Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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dem Zwecke erlassen werden, die gottesdienstliche Feier gegen
fsedwede Störung zu schützen.
8 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verord—
nung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340, No. 8
des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851vorgesehenen
Strafen belegt.“
Trier, den 14. Dezember 1853.
Königliche Regierung.

wird hierdurch von Neuem zur allgemeinen Kenntniß und
zugleich wird den Polizeibehörden eine nachdrückliche Hand—
habung derselben in Erinnerung gebracht.
Trier, den 12. August 1889.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: Devens

Nachweisung
der Markt- und Laden-Preise im Regierungsbezirk Trier
pro Monat Oktober 1891.

Saarbrücken. St. Johann

Weizen, guter Sorte
mittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
guter
nittlerer
geringer
guter
mittlerer
geringer
Erbsen..
Bohnen.
Linsen. ..
Kartoffeln .
Richt⸗Stroh
Krumm-⸗
Heununn... —
Rindfleisch von der Keule
vom Bauch
Schweinefleisch
Kalbfleisch.
Hammelfleisch
Speck ger. .
Eßbutter ..
Eier, ..
Weizenmehl Nr. 1
Roggenmehl n n
Gerstengraupen.
Gerstengrütze ..
Hirse
Reis, Java.
Buchweizen⸗Gruͤtze..
Kaffee, Java mittlerer
gelber gebrannten
Speise-Salz ..
Schweine-Schmalz. ...
Trier, den 11. November 1891.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Geldern.

49
26 50
25 50
22 50
25 —
24 —
—
3 *
7 —
15 68
15 06
14 44
30 —
28 —
14 —
930
5 50

5 50
1 52
128
l40
1 232
180
180
2 50
175 9
— 50
— 40
-70
— 70
40
75
3 —
3 80
— 18
160

1

Bekanntmachung anderer Behörden.

Nachdem der Herr Justizminister auf Grund des 8 49
des Gesetzes über das Grundbuchwesen und die Zwangsvoll
streckung in das unbewegliche Vermögen im Geltunasbereiche

des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 bestimmt hat,
daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs Eintragung
in das Grundbuch im 8 48 jenes Gesetzes vorgeschriebene
Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum Bezirke des
Amtsgerichts Völklingen gehörige Katastergemeinde
Fürstenhausen
sowie für das in demselben Amtsgerichtsbezirk belegene Berg—
werk Eisenerzdistrikt Geislautern
am 1. October 1891 beginnen soll, werden die nachstehenden
Bestimmungen des erwähnten Gesetzes mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß die Ausschlußfrist mit dem
1. April 1892
ablaufen wird.
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche der—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amiggericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das—
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
Z 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 8344 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (88 48
und 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
852. Ueber jede Anmeldung hat das Amäisgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmel—
dung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Berech—
tigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 58. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an deinselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Grundbuche eingetragen ist, gegen einen Dritlen,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim
nungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 26. September 1891.
Königliches Amtsgerich
            
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