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der Rendant werden, insoweit dieselben nicht gegen Remune—
ration angenommen find, nach einer Probezeit auf Lebenszeit,
die sämmtlichen übrigen Beamten unter dem Vorbehalte
einer dreimonatlichen Kündigung nach Maßgabe des Regle—
ments über die dienstlichen Verhältnisse der Provinzialbeamten
der Rheinprovinz angestellt.
Der Direktor muß der Regel nach mindestens die Be—
fähigung zum Mittelschulrektoramt, die Lehrer müssen min—
destens die Befähigung zur Bekleidung des Volksschullehrer—
amtes nach den staatlichen Anforderungen besitzen.
Z 9. Die bestehenden Dienstanweisungen bleiben bis
auf Weiteres in Kraft.
ILII. Staatliche Oberaufsicht.
8 10. Für die Ausübung der staatlichen Oberaufsicht
find die Bestimmungen in der Provinzialordnung sowie die
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
IV. Revision der Anstalt.
3 11. Außer den von dem Landesdirektor beziehentlich
dem zuständigen Abtheilungsdirigenten vorzunehmenden Re—
visionen findet in jedem Jahre eine Revision der Anstalt
seitens des Provinzialausschusses statt.
8 12. Das gegenwärtige Reglement tritt alsbald nach
der Genehmigung durch den zustäͤndigen Herrn Minister in
Kraft und wird damit gleichzeitig das Reglement vom 25
Auqust 1873 aufgehoben.
Ausgefertigt auf Grund Beschlusses des 36. Rheinischen
Provinziallandtages in der Sitzung vom 12. Dezember 1890.
Düsseldorf, den 20. Januar 1891.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
gez. Klein.
Vorstehendes Reglement und die angehefteten, einen
Bestandtheil desselben bildenden Aufnahmebedingungen werden
auf Grund des 8 120 der Provinzialordnung für die Rhein—
provinz vom 1. Juni 1887 hierdurch genehmigt.
Berlin, den 31. Juli 1891.
Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen,
(L. 8.) gez. Herrfurth. Unterrichts⸗ und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
gez. Zedlitz.
Genehmigung.
M.d. J. J. B. 3051.
M. d. g. A. A. IIIa 1198. M. 3890.
Anlage zu dem Reglement über die Leitung und
Verwaltung der Provinzial-Blindenanstalt
zu Düren.
Bedingungen für die Aufnahme in die
Provinzial-Blindenanstalt zu Düren.
J. Für die Unterrichtsabtheilung.
8 1. Die Aufnahme in die Anstalt soll in der Regel
nicht vor dem zurückgelegten 6. Lebensjahre erfolgen.
Die Anmeldung zur Aufnahme ist an den Anstalts—
direktor zu richten und durch folgende Schriftstücke zu
belegen:
a. den Geburtsschein;
b. den Impfschein;
2. ein ärztliches Attest, welches nachweist, daß der Zög⸗
ling außer der Blindheit weder an einem seiner Bil⸗
dung hinderlichen Gebrechen noch an einer ansteckenden
und unheilbaren Krankheit leidet;
die Erklärung der Eltern oder sonstigen gesetzlichen
Versorger des Zöglings, und in subsidium die Er—
klärung der Ortsgemeinde, durch welche die Kosten
der Bekleidung während der Dauer des Aufenthaltes
in der Anstalt sichergestellt werden, soweit nicht in
außergewöhnlichen Fällen hiervon entbunden wird;
insofern auf eine ganze oder theilweise Freistelle an—
getragen wird, ein Attest der Ortsbehörde über die
Personal-Vermögensverhältnifse der zur Unterhaltung
des Recipienden verpflichteten Angehörigen, resp. des
Recipienden selbst.
8 2. Die Aufnahme erfolgt in Freistellen oder gegen
Zahlung des theilweisen oder ganzen durch den Anstaltsetat
festzustellenden Pensionssatzes.
II. Für die Arbeiterabtheilung.
8 1. Die Aufnahme erfolgt gegen Zahlung des etats—
mäßigen Pensionssatzes, welcher in einzelnen Fällen ganz
erlassen oder ermäßigt werden kann. Ganze oder theilweise
Freistellen dürfen nur an unbemittelte Blinde ertheilt wer—
den, die ihren Unterstützungswohnsitz in solchen Gemeinden
der Provinz haben, welche den ihnen obliegenden Verpflich—
tungen der Armenfürsorge zu genügen unvermögend sind.
Die Aufnahme von Pensionären erfolgt nur gegen Aus—
stellung eines Garantiescheines von Seiten der Gemeinde
des Unterstützungswohnsitzes, worin sich dieselbe verpflichtet,
für die Pension des Blinden insoweit aufzukommen, als
nicht diese Kosten von dem Blinden aus eigenen Mitteln,
resp. aus dem reglementsmäßig auf die Pensionstheile an—
zurechnenden Bruchtheile seines Arbeitsverdienstes oder von
seinen Angehörigen gezahlt werden.
8 2. Der Pensionssatz beträgt bis zu anderweitiger
Festsetzung 400 Mk. jährlich einschließlich der Kleider- und
Wäschekosten und der Kosten für extraordinäre Krankenpflege.
8 3. Behufs Aufnahme solcher Personen, welche nicht
aus der Unterrichtsanstalt übernommen werden, sind folgende
Atteste vorzulegen:
1. der Geburtsschein,
2. der Impfschein;
3. ein ärztliches Attest, wonach der Blinde außer der
Blindheit weder an einem seine Arbeitsfähigkeit beein—
trächtigenden Gebrechen, noch an einer ansteckenden
und unheilbaren Krankheit leidet;
Reventuell der Garantieschein der Gemeinde.
8 4. Die Aufgenommenen werden hauptfsächlich mit
der Erlernung und Anfertigung von Handarbeiten beschäftigt
(Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Lieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von verabreichtem Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom
Huͤndert, für den Mönat September 1801
8
2
*
ð
——
2*
2
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferungasverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
— Stroh
— 4138
St. Johann —Saarbrücken 1764 7 — 5 67
Saarlouis 117 O06 80 07 5186
Trier, den 10. Oktober 1891.
Der Regierungs-Präsident
J. V.: von Geldern.