Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

an wechselnden Arbeitsstellen thätigen Personen verrichtet
werden;
5) wenn sie in Verpflegungsstationen oder in ähnlichen
Einrichtungen gegen eine Geldentschädigung verrichtet werden,
welche nicht als Entgelt für die gelieferte Arbeit, sondern
als eine Unterstützung zum Zweck des besseren Fortkommens
gewährt wird.
B. Die Regierungen der einzelnen Bundesstaaten sind
ermächtigt, mit Zustimmung des Reichskanzlers widerruflich
anzuordnen, daß und inwieweit vorübergehende Dienstleistungen
 solcher Auslünder, denen der Aufenthalt in Grenz—
bezirken des Inlandes auf fest bestimmte kurze Zeit Behufs
Ausführung vorübergehender Arbeiten behördlich gestattet ist,
sowie vorübergehend im Inlande stattfindende Dienstleistungen
solcher Ausländer, welche übungsgemäß in Flößereibetrieben
beschäftigt werden, als eine die Versicherungspflicht begrün—
dende Beschäftigung nicht anzusehan sind.
II. Entwerthung und Vernichtung von Marken.
(& iod, i IIA, 117, 120, 125..
Entwerthung.
1) Sofern auf Grund der 88 112 oder 114 a. a. O.
die Einziehung der Beiträge durch Organe von Krankenkassen,
durch Gemeindebehörden oder durch andere von der Landes-Centralbehörde
 bezeichnete oder von der Versicherungsanstalt
eingerichtete Stellen (Hebestellen) erfolgt, kann die Landes-Centralbehörde
 anordnen, daß von der die Beiträge einziehen⸗
den Stelle die den eingezogenen Beiträgen entsprechenden
Plarken alsbald nach deren Einklebung zu entwerthen sind
(F 109 a. a. O.). Bei derartigen Anordnungen ist die Art
dir Entwerthung von der Landes-Centralbehörde zu regeln;
dabei darf die Angabe des Entwertungstages vorgeschrieben
werden.
2) Arbeitgeber welche die Marken einkleben, sowie Ver—
sicherte sind befugt, die in den Quittungskarten eingeklebten
Parken in der Weise zu entwerthen, daß die einzelnen
Marken handschriftlich oder unter Verwendung eines Stempels
mit einem die Marke in der Hälfte ihrer Höhe schneidenden
schwarzen wagerechten schmalen Strich durchstrichen werden.
Andere auf die Marken gesetzte Zeichen gelten, solange die
die Marken enthaltende Quittungskarte noch nicht zum Um—
tausch eingereicht ist, nicht als Entwerthungszeichen.
3) Sofern auf Grund des 8 111 a. a. O. für den
Bezirk einer Versicherungsanstalt durch das Statut derselben
für Versicherte, welche nicht in einem regelmäßigen Arbeitsverhältniß
 zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen, oder für
einzelne Klassen solcher Versicherten bestimmt worden ist, daß
sie befugt sind, die Versicherungsbeiträge statt der Arbeitgeber
 im Voraus zu entrichten, kann die Landes-Central⸗
behörde anordnen, daß die betreffenden Marken entwerthet
werden, sobald die Einziehung der Hälfte des Werthes der
betreffenden Marke von dem zur Entrichtung der Beiträge
verpflichteten Arbeitgeber erfolgt. Bei derartigen Anord—
nungen ist die Art der Entwerthung von der Landes-Central⸗
behörde zu regeln, dabei darf die Angabe des Entwerthungsdages
 vorgeschrieben werden.
4) Ueber die Form der Entwerthung der Marken in
den Fällen des 8 117 Abs. 4 und des 8 120 kann die
Landes Centralbehörde besondere Anordnung treffen.
5) Marken, welche nicht bereits anderweit entwerthet
worden sind, müssen entwerthet werden, nachdem die die
Marken enthaltende Quittungskarte zum Umtausch eingereicht
worden ist. Diese Entwerthung liegt den Vorständen der
Versicherungsanstalten oder anderen von der Landes-Central⸗
hehörden bezeichneten Stellen ob; sie ist, sofern sie bisher

etwa versäumt sein sollte, von jeder Behörde, an welche die
Karte nach dem Umtausch gelangt, nachzuholen. Die Form
der Entwerthung bleibt der entwerthenden Stelle freigestellt.
Auf die Außenseite der Quittungskarte ist handschriftlich oder
unter Verwendung eines Stempels der Vermerk „entwerthet“
zu setzen und die entwerthende Stelle zu bezeichnen.
6) Bei der Entwerthung dürfen die Marken nicht un—
kenntlich gemacht werden. Insbesondere müssen der Geld—
werth der Marke, die Lohnklasse und die Versicherungsanstalt,
für welche die Marke ausgegeben ist, bei Doppelmarken auch
die Kennzeichen der Zusatzmarke erkennbar bleiben.
7) Wer den vorstehenden oder den von der Landes—
Lentralbehörde auf Grund der Bestimmung in Ziffer 1 ge—
troffenen Anordnungen zuwiderhandelt, kann für jeden Fall,
sofern nicht nach anderen Vorschriften eine höhere Strafe
berwirkt ist, von der unteren Verwaltungsbehörde mit einer
Ordnungsstrafe bis zu einhundert Mark belegt werden. Die
Haftung für den durch die Zuwiderhandlung verursachten
Schaden bleibt hierdurch unberührt.
Vernichtung.
8) Die Vernichtung von Marken (5 125 a. a. O.)
erfalgt durch Abreißen oder völlige Unkenntlichmachung.
Dabei ist auf die Quittungskarte handschriftlich oder unter
Verwendung von Stempeln der Vermerk; ... *) Marken
gernichtet,“ sowie die Bezeichnung der die Vernichtung vor—
nehmenden Stelle zu setzen. Die Vernichtung von Marken
kann auch dadurch erfolgen, daß dieselben durch einen darauf
gesetzten amtlichen Vermerk als ungültig erklärt werden.
Die von dem Bundesrate zur Ausführung des Gesetzes,
hetreffend die Invaliditäts- und Alterversicherung, vom 22.
Juni'v. J. (Reichsgesetzbl. S. 97) erlassenen Bestimmungen
J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen
von der Versicherungspflicht und
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
sind in einer besonderen Beilage der heutigen Nummer des
Amtsblattes veröffentlicht.
Indem ich auf diese wichtigen Vorschriften hierdurch
hinweise, bemerke ich im Anschlusse an dieselben das Folgende:
Durch die Bestimmungen über die Befreiung vor—
übergehender Dienstleistungen von der Versicherungs—
aflicht wird die in einer besonderen Beilage zu Nr. 48 des
diesjährigen Amtsblattes abgedruckte Anleitung des Reichsersicheruugsamtes,
 betreffend den Kreis der verficherungs—
flichtigen Personen, in einigen Beziehungen abgeäudert.
Insbesondere werden dadurch Aufwärter, Aufwärterinnen
i. s. w., welche in Städten an demselben Tage in ver—
chiedenen Häusern niedere häusliche Dienste von kurzer Dauer
derrichten, z. B. das Reinigen der Wohnungen und Kleider
bei verschiedenen Arbeitgebern derart übernehmen, daß sie
war täglich bei jedem einzelnen dieser Arbeitgeber, bei jedem
ber nur für kurze, oft auf Bruchtheile von Stunden be—
messene Zeit die ihnen zufallende Hausarbeit verrichten und
n diesem Sinne „,von Haus zu Haus gehen“, von der Ver⸗
icherungspflicht befreit. Dasselbe gilt rücksichtlich
gelegentlicher, oder zwar regelmäßiger aber geringfügiger
Arbeiten solcher Personen, welche berufsmäßig Lohn—⸗
arbeit ÜUberhaupt nicht verrichten, z. B. von ge—
legentlich (in der Ernte u. s. w.) mithelfenden Ehefrauen
von Arbeitern oder von selbstständigen Handwerkern u. s. w.,
die ebenfalls gelegentlich (z. B. in der Ernte) gegen Lohn
Arbeitshülfe verrichten, aber nicht berufsmäßig Taglöhnerei

x) Hier ist die Zahl der vernichteten Marken einaurücken
            
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