Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Vertrauensmänner bezw. Stellvertreter derselben.

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—
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S
2

1

2

6

Bezeichnung
der
Berufs⸗
Genossenschaft.

Papiermacher
B.⸗G.
Deutsche Buch—
drucker B.G.

Tiefbau B. G.

Straßenbahn
B.⸗G.
Holz B.⸗G.
Töpferei B.⸗G.

Der Bezirk
der
Vertrauensmänner
umfaßt
die Hreise

Regierungsbezirk Trier ꝛc.

Rheinland ꝛc.
20. Bezirk“ der
21. Bezirk! Sektion
22. Bezirk II
Regierungsbezirk Trier
Rheinland ꝛc.

2. Bezirk der IX. Sektion
5. Bezirk der Sektion VII

Des Vertrauensmannes

Name.

Wohnort.

Schöller Felix jr.,
Keil Josef Dr.,
Maurer Fritz,
Oefterreich R.,
Musseleck Wilh.
Unternehmer,
XX
Direktor,

Düren

Trier
St. Wendel
Bernkastel
St. Johann

Königswinter

Des Stellvertreters

Name.

Wohnort.

Hofffümmer
Clemens,
Ehrentraut W.,
Ziegler Heinrich,
Fuchs Fried. Carl,
Schrader, Kreis—
baumeister,
Waas, Direktor,

Düren

Trier
Merzig
Berncastel
Prüm
Duisburg
Sulzbach
Crefeld

Zeitz L.,
Krumm Friedr.
Wilh.Malerei⸗
besitzer.

Trier, den 19. November 1891.

Der Regierungs-Präsident.
J. V.: von Geldern.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Steckbrief.
Gegen den Kaufmann Josef Wolf aus St. Johann
q /Saar, welcher flüchtig ist, ist die Untersuchungshaft wegen
Vergehens gegen 8 263 St.-“G.«B. verhängt. Es wird er—⸗
sucht, denselben zu verhaften, in das Justiz⸗Arresthaus zu
Saarbrücken abzuliefern und Mittheilung zu den Akten
J. 2216/91 zumachen.
Saarbrücken, den 8. Dezember 18091.
Königliche Staatsanwaltschaft.

Regulativ,
betreffend die Erhebung einer Hundesteuer im Bezirk
der Stadt Saarbrücken
Anter Aufhebung des Gemeindebeschlusses vom 22. Juli
1829, betreffend die Einführung einer Hundesteuer in Saar⸗
brücken, wird auf Grund des Beschlusses der hiesigen Stadt—
verordneten-Versammlung vom 5. November er. hierdurch
in Gemäßheit des 8 49 der Städteordnung für die Rhein⸗
provinz vom 15. Mai 1856 (Ges.⸗S. S. 406) in Verbin⸗
dung mit der Kabinetsordre vom 29. April 1829 (Amts⸗
blatt der Königlichen Regierung zu Trier, Jahrgang 1829
S. 191 ff) und des Gesetzes betreffend die Erhöhung der
Hundesteuer vom 1. März 1891 (G.e«S. S. 33) nachstehen⸗
des Regulativ, betreffend die Erhebung einer Hundesteuer
im Bezirk der Stadt Saarbrücken erlassen.

S I.
Wer einen nicht mehr an der Mutter saugenden Hund
hält, hat für denselben jährlich eine Steuer von 12 Mark
in halbjährigen Raten und zwar in den ersten 14 Tagen
eines jeden halben Jahres an die hiesige Stadtkasse zu ent—
richten. Das erste halbe Jahr erstreckt sich auf die Zeit
oom 1 April bis Ende September. Es ist gestattet, die
Steuer für das ganze Jahr in ungetrennier Summe im

Voraus zu entrichten. Ueber die Steuerzahlung ist Quittung
zu erteilen.

8 2.
Wer einen steuerpflichtigen oder steuerfreien (5 6) Hund
anschafft, oder einen Hund von einem Anderen in Ver—
wahrung nimmt, oder einen ihm zugelaufenen Hund länger
als 14 Tage behält oder mit einem Hunde neu anzieht,
hat denselben binnen 14 Tagen, nachdem der Hund in
seinen Befitz oder in seine Obhut gelangt ist bezw. nach
dem Anzuge bei dem Bürgermeister anzumelden. Neu ge—
»oxene Hunde gelten als angeschafft nach Ablauf von 14
Tagen, nachdem dieselben aufgehört haben, an der Mutter
zu saugen.

83.
Für einen Hund, welcher im Laufe eines halben Jahres
8 1) steuerpflichtig wird, sowie für einen steuerpflichtigen
hund, welcher im Laufe eines halben Jahres angeschafft
vorden ist, muß die volle Steuer für das laufende halbe
Jahr binnen 14 Tagen, vom Beginn der Steuerpflicht an
zerechnet, entrichtet werden. Wer einen bereits versteuerten
Hund erwirbt oder mit einem solchen neu anzieht oder wer
zinen Hund an Stelle eines eingegangenen versteuerten Hundes
erwirbt, darf für das laufende halbe Jahr die gezahlte
Steuer auf die zu zahlende in Anrechnung bringen.

84.
Steuerrückstände werden im Wege des Verwaltunas
Zwangsverfahrens beigetrieben

8 5.
Jeder Hund, welcher abgeschafft worden, abhanden ge—
kommen oder eingegangen ist, muß spätestens innerhalb
der ersten 14 Tage nach Ablauf des halben Jahres (8 1)
innerhalb dessen der Abgang erfolgt ist, abgemeldet werden,
widrigenfalls die Steuer, welche für denselben zu entrichten
zewesen ist, bis einschließlich desjenigen halben Jahres, in
velchem die Abmeldung geschehen, fortgezahlt werden muk
            
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