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seden Montag.
Saarbrücker
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sowohl hier als
auswärts bei den
Postanstalten.
Kreis—
Blatt.
den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Ne. 42.
Montag, den 19. Oktober
ISOI.
des Provinzialverbandes die Summe von 8000 Mk
übersteigt, ist die Beschlußfassung beziehentlich die Ge—
nehmigung des Provinzialausschusses erforderlich.
Z 5. Die Beaufsichtigung der Anstaltsgebäude in bau—
licher Hinsicht, sowie die geschäftliche Behandlung der Re—
daraturen und Ergänzungsbauten bei denselben erfolgt in
Bemäßheit des von dem Provinzialausschufse erlassenen be—
sonderen Reglements.
8 6. Die spezielle Leitung und Verwaltung der An—⸗
stalten innerhalb der Grenzen des Etats und des gegen—
wärtigen Reglements ist den Anstaltsdirektoren unter der
durch die Dienstanweisung angeordneten Mitwirkung der
übrigen Anstaltsbeamten anvertraut.
8 7. Der Anstaltsdirektor ist als erster Beamter der
Anstalt nächster Vorgesetzter des sämmtlichen Beamten- und
Dienstpersonals. Derselbe ist für die ordnungsmäßige Ver—
waltung der Anstalt verantwortlich und verpflichtet, nach
jeder Richtung das Interresse der Anstalt zu wahren und
auch innerhalb der dem Provinzialausschusse und Landesdirektor
zustehenden Kompetenzen vorläufige Anordnungen
in Dringlichkeitsfällen vorbehaltlich der sofortigen Anzeige
an den Landesdirektor zu treffen.
88. Der Direktor der Anstalt wird auf Zeit oder
Lebenszeit angestellt. Die übrigen Lehrpersonen werden, in⸗
soweit dieselben nicht gegen Remunerationen angenommen
sind, nach einer Probezeit auf Lebenszeit nach Maßgabe des
Reglements über die dienstlichen Verhältnisse der Provinzial⸗
beamten der Rheinprovinz angestellt. Der Direktor muß
der Regel nach mindestens die Befähigung zur Anstellung
als Vorsteher von Taubstummenanstalten, die Lehrer min—
destens die Befähigung zur Begleitung des Volksschullehrer⸗
amtes nach den staatlichen Anforderungen befitzen.
Vor der endgültigen Anstellung haben die Lehrer die
vorschriftsmäßige Ableistung der Taubstummen-Lehrerprüfung
nach den Anforderungen des Staates nachzuweisen.
8 9. Die bestehenden Dienstanweisungen bleiben bis
auf Weiteres in Kraft.
III. Staatliche Oberaussicht.
8 10. Für die Ausübung der staatlichen Oberaufficht
sind die Vestimmungen in der Provinzialordnung sowie die
sonstigen gesetzlichen Bestimmungen maßgebend.
IV. Revision der Anstalten.
8 11. Außer den von dem Landesdirektor beziehentlich
dem zuständigen Abtheilungsdirigenten vorzunehmenden Re—
visionen findel in jedem Jahre eine Revision der Anstalten
seitens des Provinzialausschusses statt.
8 12. Das gegenwaͤrtige Reglement tritt alsbald nach
der Genehmigung durch den zuständigen Herrn Minister in
Kraft und wird damit gleichzeitig das Reglement vom 8.
Juli 1874 aufgehoben.
Bekanntmachungen der Central⸗Behörden.
Reglement über die Leitung und Verwaltung der Provinzial-Taub⸗
summenanstalten zu Bruͤhl, Elberfeld, Essen, Bingen, Neuwied
und Trier.
J. Zweck der Anstalten.
8 1. Die Anstalten zu Brühl, Essen, Kempen und Trier
dienen zur Aufnahme katholischer, diejenigen zu Elberfeld
und Neuwied zur Aufnahme evangelischer taubstummer
Kinder aus der Rheinprovinz mit der Maßgabe, daß An—⸗
dersgläubige nicht ausgeschlossen sind.
Die Aufnahme erfolgt in der Regel zwischen dem 6.
und 8. Lebensjahre in Freistellen oder gegen Zahlung des
ganzen oder theilweisen vom Provinziallandtag durch die
Etats festgestellten Pensionssatzes.
Freistellen werden nach Maßgabe der Bedürftigkeit des
Zöglings und nur dann bewilligt, wenn die Aufnahme des
Kindes in eine Anstalt vor vollendetem 8. Lebensjahre bei
dem Landesdirektor beantragt worden ist.
Im Uebrigen bleiben die bisherigen diesem Reglement
als Bestandtheil angefügten Aufnahmebedingungen in Kraft.
8 2. Der Unterricht wird nach einem im Einvernehmen
m dem Provinzial-Schulkollegium festgesetzten Lehrplane
ertheilt.
II. Leitung und Verwaltung der Anstalten.
8 3. Die Leitung und Verwaltung der Anstalten wird
von dem Provinzialausschusse und dem Landesdirektor sowie
den diesem zugeordneten oberen Beamten in Gemäßheit der
Provinzialordnung sowie der erlassenen Geschäftsordnung
für den Provinzialausschuß und der Geschäftsanweisung für
den Landesdirekltor und die ihm zugeordneten oberen Be—
amten geführt.
8 4. Dem Landesdirektor steht außer den in der
Provinzialordnung und den besonderen Bestimmungen vor—
gesehenen Befugnissen insbesondere zu:
J1. Die Aufstellung der Etats nach Anhörung der An—
staltsdirektoren;
die Buch⸗ und Rechnungsführung über die Einnahmen
und Ausgaben der Anstalten;
die Entscheidung über Aufnahme und Entlassung der
Zöglinge sowie die Bewilligung von ganzen oder theil—
weisen Freistellen an Letztere;
die vorläufige Annahme von Beamten, nach Anhörung
des Anstaltsdirektors und nach Vorschrift des 8 5
des Reglements über die dienstlichen Verhältnisse der
Beamten der Provinzialverwaltung;
die Genehmigung von Verträgen und dauernden Ver—
pflichtungen der Anstalten, uüͤber An- und Verpach—
tungen von Grundstücken, über Lieferungen und Leist⸗
ungen, welche 600 Mk. übersteigen. Sofern bei den
vorgedachten Geschäften der Gegenstand des Interesses