Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Erscheint
jeden Montag.
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.

Saarbrücker

Insertions⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
v 10 Pfs.
den Kreis Saarbrücken.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. 47.

Montag, den 28. November

—EX

Bekanntmachungen der Central⸗Behörden.

Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen
mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlin, den 30. Oktober 1891.
Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Sydow.

Bekanntmachung wegen Ausreichung der Zinsscheine Reihe Vzu den
Schuldverschreibungen der Preußischen konsolidierten 40/0 igen Staatsanleihe
 von 1882

Die Zinsscheine Reihe II Nr. 1 bis 20 zu den Schuld⸗
verschreibungen der Preußischen konsolidierten 4prozentigen
Staatsanleihe von 1882 über die Zinsen für die Zeit vom
1. Januar 1892 bis 31. Dezember 1901 nebst den An⸗
weisungen zur Abhebung der folgenden Reihe werden vom
1. Dezember 1891 ab von der Kontrolle der Staatspapiere
hierselbst, Oranienstraße 92/94 unten links, Vormittags von
d bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage ieden Monats, ausgereicht
werden.

Für die im Jahre 1892 in Berlin abzuhaltende Turn⸗
lehrer-Prüfung ist Termin auf Montag den 29. Februar
k. Is. und folgende Tage anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber
sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde bis zum 1. Januar
k. Is, Meldungen anderer Bewerber unmittelbar bei mir
ebenfalls bis zum 1. Januar k. Is. unter Anschluß der
im 8 4 der Prüfungsordnung vom 22. Mai 1890 (Cen—
tral⸗Blattef. 1890 S. 6 8) bezeichneten Schriftstücke anzu—
bdringen.
Berlin, den 22. Oktober 1891.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal-Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.
Bekanntmachungen der Provinzial-Behörden.
In Gemäßheit der unterm 22. Oktober 1885 erlassenen
Prüfungsordnung für Lehrerinnen der weiblichen Hand—
arbeiten, welche sich im Centralblatt für die gesammte Unter—
richts⸗ Verwaltung in Preußen, Jahrgang 1885, Seite 737
u. f. abgedruckt findet, werden im Jahre 1892 die Prüfungen
der Handarbeitslehrerinnen hier und zwar:
15 zum Ostertermin am 17. Mai,
—A
stattfinden.
Zu dieser Prüfung werden zugelassen:
1. Bewerberinnen, welche bereits die Befähigung zur Er⸗
theilung von Schulunterricht vorschriftsmäßig nach—
gewiesen haben;
2. sonstige Bewerberinnen, wenn sie eine ausreichende
Schulbildung nachweisen und wenn fie am Tage der
Prufung das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Die Anmeldung erfolgt spätestens vier Wochen vor dem
Prufungstermine bei dem Provinzial-Schul⸗Kollegium.
Der Anmeldung sind beizufügen:
a. von solchen, welche bereits eine Prüfung als Lehrer⸗
innen bestanden haben:
1. das Zeugnis über diese Prüfung;
2. ein amtliches Zeugniß über ihre bisherige Thätigkeit
als Lehrerin;
b. von den übrigen Bewerberinnen:
ein selbstgefertigter, in deutscher Sprache abgefaßter
Lebenslauf, auf dessen Titelblatte der vollständige Rame
der Geburtsort, das Alter, die Konfession, der Wohn—

Die Zinsscheine können bei der Kontrolle selbst in
Empfang genommeu oder durch die Regierungshauptkassen,
sowie in Frankfurt am Main durch die Kreiskasse bezogen
werden.

Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beaufnnagten die
jur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinan—
weisungen mit einem Verzeichniß zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda und in Hamburg bei dem Kaiserlichen
Postamte Nr. 1 unentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher eine nummerirte Marke als Empfangsbescheinigung,
 so ist das Verzeichniß einfach, wünscht er eine aus—
druͤckliche Bescheinigung, so ist es doppelt vorzulegen. Im
letzteren Falle erhalten die Einreicher das eine Exemplar,
mit einer Empfangsbescheinigung versehen, sofort zurück.
Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist bei der Aus—
reichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
in put den Inhabern der Zinsscheinanweisungen nicht
einlassen.

Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Provinzialkassen beziehen will, hat derselben die Anweisungen
mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine
Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sogleich zurückgegeben und ist bei Aushändigung der Zins—
scheine wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeich
nissen sind bei den gedachten Provinzialkafsen und den von
den Königlichen Regierungen in den Amtsblättern zu be—
zeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen find; in diesem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.