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Polizei-Verordnung;-Königlicher
Regierung vom 14. Dezember 18853, die äußere
Heilighaltung der Sonn- und Festtage betreffend:
„Um den äußeren Störungen entgegenzutreten, welche
eine würdige Feier der Sonn- und Festtage beeinträchtigen,
sehen wir uns auf Anordnung der Königl. Ministerien für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der geistlichen,
Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten, des Innern und
für landwirihschaftliche Angelegenheiten hiermit veranlaßt,
auf Grund der Allerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Februar
1837, des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1850, 8 11, und mit Bezugnahme auf 8 340 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs für die preuß schen Staaten vom 14. April
1851, unter Aufhebung sämmtlicher über diesen Gegenstand
zur Zeit bestehenden Polizeiverordnungen für den ganzen
Umfang unseres Regierungsbezirks folgende volizeiliche Vor—
schriften zu erlafsen.
8 1. Die gewöhnliche und regelmäßige Dauer des vor—
und nachmittägigen Haupigottesdienstes beider christlicher
Konfessionen an Sonntagen und an den im 8 II genannten
Festtagen wird von den Ortspolizeibehörden nach Rücksprache
mit den betreffenden Pfarrern in der für polizeiliche Be—
kanntmachungen vorgeschriebenen Form zur Kenntniß der
Gemeindeangehörigen gebracht.
8 2. Ulle öffentlich bemerkbare Arbeiten sowohl als
alle geräuschvollen Beschäftigungen in den Häusern werden
an den Sonn- und den im 8 11 qenannten Festtagen
untersagt. —
Zu den hiernach verbotenen Beschäftigungen gehören
beispielsweise:
a. die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat.
Ernte, des Ausdreschens und Düngerfahrens;
alle sonstigen Erd- und Kulturarbeiten in Feldern,
GBärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflan⸗
zungen;
das Auf- und Abladen der Frachtfuhrwerke auf öffent⸗
lichen Straßen und Plätzen, desgleichen in geschlossenen
Höfen, wenn es dort nicht ohne öffentlich bemerkbares
GBeräusch vorgenommen werden kann; — (wogegen der
Transport von Lasten und Frachtgütern in den dazu
bestimmten Fuhrwerken auch ferner an den Sonn- oder
gedachten Festtagen gestattet ist);
der Betrieb solcher Handwerksarbeiten, welche, wie die—
jenigen der Klempner, Schmiede, Stellmacher u. s. w.
mit Geräusch verbunden sind;
b. Arbeiten an Bauausführungen aller Art:
. Arbeiten in Fabriken. —
8 3. Manchen Nothfälle, z. B. anhaltend ungünstige
Witterung während der Ernte- oder Saatzeit die Vornahme
von Arbeiten dringend nöthig, so kann die Ortspolizeibehörde
die Erlaubniß dazu ertheilen. — Doch darf auch in solchen
Fällen die Erlaubniß sich nur auf die Zeit nach beendiatem
Vormittags-Haupt-Gottesdienste erstrecken.
Auch ohne vorherige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
dürfen die nöthigen Arbeiten vorgenommen werden, wenn es
sich — wie bei Feuersbrünsten, Ueberschwemmungen u. s. w.
— um die Abwehr bevorstehender oder Bewältigung bereits
eingetretener gemeiner Gefahren oder um einen — augen—
blickliche Hülfe erfordernden — Nothstand handelt.
8 4. Erscheint die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen
Fabriken oder sonstigen gewerblichen Anlagen aus technischen
Rückfichten oder aus anderen Gründen von überwiegender
Wichtigkeit auch an Sonn- und den im 8 11 genannten
Festtagen geboten, so kann die Ortspolizeibehörde nach pflicht⸗
gy.
mäßiger Prüfung der Verhältnisse die Erlaubniß dazu er—
theilen. — Wird diese Erlaubniß versagt, so ist dem be—
treffenden Gewerbetreibenden der Rekurs an die vorgesetzte
Behörde gestattet. Auch in solchen Ausnahmefällen ist durch
angemessene Eintheilung der Betriebsoperationen und durch
Ablösung der Arbeiter dahin zu wirken, daß die letzteren
dem Gottesdienste beiwohnen können.
8 5. Der gewerbliche Verkehr ist während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes (5 1) an
Sonntagen und den im 8 II genannten Festtagen verboten.
Alle Läden, Waarenlager, Magazine und Buden müssen
während dieser Zeit geschlossen sein.
Das Aushängen und Ausstellen von Waaren, desgleichen
von Schaukasten, das Betreiben des Kaufs und Verkaufs in
öffentlich auffälliger Weise und des Hausirhandels ist wäh—
rend des ganzen Tages unbedingt untersagt.
8 6. Finden concessionirte Jahrmärkte an Sonn- oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des 8 5 enthaltenen Beschränkungen nach dem Schlusse des
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
8 7. Die Verabreichung von Speisen und geistigen Ge—
tränken in Wirtshäusern und Schankstätten — außer an
Reisende — ist während der Dauer des vor- und nach—
mittägigen Hauptgottesdienstes untersagt. —
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jeder—
zeit gestattet.
8 8. An den Sonn- und den gedachten Festtagen find
alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen
und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das
Kegelspiel und Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle
lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privat—
gärten während der Dauer des vor⸗- und nachmittägigen
Haupt-Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach—
mittags⸗Haupt⸗-Gottesdienstes gestattet.
8 9. Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Oster—
und Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge—
widmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
selbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
gegeben werden.
8 10. Die Abhaltung von Treib- und Klapper-Jagden
ist während der Sonn- und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
8 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag,
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi Himmelfahrt
und Pfingstmontag.
Z 12. In Betreff des Allerheiligentages und des Char—
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—
wenden, sondern es sollen auch nach den Verhältnissen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnungen von uns hierüber ergehen, wo und
in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die genannten
beiden Tage oder einen derselben Anwendung findet.
In Betreff der übrigen, nach der Festordnung vom 7.
Mai 18283 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
21. September 1885 beiden oder einer der beiden Con—
fessionen eigenen Feiertage werden lokalpolizeiliche Anord—
nungen auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 w