Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

1786

Die Aufnahme von Kranken aus anderen Provinzen
oder Staaten erfolgt nur, insoweit dieses der Raum der
Anstalten, unbeschadet der Aufnahme der Kranken aus der
Rheinprovinz gestattet.
Für Pfleglinge (d. h. nicht zum Kurversuche, sondern
zur bloßen Aufbewahrung angenommene Geisteskranke der
Klasse IV) beträgt der Vensionssatz in der Regel pro Tag
1 Mark.
Die Kranken werden als der Rheinprovinz resp. den
anderen Provinzen des preußischen Staates angehdrig be—⸗
trachtet, wenn sie in derselben ihren Wohnsitz haben.
In streitigen Fällen ist die Frage des Wohnsitzes durch
den Landesdirektor zu entscheiden.
Z 4. Die Bewilligung von ganzen oder theilweisen
Freistellen erfolgt nur für Klasse III und Klasse IV, behufs
Anstellung von Kurversuchen nach Maßgabe der gänzlichen
oder theilweisen Leistungsunfähigkeit der Geisteskranken, resp.
ihrer alimentationspflichtigen Angehörigen und finden ledig—
lich statt:
. zu Gunsten solcher Geisteskranken, welche ihren Unter—
stützungswohnsitz in einer Gemeinde der Rheinprovinz
haben, oder zu Lasten des Rheinischen Landarmenver⸗
bandes sind;
für die anderen Provinzen des Preußischen Staates
resp. dem Auslande angehörigen Kranken, im Falle
sie von Rheinischen Gemeinden in vorläufige Fürsorge
zu nehmen sind, soweit nicht ein Erstattungsanspruch
bezüglich der Pflege und sonstigen Kosten geltend ge—
macht werden kann.
Die Freistellen werden von dem Landesdirektor stets
nur auf die Dauer eines Jahres und unter der Voraus⸗
setzung bewilligt, daß nach Anerkenntniß des betreffenden
Anstaltsdirektors die Zuführung des Kranken zur Anstalt
innerhalb der ersten 6 Monate nach Ausbruch der Geistes—
krankheit, resp. Wiederausbruch derselben erfolgt ist.
Für Pfleglinge können ganze oder theilweise Freistellen
nur in ganz außergewöhnlichen —* von dem Provinzial⸗
verwaltungsrathe bewilligt werden.
Für noch im Dienste befindliche Militärpersonen können
Freistellen nicht bewilligt werden.
8 5. In den Fällen des 8 4 Pos. 2 ist die betreffende
Gemeinde verpflichtet, das Interesse der Provinz in jeder ge⸗
eigneten Weise und eventuell durch Klageerhebung wahr-⸗
zunehmen, um die schuldige Erstattung der Pflege- ꝛc. Kosten,
resp. die thunlichst schleunige Uebernahme des Kranken in
eigene Pflege seitens des pflichtigen nichtrheinischen Armen—
verbandes oder die Uebernahme des Irren durch seinen aus—
laͤndischen Heimathsstaat herbeizuführen, widrigenfalls die ge⸗
waͤhrte Freistelle seitens der Provinzialverwaltung entzogen
—R
Die eingegangenen Pflege- ꝛc. Kosten sind ohne jeden
Abzug an die betreffende Irrenanstaltskasse abzuliefern.
8 6. Die Aufnahme von Geisteskranken in eine Rheinische
Provinzialirrenanstalt, sowohl zum Kurversuche als zur Pflege,
ist bei der Anstaltsdirektion zu beantragen.
. 387. Wenn ein dem Civilstande angehöriger Kranker
in die Normalklasse aufgenommen werden soll, so muß der
Aufnahmeantrag seitens der Ortsbehörde unter Zusendung
folgender Schriststücke gestellt werden:
1. eines beantwortelen ärztlichen Fragebogens;
2. genauer Personalnachrichten mit Angaben über Geburts—
ort und Geburtstag, Konfession, Vomizil, Stand und
Gewerbe des Kranken, Namen des Ehegatten, Ramen
Stand und Wohnort der Eltern:

2.

eines Reverses, durch welchen die betreffende Gemeinde
ich verpflichtet, den Kranken binnen 8 Wochen nach
desfallsigem Ersuchen der Anftalts-Direktion wieder ab—
zuholen, oder falls nach erfolgter Aufforderung in dieser
Frist die Abholung nicht geschehen, sich die Zuführung
des Kranken auf Gemeindekosten gefallen zu lassen;
eines Garantiescheines für die auflaufenden Pflegekosten,
soweit nicht dem Kranken Freistelle bewilligt wird, resp.
die Pflegekosten nicht aus den eigenen Mitteln des
Kranken von seinen Angehörigen oder sonstigen Pflichtigen
gezahlt werden.
Handelt es sich um Aufnahme einer Militärperson vom
Feldwebel abwärts in die Normalklasse, so ist der Aufnahme—
antrag von der betreffenden Militärbehörde unter Einreichung
der vorerwähnten Schriftstücke zu stellen, jedoch mit der Maß—
gabe, daß die Militärbehörde alsdann die Garantie für die
Wiederabholung des Kranken und für die Zahlung der Pflege—
kosten bis zur Entlassung resp. Wiederabholung desselben aus—
drücklich auch für den Fall zu übernehmen hat, daß der
Kranke inzwischen aus dem Militärstande entlassen werde.
8 8. Für Kranke, welche in Klasse J, II und DI auf—
genommen werden sollen, sind die Aufnahmeanträge seitens
der Angehdbrigen schriftlich unter Beifügung folgender Schrift⸗
stücke an die Anstaltsdirektion zu richten:
1. eines beantworteten ärztlichen Fragebogens,
2. genaue Personalnachrichten mit Angaben über Geburts—
ort und Geburistag, Konfession, Domizil, Stand und
Gewerbe des Kranken, Namen der Ehegatten, Namen.
Stand und Wohnort der Eltern;
eines Attestes seitens der zuständigen Gerichts- oder
Ortspolizeibehörde, daß die Unterbringung des Kranken
in eine Irrenanstalt ihrerseits genehmigt werde;
eines schriftlichen Reverses, wodurch der die Aufnahme
Beantragende sich verpflichtet, die Pflegekoflen viertel⸗
jährlich und zwar jedesmal 14 Tage vor dem Anfange
eines Kalenderquartals vorauszubezahlen und den
Kranken binnen 8 Wochen nach desfallsigem Ersuchen
der Anstaltsdirektion wieder abzuholen, resp. falls nach
erfolgter Aufforderung binnen dieser Frist die Abholung
nicht geschehen, fich die kostenfällige Zuführung des
Kranken gefallen zu lassen.
g 9. Die Anträge auf Bewilligung ganzer oder theil⸗
weiser Freistellen in Klasse III und Klasse IV sind un—⸗
beschadet des vorstehend angegebenen Aufnahmeverfahrens seitens
des zustaͤndigen Bürgermeister⸗ oder Landrathsamtes an den
dandesdirektor der Rheinprovinz zu richten.
Dem Antrage auf Freistelle ist ein ausgefüllter Frage—
bogen über die Personal-⸗, Familien⸗, Vermögens-, Erwerbsund
 Steuerverhaͤltnisse des Geisteskranken und der zu seiner
Unterhaltung gesetzlich verpflichteten Personen, nebst Angabe,
ob und wo der Kranke Unterstützungswohnsitz besitzt, bei—
ufügen.
i — die Verhaältnisse der Gemeinde, aus welcher die Ein⸗
lieferung stattfindet, kommt es in keiner Weise an.
F 10. Die Zuführung eines Kranken in eine Provinzial⸗
Irrenanstalt darf immer erst erfolgen, nachdem die Anftalts⸗
direktion sich vorgängig zur Annahme bereit erklaärt hat.
Da die Genesungsfahigkeit erfahrungsmaͤßig mit jedem
ferneren Monate der Krankheitsdauer abnimmt, so ist die
möglichste Beschleunigung der Aufnahmeanträge resp. der
Ueberführung des Kranken in die Heilanstalt dringend zu
empfehlen.
Namentlich ist nicht abzuwarten, bis auf den Antrag
veqgen Bewilligung einer ganzen oder theilweisen Freistelle
            
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