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Montag.
Saarbrücker
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sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
r. C.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Vräsidenten.
Montag, den 9. Februar
—E
Exemplare der Nummernliste sind sowohl dem Amtsblatte
beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Hauptkasse
und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe, Rent—
meister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur Einsicht
der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeilig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung der
Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 29. Januar 1891.
Königliche Regierung.
Nachdem der Herr Ober-⸗Präsident der Rheinprovinz
durch Erlaß vom 25. Dezember v. J. die Neuanlage einer
Apotheke in Püttlingen, Kreis Saarbrücken, genehmigt hat,
werden Apotheker, welche sich um die Konzession dieser Apo—⸗
theke zu bewerben beabsichtigen, aufgefordert, bis zum 1.
April d. J. ihre Gesuche unter Beifügung ihrer Approbation,
ihres Lebenslaufes, des Nachweises der erforderlichen Geld—
mittel und der Zeugnisse über ihre Führung während der
Lehr⸗ und Gehülfenjahre und über ihre Führung und Be—
schäftigung nach erlangter Approbation einzureichen.
Trier, den 24. Januar 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Nach einer Mittheilung des Königlichen Rheinischen
Landgestüts zu Wickerath werden die fuͤr den diesseitigen
Regierungsbezirk bestimmten Landbeschäler im Anfange dieses
Monats auf ihren Standorten eintreffen:
in Borg, Kreises Saarburg 4 Beschäler,
Rehlingerhof , 3
A F
Schaafbrücke,
Dilsburg
St. Wendel
Soutyhof
Bettingen
Wahlen
Merzig —
Dreis
Großlittgen
Rhaunen
Dirmingen
„Bitburg
Trier, den 4. Februar
Der
Bekanntmachung,
betreffend Beschadigung von Telegraphenanlagen.
Im Hinblick auf die wiederholt vorkommenden Be—
schädigungen, welche an Reichs-Telegraphenlinien theils mit
Vorsatz (Zertrümmerung von Isolatoren durch Steinwürfe ec.),
theils durch Fahrlässigkeit (unvorsichtiges Fällen von Bäumen
ec.) herbeigeführt werden, mache ich hierdurch auf die zur
Sicherung der Telegraphenanlagen gegen solche Beschädigungen
getroffenen Bestimmungen des Strafgesetzbuchs für das deutsche
Reich aufmerksam.
Diese Bestimmungen lauten:
z 317. Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt vorsätzlich Handlungen begeht,
welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern boder
stören, wird mit Gefängniß von Einem Monat bis
zu drei Jahren bestraft.
Wer gegen eine zu öffentlichen Zwecken dienende
Telegraphenanstalt fahrläsfigerweise Handlungen be—
geht, welche die Benutzung dieser Anstalt verhindern
oder stören, wird mit Gefängniß bis zu Einem
Jahre oder mit Geldstrafe bis zu neuͤnhundert
Mark bestraft.
Gleichzeitig bemerke ich, daß demjenigen, welcher den
Thäter einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigung von
Telegraphenanlagen derart ermiitelt und zur Anzeige bringt,
daß derselbe zum Ersatze und zur Strafe gezogen werden
lann, eine Belohnung bis zur Höhe von fünfzehn Mark aus
den Mitteln der Reichs-Post⸗ und Telegraphenverwaltung
zewährt wird, und zwar auch dann, wenn der Schuldige
vegen jugendlichen Alters oder aus sonstigen persönlichen
Bruͤnden gesetzlich nicht bestraft oder zum Ersatze heran⸗
zezogen werden kann, oder wenn die Beschädigung noch nicht
wirklich ausgeführt, sondern durch rechtzeitiges Cinschreiten
Daun
Wittlich
Bernkastel
Ottweiler 8
Bitburg 2
1891.
Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die Verloosung von Kurmärkischen Schuld⸗
verschreibungen.
In der Rummer 4 unseres Amtsblattes vom 22. Ja⸗
nuar d. J. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung
der Staatsschulden vom 2. Januar d. J. über die an dem—
selben Tage bewirkte Verloosung von Kurmärkischen Schuld⸗
verschreibungen veröffentlicht worden.