedenen Gegenden des hiesigen Weinbaugebietes über—
einstimmend schon jetzt ein ungemein häufiges Vorkommen
der Puppen des genannten Weinstockschädlings beobachtet
worden. Diese Wahrnehmung legt die Befürchtung nahe,
daß, wenn die Bekämpfung des Heu— oder Sauerwurms
seitens der Winzerbevölkerung nicht ganz allgemein und mit
größtem Nachdruck betrieben wird, der von diesem Insekt
angerichtete Schaden einen noch wesentlich größeren Umfang,
wie in den Vorjahren annehmen wird. Unter diesen Um—
ständen ist seitens der Polizeibehörden mit Strenge darauf
zu achten, daß die in den polizeilichen Anordnungen vom 3.
September 1899, betreffend das Abraupen von Bäumen ꝛc.
(A.“Bl. S. 293) zur Bekämpfung des Heus oder Sauer⸗
wurms in 8 3 erlassenen Vorschriften überall gewissenhaft
durchgeführt und Zuwiderhandlungen zur Anzeige und Be—
strafung gebracht werden.
Der 8 3 a. a. O. lautet:
Jeder, der eigene oder fremde Weinberge, Weingärten
oder Weinpflanzungen in Nutzung oder Verwaltung hat, ist
verpflichtet, behufs der innerhalb jeder einzelnen Gemeinde
gleichzeitig, und zwar spätestens bis zum 30. April jeden
Jahres zu bewirkenden Vertilgung des den Weinstöcken
schädlichen Traubenwicklers, auch Wolf, sowie Heu⸗ oder
Sauerwurm genannt (Tortrix ambiguella, Conchylis amb.)
zu der von der Ortspolizeibehörde zu bestimmen—
den Zeit
a) alles abgestorbene Rebholz, sowie die alten Bänder der
Weinstöcke, ferner alle todten Spitzen und Büglinge
aus den Weinbergen zu entfernen und zu verbrennen,
alle alten morsch gewordenen und nicht mehr benutzten
Nebpsahle aus dem Bereiche der Weinberge zu ent⸗
ernen.
Das Liegenlassen, Zerschneiden oder Zerhacken des alten
Rebholzes, der alten Bänder, der morsch gewordenen Pfähle,
sowie der todten Spitzen und Büglinge in den Weinbergen
ist verboten. Derartige Abfälle dürfen nur in gut geschlossenen
Räumen aufbewahrt und müssen jedesmal vor vem 1.
April verbrannt werden.
Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden ins⸗
besondere auch auf verlassene oder zeitweise nicht bebaute
Weinberge Anwendung.
Nach 85 a. a. O. werden Zuwiderhandlungen gegen
borstehende Anordnungen auf Grund des 8 34 des Zeld—
            
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