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Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die Verwaltung der Stelle des zweiten Mitgliedes der
hiesigen Königlichen Direktion der Rentenbank für die Pro—
vinz Westfalen, die Rheinprovinz und die Provinz Hessen—
Nassau ist in Folge Einberufung des Regierungs-Raths Meyn
als kommissarischer Hülfsarbeiter in das Oberlandeskultur—
gericht auf Grund der Ermächtigung des Herrn Finanz—
Ministers und des Herrn Ministers für Landwirthschaft,
Domainen und Forsten von mir während der Dauer dieses
Kommissoriums dem bei der Königlichen General-Kommission
hierselbst angestellten Regierungs-Rath Gillet kommissarisch
übertragen worden.
Münster, den 2. Oktober 1891.
Der Direktor der Kgl. Rentenbank.
Meyerhof,
General⸗Kommissions-Präsident.
Aus den übereinstimmenden Meldungen der Behörden
und Truppen des Armee-Corps habe ich entnommen, daß
während der diesjährigen Herbstübungen die Aufnahme der
Truppen seitens der Bevölkerung überall eine sehr gute und
zuvorkommende war: Ich nehme gern Anlaß, dem König—
lichen Ober-Präsidium diese Mittheilung zu machen und
stelle ich weitere Bekanntgabe an die betheiligten Beamten
wie die Bevölkerung ganz ergebenst anheim.
Metz, den 1. Oktober 1891.
Der kommandierende General.
gez. Graf v. Haeseler.
Nachdem der Herr Justizminister auf Grund des 8 49
des Gesetzes üuber das Grundbuchwesen und die Zwangs⸗
vollstreckung in das unbewegliche Vermögen im Geltungs—
bereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April 1888 be—
stimmt hat, daß die zur Anmeldung von Ansprüchen behufs
Eintragung in das Grundbuch im 8 48 jenes Gesetzes vor⸗
geschriebene Ausschlußfrist von sechs Monaten für die zum
Bezirke des Amtsgerichts Völklingen gehörige Katastergemeinde
Fürstenhausen
—DDD
Eisenerzdistrikt Geislautern
am J1. October 1891 beginnen soll, werden die nachstehenden
Bestimmungen des erwaͤhnten Gesetzes mit dem Bemerken
bekannt gemacht, daß die Ausschlußfrist mit dem
1. April 1892
ablaufen wird.
848. Die nicht bereits von dem Amtsgericht vorgeladenen
Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem Grundstück
das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen, welche ver—
meinen, daß ihnen an dem Grundstücke ein die Verfügung
über dasselbe beschränkendes Recht oder eine Hypothek oder
irgend ein anderes der Eintragung in das Grundbuch be—
dürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche vor Ablauf
einer Ausschlußfrist von 6 Monaten bei dem Amisgericht
unter bestimmter katastermäßiger Bezeichnung des Grundstücks
anzumelden.
8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der
im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der ein—
geführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in das
Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen das⸗
8 falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt ist, vor
em Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind die—
jenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Gemäß—
heit des 844 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist (88 48
und 50) dem Amtsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amtsgericht dem
Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmel—⸗
dung vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor einem
früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range mit einem
solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffenden Berech—
tigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen.
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des
Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben er—
worben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vor—⸗
zugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als das
seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind, verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges nicht
angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten Ab⸗
satzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 87 Anwendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rückgängig
zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des Ueberganges
nicht im Gruadbuche eingetragen ist, gegen einen Dritten,
welcher ein Recht an dem Grundstück gegen Entgelt erworben
—RD
Rückgängigmachung bereits eingetreten und dieses dem Dritten
bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder⸗
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Völklingen, den 26. September 1891.
Koönigliches Amtsgericht.
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Herbst⸗Control-Versammlungen.
Den diesjährigen Herbst-⸗Kontrol-Versammlungeu haben
beizuwohnen:
1. Sämmtliche Offiziere und Mannschaften der Reserve.
2. Diejenigen Mannschaften der Landwehr 1. Aufgebots,
welche in dem Zeitraum vom J1. April bis 30. Sep⸗
tember 1879 eingestellt sind.
Die gemäß 8 12 2. Absatz 2 der Wehrordnung zur
Landwehr 2. Aufgebots überzuführenden Landwehr⸗
Kavalleristen 1. Aufgebots, welche 4 Jahre aktiv ge—
dient haben und in der Zeit vom 1. April bis 30
September 1881 eingestellt find.
Sämmtliche zur Disposition der Truppentheile beur—
laubte und zur Disposition der Ersatzbehörden ent—
lassene Mannschaften.
Meldeamts-Bezirk St. Johann.
Kontrolplatz Brebach, Dienstag den 3. November 1891,
Vormittags 10*2 Uhr. Ortschaften: Bisch—
misheim, Bliesransbach, Brebach, Fechingen.
Scheid, Rentrisch.
Kleinblittersdorf, Dienstag den 3. November
1891, Nachmittags 1 Uhr. Ortschaften:
Auersmacher, Hanweiler, Rilchingen, Klein—
blittersdorf.