Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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den Kreis Saarbrücken. J

Kreis—

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NMr. 45.

Montag, den 9. November

IEI

—

Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Reglement über die Leitung und Verwaltung der Hebammen⸗
lehranstalt zu Köln
J. Zweck der Anstalt.
8 1. Die Anstalt bezweckt die Ausbildung von Heb—
ammen aus der Rheinprovinz. Die Feststellung der Zahl
der aufzunehmenden Hebammenschülerinnen, der von den⸗
selben zu entrichtenden Pensionssätze unterliegt der Beschluß—
fassung des Provinziallandtages bei Feststellung des periodischen
Anstaltsetats.
Die Aufnahme und Prüfung der Schülerinnen erfolgt
nach Maßgabe der Allgemeinen Verfügung des Ministeriums
der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten vom 6. August 1883. das
Hebammenwesen betreffend.
Schwangere werden zur Ausbildung der Schülerinnen
den Raumverhältnissen der Anstalt entsprechend aufgenommen.
Die Rufnahme erfolgt in ganze und theilweise Freistellen
oder gegen Zahlung der von dem Provinziallandtage durch
die Feststellung des Etats normirten Pensionssatze.
II. Leitung und Verwaltung der Anstalt.
8 2. Die Leitung und Verwaltung der Hebammenlehr—
anstalt wird von dem Provinzialausschusse und dem Landes—
direktor sowie den diesem zugeordneten oberen Beamten in
Gemäßheit der Provinzialordnung sowie der erlassenen Ge—
schäftsordnung für den Provinzialausschuß und der Geschäfts—
anweisung für den Landesdirektor und die ihm zugeordneten
oberen Beamten geführt.
Z 3. Dem Landesdirektor steht außer den in der Pro—
vinzialordnung und den besonderen Bestimmungen vor—
gesehenen Befugnissen insbesondere zu:
1. die Vorprüfung der von dem Anstaltsdirektor zu ent—
werfenden Etats und vorzulegenden Jahresrechnungen
der Anstalt zum Zwecke der Mittheilung an den Vro—
vinzialausschuß;
die Ueberweisung der etatsmäßigen und sonst bewilligten
Mittel an die Änstalt;
die vorläufige Annahme von Beamten nach Anhörung
des Anstaltsdirektors und nach Vorschrift des 85 des
Reglements über die dienstlichen Verhältnifse der Be—
amten der Provinzialverwaltung;
Erlaß der Dienstanweisungen für die von dem Landes—
direktor angestellten Beamten, während die Vienst⸗
anweisungen für die von dem Provinzialausschusse an⸗
gestellten Beamten von Letzterem erlassen werden;
die Festsetzung aller Liquidationen der oberen Anstaltsbeamten
 gegen die Anstaltsverwaltung und der letzteren
gegen erstere;
die Bestimmung über die Art der Beschaffung von
Verbpfleaunasbedürfnissen und Vergebung der leßteren:

7. die Genehmigung von Verträgen über dauernde Ver—
pflichtungen der Anstalt, über An- und Verpachtungen
von Grundstücken, über einmalige Lieferungen und
Leistungen, welche 600 Mk. übersteigen. Sofern bei
den vorgedachten Geschäften der Gegenstand des In—
teresses des Provinzialverbandes die Summe von 3000
Mk. übersteigt, ist die Beschlußfafsung beziehentlich die
Genehmigung des Provinzialausschusses erforderlich;
Prüfung der von dem Direktor monatlich einzureichen⸗
den Anstaltskassen⸗-Revisionsprotokolle, sowie der Be—
köstigungsnachweise;
die Aufnahme der Hebammenschülerinnen, sowie Fest⸗
setzung des Termines zur Aufnahme und Prüfung der
Hebammenschülerinnen;
Einforderung des technischen Jahresberichtes zur Vor⸗
lage an den Minister.
8 4. Die Beaufsichtigung der Anstalt in baulicher Hin—
sicht sowie die geschäftliche Behandlung der Reparaturen und
Ergänzungsbauten bei derselben erfolgt in Gemäßheit des
von dem Provinzialausschusse erlassenen besonderen Reglements.
8 5. Die spezielle Leitung und Verwaltung der Anstalt
innerhalb der Grenzen des Etats und des gegenwärtigen
Reglements ist dem Anstaltsdirektor unter. der durch die
Dienstanweisung angeordneten Mitwirkung der übrigen An—
staltsbeamten anvertraut.
8 6. Der Anstaltsdirektor ist als erster Beamter der
Anstalt nächster Vorgesetzter des sämmtlichen Beamten- und
Dienstpersonals. Derselbe ist für die ordnungsmäßige Ver—
waltung der Anstalt verantwortlich und verpflichtet, nach
jeder Richtung das Interesse der Anstalt zu wahren und
auch innerhalb der dem Provinzialausschusse und Landes—
direktor zustehenden Kompetenzen vorläufige Anordnungen in
Dringlichkeitsfällen vorbehaltlich der sofortigen Anzeige an
den Landesdirektor zu treffen.
Der Anstaltsdirektor ist ferner verpflichtet, Alles was
auf den Unterricht der Hebammenschülerinnen, sowie auf die
ärztliche und diätetische Behandlung der Schwangeren,
Wöchnerinnen und Neugeborenen Bezug hat, innerhalb der
Grenzen des Etats zu bestimmen, ferner die bei ihrem Ein—
tritt in die Lehranstalt oder im Laufe des Unterrichts un—
qualifizirt befundenen Schülerinnen zurückzuschicken und
Letzteres dem Landesdirektor anzuzeigen.
8g 7. Der Direktor der Anstalt, welcher als Arzt nach
den Anforderungen des Staates ausgebildet sein muß, wird
auf Zeit — mindestens auf 12 Jahre — oder auf Lebens⸗
zeit angestellt.
Der Assistenzarzt und der Rendant werden, insowei
dieselben nicht gegen Remuneration angenommen sind, nach
einer Probezeit auf Lebenszeit, die sämmtlichen übrigen Be⸗
aimten unter dem Vorbehalte einer dreimonatlichen Kündiqun«

3.
            
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