Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Ausgefertigt auf Grund Beschlufses des 36. Rheinischen
Provinziallandtages in der Sitzung vom 12. Dezember 1890.
Dusseldorf, den 20. Januar 1891.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
gez. Klein.
Vorstehendes Reglement und die angehefteten, einen
Bestandtheil desselben bildenden Aufnahmebedingungen werden
auf Grund des 8 120 der Provinzialordnung für die Rhein—
provinz vom 1. Juni 1887 hierdurch genehmigt.
Berlin, den 31. Juli 1891.
Der Minister des Innern. Der Minister der geistlichen,
(L. 8.) gez. Herrfurth. Unterrichts- und Medizinal⸗
Angelegenheiten.
gez. Zedlitz.

Genehmigung.
M. d. J. J. B. 3051.
NModeg. A. A. Ma 1198. M. 3890

Anlage zu dem Reglement über die Leitung und
Verwaltung der Provinzial-Taubstummen—
Anstalten.
Bedingungen zur Aufnahme taubstummer
Kinder in die Taubstummen-Anstalten
der Rheinprovinz.
l. Dem Aufnahmeantrage sind beizufügen:
a. der Geburtsschein (Akt) des Kindes:
p. der Impfschein desselben;
c. ein ärztliches Attest des Inhaltes, „daß das Kind
taubstumm, aber bildungsfähig und gesund ist,“ oder
an Stelle dieses Attestes, „ein Gutachten des Direk—
tors der nächstbelegenen Taubstummenanstalt über die
Aufnahmefähigkeit des Taubstummen;“
ein von den Eltern bezw. dem Vormunde des Kindes
vollzogener Revers nach dem hierunter angegebenen
Schema; *)
wenn für das Kind eine ganze oder theilweise Frei—
stelle (zu vergl. Ziffer 3) beantragt wird, eine Be—
scheinigung des Bürgermeisteramtes über die subsidi—
arische Verpflichtung zur Deckung
der Kosten für die Bekleidung nund Schulbücher
des Kindes, der eventuell entstehenden außergewöhn⸗
lichen Krankenkosten, derjenigen Verpflegungskosten,
die während der Oster- und Herbstferien entstehen,
wenn das Kind auf diese Zeit nicht aus der An—
stalt abgeholt wird;
eine genaue Darlegung der Vermögens-, Familien⸗
und Erwerbsverhältnisse der Eltern des Taubstummen
mit Angabe, ob und eventl. welchen Beitrag zu den
Rosten ad 2 die Eltern zu zahlen in der Lage find;
eine Erklärung der Eltern über ihre Verpflichtung zur
Zahlung des Pflegesatzes ad 2 bezw. eines Beitrages
zu diesen Kosten von . .. Mk. jährlich;
a. Angabe der Konfession des Kindes.
2. Die Kosten für Verpflegung und Unterricht betragen
pro Kovf und Jahr 302 Mk.
3. Ganze und theilweise Freistellen bestehen in dem Er—
laß jener Kosten (ad 2) bezw. eines Theiles derselben. Die—
selben können verliehen werden an Kinder, deren Aufnahme
in eine Anstalt vor ihrem vollendetem 8. Lebensjahre bei
dem Landesdirektor der Rheinprovinz beantragt ist und deren
Eltern nach ihren Verhältnissen (zu vergl. 15) zur Zahlung

eines Pflegekostenbeitrages bezw. des Pflegesatzes außer
Stande sind.
4. Von den vorbezeichneten Vergünstigungen sind gemäß
Beschluß des 26. Rheinischen Provinziallandtages diejenigen
Kinder ausgeschlossen, deren Aufnahme in eine Anstalt erst
nach dem vollendeten 8. Lebensjahre beantragt wird. Die
Aufnahme solcher Kinder kann alsdann nur gegen Zahlung
der Kosten unter 1 e und 2 erfolgen. Ausnahmen hiervon
sind jedoch zulässig, wenn nachgewiesen wird, daß das Kind
entweder sein Gehör nach dem 8. Lebensjahre verloren hat,
oder die Eltern nach jener Zeit in die Rheinprovinz zugezogen
sind, oder endlich die Aufnahme aus einem sonstigen ent⸗
schuldbaren Grunde unterblieben ist.
J *) Revers.
Dee e. . Unterzeichnete . ..
.. zu . .,Kreis
erkennt hiermit an, daß... *
... *36h7 . wohnend,
eine . .. Freistelle in der Taubstummenanstalt zu
.7 unter der ausdrücklichen Bedingung ver—
liehen worden ist, daß der Zögling bis zur Vollendung des
Kursus beziehentlich bis zur Entlassung seitens der Direktion
vorbezeichneter Anstalt in letzterer zu belassen ist.
D e. . . Unterzeichnete verpflichtet sich demnach, diese
Bedingung zu erfüllen, oder aber im Falle dieses nicht ge—
schehen sollte, die Kosten der genossenen Pflege und des Unter—
richies für das gedachte Kind mit 400 Mk. pro Jahr dem
Provinzialverbande zu ersetzen.
So geschehen zu

Die vorstehende uͤnterschrift d
.. zu .
wird hiermit beglaubigt.
., den ..ten
Fortsetzung folgt.)
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Vereidigung eines Vandmesfers.
Adolph Schooff zu Saarbrücken hat von der König—
lichen Oberprüfungskommission für Landmesser die Bestal—
lung zum Landmesser erhalten und ist als solcher eidlick
verpflichtet worden.
Trier, den 3. Oktober 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
J. V.: von Geldern

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Es wird hiermit zur öffentlichen Kenntniß gebracht
daß dem Königlichen Gerichts-Assessor Gruber mit Geneh—
migung des Herrn Finanz-Ministers der Vorsitz der gemäß
88 38, 34 des Einkommensteuergesetzes vom 24. Juni d. J
fuͤr den Kreis Saarbrücken gebildeten Veranlagungs-Kom—
mission von uns übertragen worden ist. Zugleich find dem—
jelben für die Geltungsdauer des Gesetzes, betreffend die
Einführung einer Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer
vom 1./25. Mai 188175 die Geschaͤfte des Vorsitzenden der
bestehenden Einschätzungs-Kommission für die klassifizirtt
Einkommensteuer übertragen worden.
Trier, den 3. Oktober 1891.
            
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