Erscheint
jeden Montag.
Saarbrücker
Insertlons⸗
gebühren:
die 4 gespaltene
Petitzeile
oder
deren Raum
4 10 Pfa.
den Kreis Saarbrücken. J
Abonnements⸗
preis:
jährlich 2 Mark
sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 483.
Montag, den 26. Oktober
I8SSI.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
8 4. Die Beauffichtigung der Provinzialinstitute in
baulicher Hinsicht sowie die geschäftliche Behandlung der Re—
paraturen und Ergänzungsbauten bei denselben erfolgt in
Gemäßheit des von dem Vrovinzialausschusse erlassenen Reg—
lements.
8 5. Die spezielle Leitung und Verwaltung der An—
stalten innerhalb der Grenzen der einzelnen Pofitionen der
Etats und des gegenwärtigen Reglements ist den Anstaltsdirektoren
anvertraut, welche als Aerzte nach den Anforder—
ungen des Staates ausgebildet sein müssen.
8 6. Die Anstaltsdirektoren sind als erste Beamte der
Anstalten und nächste Vorgesetzte des sämmtlichen Anstaltspersonales
für die ordnungsmäßige Verwaltung der Anftalten
verantwortlich und verpflichtet, in jeder Hinficht das Intereffe
der Anstalten zu wahren und auch innerhalb der dem Landes⸗
direktor beziehentlich dem Provinzialausschufse vorbehaltenen
Befugnisse in dringenden Fällen vorläufige Maßregeln unter
sofortiger Anzeige an den Landesdirektor zu treffen.
8 7. Alles was auf die medizinische, ppychische,
diätetische Behandlung der Kranken Bezug hat, gehört zum
ausschließlichen Geschaͤftsbereiche der Anstaltsdirekloren.
Ueberschreitungen der Etatssummen dürfen jedoch durch
Heilversuche nicht selbstständig und ohne Genehmigung des
Provinzialausschusses veranlaßt werden.
8 8. An den einzelnen Anstalten ist ein ärztliches Ver⸗
waltungs⸗, Beaufsichtigungs- und Wartepersonal nach Be—
dürfniß anzustellen, welches nach Zahl und Besoldunqg durch
die Anstalts⸗Etats festgesetzt wird.
8 9. Die Direktoren werden auf Zeit — nicht unter
12 Jahren — oder auf Lebenszeit, die Aerzte, Anstaltsgeistlichen,
Verwalter und Rendanten nach einer Probezeit auf
Lebenszeit, und die sämmtlichen übrigen Beamten unter dem
Vorbehalte einer dreimonatlichen Kündigung nach Maßgabe
des Reglements über die dienstlichen Verhältnisse der Pro—
vinzialbeamten der Rheinprovinz angestellt.
8 10. Die für die dinzelnen Beamten erlassenen Dienst
anweisungen bleiben bis auf Weiteres in Kraft.
1III. Aufnahme und Entlassung von Kranken.
8 11. Die Anstaltsdirektoren bestimmen über die Auf—⸗
nahme jeder Art von Kranken nach näherer Anleitung ihrer
Dienstinstruktionen. Dieselben sind verpflichtet, Kranke,
welche ihnen auf Grund eines Beschlusses des Provinzial—⸗
ausschusses oder einer Verfügung des Landesdirektors über—
wiesen werden, in die Anstalt aufzunehmen, fie können nach
geschehener Aufnahme die Entfernung dieser Kranken nur
aus sanitätspolizeilichen Gründen bei dem Landesdirektor
beantragen.
8 12. Die bewirkte Aufnahme von Kranken ist dem
Landesdirektor anzuzeigen, ebenso die geschehene Abweisung
von Kranken und zwar Letzteres unter Ansührung der Gründe
für die Abweisung.
Reglement über die Leitung und Verwaltung der in der Rheinprovinz
vorhandenen Provinzial-Irren-Heil⸗ und Pflegeanstalten.
J. Zweck der Anstalten.
Zz 1. Die in der Rheinprovinz bestehenden Provinzial⸗
Irrenanstalten sind wesentlich Heilanstalten. Pfleglinge
werden nur, soweit es der Raum gestattet, in die Anstalten
aufgenommen, resp. in denfselben behalten.
II. Leitung und Verwaltung der Anstalten.
z 2. Die Leitung und Verwaltung der Provinzial⸗
Irrenanstalten wird von dem Provinzialausschusse und dem
Landesdirektor, bezw. den dem Letzteren zugeordneten oberen
Beamten in Gemäͤßheit der Provinzialordnung vom 1. Juni
1887 und der erlassenen Geschäftsordnung für den Provinzial⸗
ausschuß und der Geschäftsanweisung für den Landesdirektor
und die ihm zugeordneten oberen Beamten geführt.
8 3. Dem Landesdirektor steht außer den in der Pro⸗
vinzialordnung und besonderen Bestimmungen vorgesehenen
Befugnisse insbesondere zu:
1. die Vorprüfung der von den Anstaltsdirektoren zu
entwerfenden Etats und der Jahresrechnungen der
Anstalten zum Zwecke der Vorlegung an den Provin—
zialausschuß;
die Ueberweisung der etatsmäßigen und sonst bewilligten
Mittel an die Anstalten;
die vorläufige Annahme von Beamten (zu vergl. 85
des Reglements über die dienstlichen Verhältnisse der
Beamten der Provinzialverwaltung);
der Erlaß der Dienstanweisungen für die von dem
Landesdirektor angestellten Beamten, während die
Dienstanweisungen für die von dem Provinzialausschusse
angestellten Beamten von dem Letzteren erlassen werden;
die Bestimmung über die Art der Beschaffung von
Verpflegungsbedürfnissen und die Vergebung der
letzteren;
die Genehmigung beziehentlich der Abschluß von Ver⸗
trägen über dauernde Verpflichtungen der Anstalten
und von Lieferungen und Leistungen, welche den Werth
von 600 Mark übersteigen. Sofern bei den vor—
gedachten Geschäften der Gegenstand des Interesses des
Provinzialverbaudes die Summe von 8000 Mark
übersteigt, ist die Beschlußfassung beziehentlich Ge—
nehmigung des Provinzialausschufses erforderlich;
die Bewilligung von Freistellen behufs Anstellung von
Kurversuchen auf die Dauer eines Jahres, während
die Bewilligung von Freistellen an Pfleglinge dem
Provinzialausschusse zusteht;
die Pruͤfung der von den Direktoren monatlich ein⸗
zureichenden Anstaltskassen-Revisionsprotokolle sowie der
Beschäftigungsnachweise.