Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Da in letzter Zeit vereinzelte Fälle ansteckender Krank—
heiten vorgekommen find, bringe ich folgenden Theil der An—
veisung vom 14. Juli 1884 zur Verhütung der
Uebertragung ansteckender Krankheiten durch
die Schulen in Erinnerung:
1. Zu den Krankheiten, welche vermöge ihrer Ansteckungs—
fähigkeit besondere Vorschriften für die Schulen nöthig
machen gehören:
iĩ. Cholera, Ruhr, Masern, Rötheln, Scharlach Diph—
terie, Pocken, Flecktyphus und Rückfallsfieber.
Unterleibtyphus, kontagiöse Augenentzündung, Krätze
und Keuchhusten, der letztere, sobald und so lange
er krampfartig auftritt.
dinder, welche an einer in Nr. 10 oder b genannten
ansteckenden Krankheit leiden, sind vom Besuche der
Schule auszuschließen.
Das Gleiche gilt von gesunden Kindern, wenn in
dem Hausstande, welchem sie angehören, ein Fall der
in Nr. 14a genannten ansteckenden Krankheiten vor—
ommt, es müßte denn ärztlich bescheinigt sein, daß das
Schulkind durch ausreichende Absonderung vor der
Befahr der Ansteckung geschützt ist,
Kinder, welche gemäß Nr. 2 oder 8 vom Schulbesuch
ausgeschlossen worden sind, dürfen zu demselben erst
dann wieder zugelassen werden, wenn entweder die
Befahr der Ansteckung nach ärztlicher Bescheinigung
iür beseitigt anzusehen, oder die für den Verlauf der
Ktrankheit, erfahrungsmäßig als Regel geltende Zeit
ibgelaufen ist.
Als normale Krankheitsdauer gelten bei Scharlach
ind Pocken sechs Wochen, bei Masern und Rötheln
zier Wochen.
Es ist darauf zu achten, daß vor der Wiederzu—⸗
assung zum Schulbesuch das Kind und seine Kleidungs—
stucke gründlich gereinigt werden.
Für die Beobachtung der unter Nr. 2— 4 gegebenen
Vorschriften ist der Vorsteher der Schule (Direktor.
Rektor, Hauptlehrer, erster Lehrer, Vorsteherin etc.

bei einklassigen Schulen der Lehrer (Lehrerin) ver—
antwortlich. Von jeder Ausschließung eines Kindes
vom Schulbesuche wegen ansteckender Krankheit —
Nr. 2 und 8 — ist der Ortspolizeibehörde sofort An—
zeige zu machen.
pp.
Sobald in dem Ort, wo die Schule sich befindet,
oder in seiner Nachbarschaft mehrere Fälle einer an—
steckenden Krankheit (Nr. 1) zur Kenntniß kommen,
haben Lehrer und Schulvorstand ihr besonderes Augen—
merk auf Reinhaltung des Schulgrundstücks und aller
seiner Theile, sowie auf gehörige Lüftung der Klassen⸗—
räume zu richten. Insonderheit sind die Schulzimmer
und die Bedürfnißanstalten täglich sorgsam zu reinigen.
Schulkindern darf diese Arbeit nicht übertragen werden.
Die Schulzimmer sind während der unterrichtsfreien
Zeit andauernd zu lüften, die Bedürfnißanstalten
nach der Anordnung der Ortspolizeibehörde regel—
mäßig zu desinficiren.
Diese Vorschrift gilt auch für die in Nr. 6 bezeich—
neten Anstalten und erstreckt sich für diese anf die
Wohnungs-, Arbeits- und Schlafräume der Zöglinge.
Ferner weise ich darauf hin, daß alle Medizinal-Personen
schuldig sind, von den in ihrer Praxis vorkommenden
Fällen wichtiger und dem Gemeindewesen Gefahr drohender
ansteckender Krankheiten der Polizeibehörde ungesäumt An—
zeige zu machen. (5 9 des Regulativs für ansteckende
Krankheiten, veröffentlicht durch Allerhöchste Cabinets-Ordre
vom 8. August 1835 und Nr. 83 der Verordnung der
Königlichen Regierung zu Trier vom 14. Auqust 1848.)
(A. Bl. S. 244.)
Saarbrücken, den 12. Dezember 1891.
Der Kgl. Landrath,
Bake.

Saarbrücken, den 28. Dezember 1891.
Der Königliche Landrath, Bake.

OHeffentlicher Anzeiger.

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