Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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nach Maßgabe des Reglements über die dienstlichen Ver—⸗
haͤltnifse der Provinzialbeamten der Rheinprovinz angestellt.
8 8. Die bestehenden Dienstanweisungen bleiben bis
auf Weiteres in Kraft.
DI. Staatliche Oberaufsicht.
g 9. Fur die Ausübung der staatlichen Oberaufficht
find die Bestimmungen in der Provinzialordnung sowie die
sonstigen gesetzlichen Beftimmungen maßgebend.
IV. Revision der Anstalt.
8 10. Außer den von dem Landesdirektor beziehentlich
dem zuständigen Abtheilungsdirigenten vorzunehmenden Re—
visionen findet in jedem Jahre eine Revision der Anstalt
seitens des Provinzialausschusses statt.
8 11. Das gegenwärtige Reglement tritt alsbald nach
der Genehmigung desselben durch den zuständigen Herrn Mi—
nister in Kraft und wird damit gleichzeitig das Reglement
vom 31. Oktober 1872 aufge hoben.

Ausgefertigt auf Grund Beschlusses des 36. Rheinischen
Provinziallandtages in der Sitzung vom 12. Dezember 1890.
Düfseldorf, den 20. Januar 1801.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
(L. 8.) gez. Klein.

Vorstehendes Reglement wird auf Grund des 8 120 der
Provinzialordnung für die Rheinprovinz vom 1. Juni 1887
hierdurch genehmigt.
Berlin, den 31. Juli 1891.
Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen,
(L. S.) gez. Herrfurth. Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
gez. Zedlitz.

Genehmigung.
M. d. J. J. B. 3051.
M. d. g. A. U. Ila 1198. M. 3890.

Zur Ausbildung von Turnlehrerinnen wird auch im
Jahre 1892 ein etwa dreimonatlicher Kursus in der König—
lichen Turnlehrer-Bildungsanstalt in Berlin abgehalten
werden. Termin zur Eröffnung desselben ist auf Montag,
den 4. Aprilek. J. anberaumt worden.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerbe—
rinnen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis
zum 15. Januar k. Is. Meldungen anderer Bewerberinnen
bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die
Betreffende wohnt, ebenfalls bis zum 15. Januar k. Is.
anzubringen. Die in Berlin wohnenden in keinem Lehramte
stehenden Bewerberinnen haben ihre Meldung bei dem König⸗
lichen Polizei⸗Präsidium hierselbst ebenfalls bis zum 18.
Januar k. Is. anzubringen.
Den Meldungen find die in Nr. 4 der Aufnahme-Be—
stimmungen vom 24. November 1884 bezeichneten Schrift⸗
stücke geheftet beizufügen.
Berlin, den 1. Oktober 1891.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Kügler.

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Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗—
Präsidenten.

Unter der Firma
„Internationaler Lloyd, Versicherungs-Aktien-Gesellschaft“
ist in Berlin eine Aktien-Gesellschaft gegründet, welche den
Zweck hat, gegen die mit Reisen und Beförderungen, ein—
schließlich der Aufenthalte und Lagerungen, zu Wasser und
Lande verbundenen Gefahren und gegen die Folgen körper—
licher Unfälle Versicherung zu gewähren, sowie Rückversiche—
rungen aller Art für eigene Rechnung zu übernehmen.
Das in einer Extra-Beilage zum 37. Stück des Amts—⸗
blatts der Königlichen Regierung zu Potsdam und der Stadt
Berlin vom 11.5 v. Mts. veröffentlichte Gesellschafts-Statut
ist am 24. April d. J. von den Herren Ministern für
Handel und Gewerbe und des Innern genehmigt und zu—
gleich der Gesellschaft die Erlaubniß zum Geschäftsbetriebe
ertheilt worden. Die Eintragung in das Handelsregister ist
laut der in der vierten Beilage zu Nr. 118 des Deutschen
Reichs- und Königlich Preußischen Staatsanzeigers vom 22.
Maind. J. enthaltenen Bekanntmachung erfolgt und hat der
Geschäftsbetrieb bereits begonnen.
Trier, den 20. Oktober 1891.

Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Geldern.

Die von dem Evangelischen Oberkirchenrathe mit Zu—
stimmung des Moderamens der Rheinischen Provinzial—
Synode durch Erlaß vom 11. August d. J. genehmigte, in
den Jahren 1891, 1892 und 1883 je einmal abzuhaltende
Sammlung zum Besten des Rheinischen Verbandes des
Deutschen Herbergsvereines soll nach Bestimmung des Kgl.
Konfistoriums am Sonntag, den 15. November d. J. in
den evangelischen Kirchen der Rheinprovinz abgehalten werden.
Die Königlichen Steuerkassen werden angewiesen, die
eingehenden Erkträge in Empfang zu nehmen und an die
Königliche Regierungs-Hauptkasse hierselbst abzuliefern.
Eine Darstellung der Verhältuisse, welche die Bewillig—
ung der Sammlung begründen, gelangt durch das kirchliche
Amtsblatt des Konsistoriums zur Veröffentlichung.
Trier, den 20. Oktober 1891.

Der Regierungs⸗Präsident
J. V.: von Geldern.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.

Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht, wie
der Herr Finanz-Minister durch Erlaß vom 3. d. Mts. —
IIJ 13 126 — bestimmt hat, daß zum Zwecke der Einkommen⸗
steuerveranlagung für das Jahr 1892/98 die Steuererklär⸗
ungen in Gemäßheit des 8 24 Absatz 1 des Einkommen—⸗
steuer⸗Gesetzes vom 24. Juni d. J. innerhalb der Zeit vom
4. Januar bis einschließlich zum 20. Januar 1892 ab⸗
zugeben find.
Trier, den 14. Oktober 1891.
            
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