Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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86.
Von der Steuer find die Besitzer solcher Hunde frei,
welche zur Bewachung oder zum Gewerbe unentbehrlich
ind.
Mit dieser Maßgabe tritt die Steuerfreiheit ein:
a) für Hunde, welche anf isoliert belegenen Gehöften
zur Bewachung gehalten werden;
für Hirten⸗ und Fleischerhunde, sowie für solche
Hunde, die entweder als Ziehhunde oder zur Bewachung
hon Waarenvorräten benutzt werden.

N

87.
Beschwerden gegen Heranziehung zur Hundesteuer sind
binnen 3 Monaten nach Bekanntmachung der Veranlagung
beim Bürgermeister anzubringen, welcher darüber beschließt
(Z1und 14 das Gesetzes über die Reklamationen ꝛc bei
offentlichen Abgaben vom 18. Juni 1840 Ges.“S. S. 140.)
Gegen den Beschluß findet innerhalb zwei Wochen, vom
Tage der Zustellung desselben an gerechnet, die Klage im
Verwaltungsstreitverfahren statt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (5 18
d. Zust.Ges. vom 1. August 1883 Ges.«S. S. 237).
88.
Wer sich durch Verheimlichung eines Hundes der Steuer
zu entziehen sucht, wird mit dem dreifachen Betrage der
entzogenen Steuer bestraft. Die Strafe fließt zur Armen—
kasse. Im Falle des Unvermögens ist auf verhältnismäßige
Haft und auf Verlust des verheimlichten, der polizeilichen
Verfügung zu überlassenden Hundes zu erkennen.
89.
das Halten von Hunden beste⸗
werden durch vorstehende Be⸗—

Die in Beziehung auf
henden Polizei-Vorschriften
timmungen nicht berührt.

810.
Wegen der persönlichen Befreiung von der Steuer und
wegen Verwendung der von Militärpersonen zu entrichtenden
Steuern, bewendet es bei den dieserhalb bestehenden Be—
timmungen.

811.
Gegenwärtiges Regulativ tritt am 1. April 1892 in
kraft.
Saarbrücken, den 5. November 18091.
Der Bürgermeister,
gez. Feldmann.

B. A. 2772.

Benehmigt.
Trier, den 13. November 1891.
Namens des Bezirksausschusses:
Der Vorsitzende
J. V.
zez. Hophpe.

Vorstehendes wird hiermit zur allgemeinen Kenntnis
gebracht.

Saarbrücken, den 21. November 18091.
Der Bürgermeister.
Teldmann

Nachstehende Verhandlung: Verhandelt Münster, den
20. November 1891.
In dem heutigen Termine wurden in Gemäßheit der
88 46 bis 48 des Rentenbankgesetzes vom 2. März 1850
diejenigen ausgeloosten Rentenbriefe der Provinz Westfalen
und der Rheinprovinz, welche nach dem von der König—
lichen Direktion der Rentenbank aufgestellten Verzeichniffe
vom 183. d. Mts. gegen Baarzahlung zurückgegeben worden
find, und zwar:
1. 71 Stück Lit. A. à 8000 Mk. ⸗— 2183000 Mk.
2. 29 3B. a 109 13500
3. 179 , O. à 309 53700,
4. 181, „D. à 768 135758,
Sa. 460 Stück über zusammen 323 775 Mk.
buchstäblich: Vierhundertundsechzig Stück Rentenbriefe über
Dreihundert Dreiundzwanzigtausend Siebenhundert Fünf⸗
undfiebenzig Mark nebst den dazu gehörigen Sechstausend
und Achtzehn Stück Zinscoupons und Vierhundert und
Sechzig Stück Talons, nachdem fämmtliche Papiere nach—
gesehen und für richtig befunden worden, in Gegenwart
der Unterzeichneten durch Feuer vernichtet.
Vorgelesen, genehmigt und unterschrieben.
gez. Scheffer-Boich orst. gez. Ficker. gez. Meyerhoff.
gez. Gil let. gez. Honert. gez. Disse, Notar.
wird nach Vorschrift des 8 48 des Rentenbank-Gesetzes vom
2. März 1850 hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht.
Münster, den 20. November 1891.
Königliche Direktion der Rentenbank für die Provinj
Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz
Hessen⸗Nassau.

Oeffentliche Bekanntmachung.
Einkommensteuerveranlagung für das Steuerjahr 1892,93.
Auf Grund des 8 24 des Einkommensteuergesfetzes vom
24. Juni 1891 (Gesetz-Samml. S. 175) wird hiermit
jeder bereits mit einem Cinkommen von mehr
als 3000 Mark veranlagte Steuerpflichtige im
Kreise Saarbrücken aufgefordert, die Steuererklärung über
sein Jahreseinkommen nach dem vorgeschriebenen Formular
in der Zeit vom 4. Januar bis einschließlich zum 20.
Januar 1892 dem Unterzeichneten schriftlich oder zu Pro—
tokoll unter der Versicherung abzugeben, daß die Angaben
nach bestem Wissen und Gewissen gemacht sind.
Die oben bezeichneten Steuerpflichtigen find zur Ab—
gabe der Steuererklärung verpflichtet, auch wenn ihnen eine
besondere Aufforderung oder ein Formular nicht zugegangen
ist. Auf Verlangen werdeu die vorgeschriebenen Formulare,
denen zugleich die maßgebenden Bestimmungen beigefügt
find, von heute ab bei dem Unterzeichneten und den Bürger⸗
meister⸗Aemtern kostenlos verabfolgt.
Die Einsendung schriftlicher Erklärungen durch die Post
ist zulässig, geschieht aber auf Gefahr des Absenders und
deshalb zweckmäßig mittelst Einschreibebriefes. Mündliche
Erklärungen werden von dem Unterzeichneten in dessen Ge—
schäftszimmer Gutenbergstraße 47 vormittags von 8 bis 12
Uhr zu Protokoll entgegengenommen.
Die Versäumniß der obigen Frist hat gemäß 8 30
Absatz 1 des Einkommensteuergesetzes den Verlust der gesetz⸗
lichen Rechtsmittel gegen die Einschätzung für das Steuer⸗
jahr zur Folge.
Wissentlich unrichtige oder unvollständige Angaben oder
wissentliche Nerschweicunn von Einkommen in der Steuer—
            
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