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frühen Morgen desselben Tages in der Nähe von Eilendorf
verschiedene Frauenspersonen angefallen hat.
Der Verdacht der Thäterschaft lenkt sich auf eine Per—
sönlichkeit, welche wie folgt beschrieben wird:
Mittlere Größe, mager, fahle Gesichtsfarbe, dunkles
Schnurrbärtchen, bekleidet mit langem dunklem (braunem)
Rock, anscheinend Ueberrock, abgetragener Hose, sehr
schmutzigen (lehmigen) Schuhen, Mütze mit Klappen.
Jeder, welcher irgend etwas zur Sache zu bekunden
vermag, wird dringend ersucht, dies unverzüglich hierhin zu
den Akten 111J 1360/91, oder der nächsten Polizeibehörde
zur Weiterbeförderung mitzutheilen.
Auf die Entdeckung, Ueberführung und Ergreifung des
Thäters ist eine Belohnung bis zu 300 Mark ausgesetzt.
Aachen, den 4. November 1801.
Königliche Staatsanwaltschaft.
Bekanntmachung.
Nach einem Beschlufse der Stadtverordneten-Versamm⸗
lung vom 5. November d. Is. ist die Straßen⸗ und Bau—
fluchtlinie für die Hafenstraße in Gemäßheit des Gesetzes
vom 2. Juli 1875 festgesetzt worden.
Der diesbezügliche Plan wird nach 87 des vorgenannten
Gesetzes auf die Zeit von vier Wochen und zwar vom 10.
November 1891 bis einschließlich 8. Dezember 1891 zu
Jedermanns Einficht in meinem Bureau offen gelegt.
Einreden gegen den Plan sind binnen der am 8. De—
zember d. Is. ablaufenden Präclusivfrist bei dem unter⸗
zeichneten Bürgermeister anzubringen.
Malstatt-Burbach, den 7. November 1891.
Der Bürgermeister,
Meyer.
Auf Grund des Gesetzes über die Schonzeit des Wildes
vom 26. Februar 1870 und 8 107 des Gesetzes über die
Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsgerichts—
Behörden vom 1. August 1883 wird für das laufende Jahr
und den Regierungsbezirk Trier der Schluß der Jagd auf
Rebhühuer auf den 16. d. Mts. und zwar den Ablauf
dieses Tages festgesetzt.
Trier, den 4. November 1891
Namens des Bezirksausschusses.
Der Vorsitzende. In Vertretung: Hoppe.
Nachdem der Herr Justizminister auf Grund des 8 49
des Gesetzes üuber das Grundbuchwesen und die Zwangs⸗
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungs—
bereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 be—
stimmt hat, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs
Eintragung in das Grundbuch im 8 48 jenes Gesetzes vor⸗
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum
Bezirke des Amtsgerichts Völklingen gehörige Katastergemeinde
Fürstenhausen
sowie für das in demselben Amtsgerichtsbezirk belegene Bergwerk
Eisenerzdistrikt Geislautern
am 1. October 1891 beginnen soll, werden die nachstehenden
Bestimmungen des erwaͤhnten Gesetzes mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß die Ausschlußfrist mit dem
1. April 1892
ablaufen wird.
8 48. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver⸗
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amtsgericht
unter bestimmter katastermaͤßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein⸗
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das⸗
selbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (8 48
uͤnd 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmel—
dung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Berech—
tigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
g 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor⸗
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab—
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 847 Anwendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Gruadbuche eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Erwerbes der Fall der
Rückgängigmachung bereits eingetrelen und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder—
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 26. September 1891.
Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachungen des Kgl. Landrathsamtes.
Bekanntmachung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht,
daß das Konigliche Proviantamt hierselbst für Hafer in
guter, magazinmäßiger Waare 7 Mark 60 Pfennig und
für Heu ebenso 2 Mark 70 Pfennig pro Zentner zahlt.
Zufuhr ist an jedem Wochentage gestattet.
Die genannten Ankaufspreise steigen oder fallen mit
Marktpreisen.
Die Herren Bürgermeister ersuche ich, Vorstehendes zur
öffentlichen Kenntniß der Bevölkerung zu bringen.
Saarbrücken, den 7. November 1891.