137
Bekanntmachung, betreffend Einführung der Postanweisungen im
Verkehr mit dem Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika.
Vom 1. Oktober d. J. ab fsind im Verkehr mit dem
Schutzgebiet von Deutsch-Ostafrika Postanweisungen bis zum
Betrage von 400 Mark zulaͤssig.
Die Postanweisungsgebühr beträgt 10 Pfg. für je 20
Mark, mindestens jedoch 40 Pfg.
Zu den Postanweisungen fsind Formulare der für den
internationalen Verkehr vorgeschriebenen Art zu verwenden.
Der Abschnitt der Postanweisung kann zu schriftlichen
Mittheilungen benutzt werden.
Berlin M., den 24. September 1891.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
von Stephan.
Bekanntmachung, betreffend Briefverkehr mit Australien.
Australien (West-Australien, Sud-Australien, Viktoria,
Neu-Sudwales, Queensland, Tasmania) Neu⸗-Seeland und
das Britische Neu-Guinea treten mit dem 1. Oktober in den
Weltpostverein ein.
Der Briefverkehr mit denselben, sowie auch mit den
Fidji⸗Inseln regelt sich von diesem Tage ab lediglich nach den
Bestimmungen des Weltpostvertrages. Postkarten sind fortan
zulaͤssig. Die Briestaxen ermäßigen sich auf die allgemeinen
Vereinssätze, betragen mithin in Deutschland:
für frankirte Briefe 20 Pfg.
für unfrankirte Briefe 40 n für je 15 8,
für Postkarten 10
für Drucksachen, Waarenproben
und Geschaftspapiere 5, fur je 50 8,
mindestens jedoch für die
einzelne Sendung 10 „ bei Waarenproben,
20 8, bei Geschäfts⸗
papieren;
an Einschreibegebühr 20 „.
Berlin W., den 17. September 1891.
Der Staatssekretär des Reichs-Postamts.
von Stephan.
——öüOÄ”XXñAfffECZSsr“'eic ACTA
Bekauntmachung der Provinzial-Behörden
Polizeiverordnung, betreffend Verhütung der Uebertragung des
Kindbettfiebers
Auf Grund der 85 187 und 139 des Gesetzes über
die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1883 (G.«S.
S. 195), sowie der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1880 (Ges. S. 265)
wird zur Verhütung der Uebertragung des Kindbettfiebers
für den Umfang der Rheinprovinz mit Zustimmung des
Provinzialrathes hierdurch verordnet, was folgt:
Z I. Alle diejenigen, welche sich mit der Ausübung
der Heilkunde gewerbsmäßig beschäftigen, haben jeden in
ihrer Praxis vorkommenden Fall von Kindbettfieber sefort
der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an welchem dirselbe
aufgetreten ist, schriftlich oder zu Protokoll anzuzeigen.
In dieser Anzeige muß enthalten sein: Namen und
Wohnung der Erkrankten, Tag der Entbindung und Name
der bei der Entbindung und im Wochenbett thätigen Heb—
amme, Wartefrau oder Krankenpflegerin.
8 2. Die Hebamme hat jeden in ihrer Praxis vor—
kommenden ärztlich festgestellten Erkrankungsfall an Kind—
bettfieber sofort dein Kreisphysikus mündlich oder schriftlich
anzuzeigen und dabei anzugeben, ob sie noch andere Wöch
nerinnen pflegt und welche.
8 3. Im Falle kein Arzt zugezogen ist, hat die Heb—
amme, wenn bei einer Wöchnerin ein Fieber gleich sehr
heftig mit starkem Schüttelfroste auftritt und die Körperwarme
bis auf 400 C. und darüber steigt, oder wenn außer
dem Fieber undch andere Krankheitserscheinungen, wie
Schmerzen im Leibe, Empfindlichkeit gegen Druck, Störungen
der Wochenreinigung u. s. w. zugegen find, von der Er⸗
krankung sofort dem Kreisphysikus mündlich oder schriftlich
Anzeige zu machen.
g 4. Wenn in der Familie einer Hebamme Rose,
Scharlach, Diphteritis oder Eiterfieber auftritt, ebenso, wenn
die Hebamme selbst an ihrem Körper, insbesondere an ihren
Fingern, eiternde Wunden hat, oder bei einer Krankenpflege
mit eiternden oder jauchigen Absonderungen in Berührung
kommt, so hat sie dem Kreisphysikus unverzlüglich hiervon
Anzeige zu machen und darf nur im Nothfalle vor Ent⸗
scheidung des Kreisphysikus einer Gebärenden oder Wöchne⸗
rin Beistand leisten.
Z 5. Wenn eine zu Entbindungen an sich nicht berech—
tigte Person eine Entbindung ausführt (Nothfall), so hat
sie sofort der Ortspolizeibehörde desjenigen Ortes, an wel—⸗
chem die Entbindung erfolgt ist hiervon schriftlich oder zu
Protokoll Anzeige zu machen.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nicht nach den allgemeinen
Strafgesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer
Geldstrafe bis zum Betrage von 60 Mark und im Unver—
mögensfalle mit entsprechender Haft bestraft.
Coblenz, den 2. April 1891.
Der Oberpräsident der Rheinprovinz.
Nasse.
Bekanntmachung, betreffend die Dienstbücher der Schiffsleute auf der
Deutschen Rheinschiffen.
1. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß, wer
auf einem deutschen Rheinschiffe als Schiffsmann, Schiffsjunge
oder in anderer Stellung in ein festes Dienstverhältniß treten
will, mit einem Schiffsdienstbuche versehen sein muß, einerlei
ob er in Deutschland oder im Auslande beheimathet ist.
Die Ausfertigung der Schiffsdienstbücher erfolgt für In—
laͤnder bei der dafür zuständigen Behörde ihres Wohnorts,
für andere bei derienigen ihres zeitigen Aufenthaltsorts im
Inlande.
2. Während der Dauer des Dienstverhältnisses haben die
Schiffsleute ihr Dienstbuch stets bei sich zu fuhren.
3. Die Führer deutscher Rheinschiffe dürfen, von Noth—
fällen abgesehen, Niemand ohne Dienstbuch in Schiffsdienst
nehmen oder dazu einstellen.
4. Auch haben sie im Schiffsdienstbuche den Tag des
Dienst-Eintritis sogleich und demnächst auch den Tag des
Dienst-Austritts zu vermerken, auf Verlangen des Austreten⸗
den auch ein Führungs-Zeugniß einzutrageu.
5. Nach dem Dienst-Austritte ist das Schiffsdienstbuch
von seinem Inhaber ohne Verzug einer zuständigen Polizei—
Behörde zur Visirung vorzulegen. Bei verspaäteter Vorleqgung
kann die Visirung versagt werden.
6. Schiffsleute, wlche sich Zuwiderhandlungen gegen die
Vorschriften über die Führung ꝛc. von Schiffsdienstbüchern zu
Schulden kommen lassen, unterliegen nicht nur den verwirkten