204 —
4. ein Zeugniß desjenigen Kreisschulinspektors, in dessen
Bezirk fie wohnen, oder ihre Ausbildung erhalten,
die Erklärung der Vaters oder an dessen Stelle des
Nächstverpflichteten, daß er die Mittel zum Unterhalte
des Aspiranten während der Dauer des Seminar—-⸗
Kursus gewähren werde, mit der Bescheinigung der
Ortsbehörde, daß er über die dazu nöthigen Mittel
verfüge.
Aspiranten, die auf ihre Meldung einen abweisenden
Bescheid nicht erhalten, sind zu der Prüfung zugelassen und
haben sich am Tage vor dem Beginn derselben persönlich bei
dem betreffenden Seminar-Direktor zu melden.
Die nach bestandener Prüfung zur Aufnahme bestimmten
Aspiranten haben unter Mitverpflichtung ihrer Väter resp.
deren Stellvertreter einen Revers auszustellen, inhalts dessen
sie sich verpflichten, alle von der Anstalt in baarem Gelde
oder in Naturalien empfangenen Unterstützungen zu erstatten
und außerdem als Entgelt für den genossenen Unterricht je
dreißig Mark für jedes in der Anstalt zugebrachte Halbjahr
zu zahlen,
1. wenn sie vor Beendigung ihrer Ausbildung das Se—
minar, ohne dazu durch Krankheit genöthigt zu sein, frei⸗
willig verlassen oder aus demselben wegen mangelhafter Füh—
rung unfreiwillig entfernt werden sollten,
2. wenn sie sich waͤhrend der ersten drei Jahre nach Ab—
legung der ersten Lehrerprüfung weigern sollten, die von der
4
zustaͤndigen Provinzial- oder Centralbehörde ihnen zugewiesene
Stelle im öffentlichen Schuldienste zu übernehmen.
Coblenz, den 19. Oktober 1891.
Konigliches Provinzial⸗Schulkollegium.
von Itzenplitz.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten,
Rachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalbder einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von veräbreichtem Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreife, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom
Hundert, für den Monat Oktober 1891.
8
*
*
8
5 —
Namen
der Marktorte bezw
Lieferungsverbände.
Es sind zu zahlen
für: 100 Kilogr.
Suroh
2
T
588
St. Johann -Saarbrücken
Saarlouis IJ
Trier, den 7. November 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Geldern.
Bekanntmachung, betreffend die Hengstkörung für 1891/92.
Gemäß 85 der Körordnung für die Privatbeschäler der Rheinpropinz vom 8. Juli 1880 (A.-Bl. S. 222) wird
nachstehend die Beschreibung, der Aufstellungsort und das Sprunggeld der für 180192 angekörten Hengste zur öffentlichen
Kenntniß gebracht. Es sind angekört:
Der Eigenthümer der Hengste:
Namen und
Stand
Wohnort
Kreis und
Bürger⸗
meisterei.
Signalement der Hengste
Größe Aluer
in em, Jahren.
Rafse
Farbe und
Abzeichen.
Der Eigenthümer
beabsichtigt.
den Hengst auf⸗
zustellen in dem
Orte
beansprucht
'an Deckgeld.
Mt Pf
Im Körbezirke Saarlouis-Saarbrückenr
Saarlouis 165 8 Halbblut Fuchs, Stern
Saarlouis 172 5 dunkelbraun,
Stern, linker
Hinterxfeffel weiß
Wer einen anderen, vorstehend nicht als angekört bezeichneten Hengst zur Deckung fremder Stuten mit oder ohne
Entgelht hergibt, verfällt für jeden Fall der Zuwiderhandlung nach 8 9 der Körordnung in eine, Strafe von dreißiq
Mark, der Eigenthümer der Stute in eine solche von fünfzehn Niark.
Trier, den 28. Oktober 1891.
Ensdorf 6 san
Sonnenhof 8 —
Der Regierungs⸗Präsident.
J. B.: Devens
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe VII zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A.
Die letzten Zinsscheine Reihe VII Nr. 1 bis 6 zu den
Schuldverschreibungen der Staatsanleihe von 1868 A über
die Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1892 bis 31. De⸗
zember 18894 werden vom 1. Dezember d. J. ab von der
Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 9294
unten links, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme
der Sonn- und Festtage und der letzten drei Geschäftstage
jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in Em—
pfang genommen oder durch die Regierungs Hauptkassen,
sowie in Frankfurt am Main durch die Kreiskasse bezogen
werden.“ Wer- die Empfaugnahme bei der Kontrolle selbst
münscht. hat derselben persönlich oder durch einen Beauf⸗
tragten die zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden
Zinsscheinanweisungen mit einem Verzeichnisse zu übergeben
zu — ebenda und in Hamburg, bei dem