Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Tuberkulösen standen, z. B. in denen Tuberkulöse starben,
sollte vorgeschrieben werden. Für Kurorte, die viel von
Tuberkulösen besucht werden, sollte die Aufstellung weiter⸗
gehender Anforderungen an Gastwirthe und Zimmerver—
miether (Desinfektion am Schlufse jeder Saison) durch Orts—
statut oder ortspolizeiliche Verordnung angeregt und begünstigt
werden.
II. 6. Die Eisenbahnen würden das Ziel der Vermin—
derung der Tuberkulose fördern helfen können durch Auf—
stellung von Spucknäpfen geeigneter Art in Bahnhöfen, durch
Beschraͤnkung der Anwendung von Teppichen, Faserndecken
in den Wagen und dgl. auf die kalte Zeit des Jahres, so—
wie durch nasses Auswaschen der Wagenböden. Auch kann
nicht unterlassen werden, darauf hinzuweisen, daß die glatten
Stoffe, welche in manchen Ländern zum Bezuge der Sitz—
bänke verwendet werden, weniger Staub festhalten, als die
Plüschstoffe, welche bei uns üblich sind. Von den Wagen
sollen zum mindesten mit wasfserhaltigen (ielleicht etwa
urnenformigen) Spucknäpfen ausgestattet werden: Schlaf—
wagen, Wagen für lange Fahrten (sog. direkte Wagen) und
Wagen, die nach gewissen Kurorten hin den Verkehr ver—
mitteln, z. B. nach Soden, Ems, Salzungen, Lippspringe.
II. 6. Während tuberkulösen Hebammen die Ausübung
dieses Berufes untersagt werden kann, muß man die Abwehr
des vielen Unglückes, welches in Familien durch tuberkulöse
Ammen, Kinderfrauen, Erzieherinnen gebracht wird, von der
fortschreitenden Aufklärung des Publikums über diesen Punkt
und von gewissenhaftem Rathe der Hausärzte erwarten.
In Pensionaten, Kleinkinderbewahranstalten, Krippen,
dürfte der Ausschluß Tuberkulöser von der Ausübung der
Kinderpflege durchzusetzen sein.
II. 8. Von den übrigen in den Heller'schen Vorschlägen
erwähnten Klassen sind noch besonders hervorzuheben:
Verkäufer von Nahrungsmitteln.
Während kaum bezweifelt werden kann, daß unter Um—
ständen die Sputumbacillen eines Bäckers u. dgl. in seinem
Laden so verbreitet werden können, daß sie mit der Waare
verkauft werden können, läßt sich doch vom Standpunkte der
Behörden vorläufig kaum mehr verlangen, als größte Rein—
lichkeit in den Verkaufsstätten.
Ferner Fabriken. Bei der großen Häufigkeit der Tu—⸗
berkulose unter den Arbeitern gewisser Fabriken (Stahl,
Stein, Baumwolle, Tabak) muß die veränderte Auffassung:
Staubeinathmung ist nur Hülfsursache, Ansteckung der Grund
der Erkrankung — zu neuen und anderen Anstrengungen Ver—
anlassung geben, um die Arbeiter zu schützen.
Für solche Fabriken ist anzuregen:
l. Aufstellung geeigneter Spucknäpfe in großer Zahl, am
besten für jeden Arbeiter,
2. Verbot, ohne Benutzung des Spucknapfes auszuspucken,
3. nasse Reinigung der Arbeitsräume,
4. Einrichtungen, die es kranken Arbeitern erleichtern,
auswärts Heilung zu suchen,
5. Belehrung der Arbeiter über die Bedeutung des Aus—
wurfes für die Verbreitung der Tuberkulose.
Man hat schon in der Tuberkulose der Arbeiter in Ta—
baksfabriken eine Gefahr sehen wollen für die Raucher der
Cigarren, die dort gemacht werden. Auch die Verbreitung
der Tuberkulofe in kleineren Fabrikstädten weit über die
Arbeiterkreise hinaus zeigt, daß nicht nur Fabrikbesitzer und
Arbeiter von dieser Angelegenheit berührt werden.
III. Die Anschaffung von Desinfektionsapparaten durch
Gemeinden, Verbände, Heilanstalten ist möglichst zu empfeh—
len und zu fördern. Sie dient ja auch vielerlei anderen

guten Zwecken. Namentlich wird sie zur Desinfektion der
Wäsche, Kleider, des Bettzeuges von Tuberkulösen nützlich sein.
In Heilanstalten sollte die Desinfektion obiger Hinter—
lassenschaft eines Tuberkulösen vorgeschrieben sein, im Ueb—
rigen sollte sie auf dem Wege der Belehrung (durch Aerzte,
Geistliche, Standesbeamte, Krankenwärter, Leichenschauer) zu
beantragen sein. Auf gleichem Wege läßt sich dahin wirken,
zeitweise gründliche Reinigung der Wohnung Tuberkulöser
zu erlangen.
Auch das Verlangen der Straßenreinigung unter reich—
licher Wasserverwendung erscheint jeder möglichen behörd
lichen Unterstützung würdig.
Berlin, den 5. November 1890.
Königliche Wissenschaftl. Deputation
für das Medizinalwesen.

Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

Der Herr Ober-Präsident der Rheinprovinz hat durch
Erlaß vom 16. September d. J. Nr. 12221 dem katho—
lischen Kirchenvorstande zu Dattenberg im Kreise Neuwied
die Erlaubniß ertheilt, zur Aufbringung der Mittel zum
Neubau einer Pfarrkirche zu Dattenberg eine Haussammlung
bei den katholischen Bewohnern der Regierungsbezirke Trier
und Coblenz bis Ende Juni 1892 durch Abgesandte aus den
genannten Gemeinden abzuhalten.
Mit der Abhaltung der Sammlung sind beauftragt:
1. Pfarrer H. Schmitt zu Dattenberg,
—A F F
3. Theodor Henn
4. Josef Siebertz F —
5. Johann Eicks zu Scheuerheck,
6. Carl Reibel zu Oberkirn,
7. Peter Hartmann zu Oberkirn.
3. Peter Schmitt aus Oberkirn.
Trier, den 26. Oktober 1891.
Der Regierungs⸗-Präsident
J. V.: von Geldern.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Bekanntmachung.
Der unter dem 28. März 1891 gegen den Hüttenar⸗
beiter Heinrich Simon aus Ruthweiler wegen Verbrechens
gegen 8 267. 268 St.-G.⸗B. erlassene Steckbrief wird als
erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 10. November 1891.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.

Bekanntmachung.
Am 1. ds. Mts., Mittags gegen 12 Uhr, ist in der
Nähe von Haaren die Ehefrau Kahlen aus Kaisersruhe be—
wußtlos und mit schweren Verletzungen am Kopfe auf—
gefunden worden und gegen 6 Uhr Abends bereits ihren
Verletzungen erlegen.
Die Frau Kahlen hatte in Haaren dem Hochamte bei—
gewohnt und scheint auf ihrem Heimwege das Opfer eines
Verbrechens schwerster Art geworden zu sein.
Der Thäter ist noch nicht ermittelt, es scheint fich je—
doch um dieselbe Person zu handeln, welche bereits am
            
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