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— 7.
Montag, den 16. Februar
ISOI.
Bekanntmachung der Central-Behörden.“
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzettig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver⸗
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung
der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 28. Dezember 1890.
Koͤnigliche Regierung.
von Heppe.
Bekanntmachung,
vetreffend das Einkleben der für die Invaliditäts- und
Altersverficherung zu verwendenden Marken in die Quittungskarten.
Vom 6. Februar 1881.
Es sind neuerdings Klagen darüber laut geworden,
daß die zur Entrichtung der Invaliditäts- und Altersver⸗
sicherungsbeiträge in die Quittungskarten eingeklebten Marken
leicht abspringen, wenn die Karten nach außen gebogen oder
in einem warmen Raume aufbewahrt werden.
Die Ursache dieses Uebelstandes ist nicht darin zu suchen,
daß der Klebestoff der Marken etwa seiner Beschaffenheit
nach mangelhaft oder in zu geringer Menge aufgetragen
wäre. Nach technischem Urtheil muß vielmehr das Ab—
springen der Marken darauf zurückgeführt werden, daß das
zu den Quittungskarten verwendete Papier bei ungenügender
Anfeuchtung der Marken den durch die Flüssigkeit aufgelösten
Theil des Klebestoffs vollständig einsaugt, bevor der litztere
seine Wirkung äußern kann.
Das Reichs-Versicherungsamt sieht sich daher veranlaßt,
im Verfolg seiner Bekanntmachung vom 9. September 1890,
betreffend die für die Invaliditäts- und Altersversicherung
zu verwendenden Beitrags- und Zusatzmarken (Nr. 219 des
„Deutschen Reichs- ꝛc. Anzeigers“ vom 11. September 1890)
darauf aufmerksam zu machen, daß, um ein gutes Haften
der Marken auf den Quittungskarten zu erzielen, nicht nur
die Marke, sondern auch diejenige Stelle der Karte, auf
welche die Marke geklebt werden soll, reichlich an—
gefeuchtet und die Marke nach dem Aufkleben einige Zeit
mit der Hand fest angedrückt werden muß.
Berlin, den 6. Februar 1891.
Das Reichs-Versicherungsamt,
Abtheilung für Invaliditäts- und Altersversicherung.
gez. Dr. Bödiker.
—SIZXÆDDLAÆAT
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unter dem 24. Oktober 1885 gegen den Bergmann
Friedrich Biering aus Stennweiler wegen Körperverletzung
erlafsene Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 11. Februar 18091.
Konigliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Die unter'm 2. Januar 1891 für das Gehöft der
Wittwe Müller hierselbst, Türkenstraße Nr. 5 ausgesprochene
Stallsperre wegen ausgebrochener Maul- und Klauenseuche
wird hiermit aufgehoben. vvc
St. Johann, den 28. Januar 1891.
Die Polizeiverwaltung
Der Bürgermeister
Dr. Neff.
Bekanntmachung
Der von der Stadtverordneten-Versammlung durch Be—
schluß vom 6. November 1890 und in Uebereinstimmung
nit der Orts Polizei-Behörde festgesetzten Straßen- und Bau—
LZuchtlinienplan des neuen Verbindungsweges von der Stock⸗
und beziehungsweise Hintergasse nach der Bergstraße wird,
nachdem die in meiner Bekanntmachung vom 8. November
1890 angesetzte Frist zur Anbringung von Einsprüchen ab—
gelaufen und Einreden nicht erhoben worden sind, auf Grund
eines Stadtverordneten-Beschlusses vom 5. d. Mis. und in
Gemäßheit des 8 8 des Gesetzes vom 2. Juli 1875, hier⸗
mit förmlich festgestellt.
Der der Feststellung zu Grunde liegende Plan ist von
heute ab zu Jedermanns Einficht in meinem Amislokale
offen gelegt.
Malstatt-Burbach, den 6. Februar 1891.
Der Bürgermeister
Meyher.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 20. Verloosung von Schuldverschreib—
ungen der 4prozentigen Staats-Anleihe von 1868 A.
In der Nummer 51 unseres Amtsblattes vom 18.
Dezember d. J. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwal⸗
tung der Staatsschulden vom 2. Dezember d. Is. über die
an demselben Tage bewirkte 20. Verloosung von Schuld—
verschreibungen der 4prozentigen Staats-Anleihe von 1868 4
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts⸗
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kafsse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einfsicht der Betheiligten offen geleqgt.