Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Jahresbeiträge dürfen aus diesem Grunde nicht erhöht
werden.
Z 21. Tritt ein Kommunalverband der Versorgungsanstalt
 erst nach Ablauf eines Jahres nach deren Eröffnung
bei, so hat er ein Einkaufsgeld zu zahlen, welches sich aus
den von ihm seit der Gruͤndung der Anstalt bis zu seinem
Eintritt ersparten Jahresbeiträgen zusammensetzt. Hierbei
wird die Zahl und das Diensteinkommen der Beamten zur
Zeit des Eintritis zu Grunde gelegt.
V. Verwaltung der Anstalt.
3 22. Die Verwaltung der Versorgungsanstalt wird
durch die Organe des Provinzialverbandes der Rheinprovinz
nach Maßgabe der Bestimmungen der Provinziakordnung
unentgeltlich geführt. Der Landesdirektor verkehrt mit den
betheiligten Beamten und deren Hinterbliebenen durch Ver—
mittelung der Kommunalverbände.
Die nöthigen sächlichen Ausgaben sind zu Lasten der
Versorgungsanstalt.
z 283. Die der Versorgungsanstalt beitretenden Kom—
munalverbände haben dem Landesdirektor ein vollständiges
Verzeichniß ihrer Beamten unter Angabe der Personalien
derselben und ihrer Familien, der Anstellungsbedingungen
und der Besoldungsetats einzureichen.
8 24. Die Jahresrechnungen der Versorgungsanstalt
sind nach ihrer kalkulatorischen Prüfung den betheilgten
stommunalverbänden während 4 Wochen, nach vorheriger
Bekanntmachung durch die Amtsblätter, im Geschästslokal
des Landesdirektors zur Einsicht offen zu legen, bevor die—
selben dem Provinzialausschuß zur Beschlußfassung über
deren Entlastung vorgelegt werden.
Der Provinzialausschuß entscheidet endgültig über et—
waige Einwendungen und Beschwerden, welche seitens der
betheiligten Kommunalverbände gegen die Rechnung oder in
anderen die Verwaltung der Versorgungsanstalt betreffenden
Angelegenheiten vorgebracht werden.
Alljährlich ist der Rechnungsabschluß nebst einer Ueber⸗
sicht über das Vermögen der Anstalt durch die Amts-—
blätter der Provinz zu veröffentlichen.
VI. Eröffnung und Schließung der Anstalt.
Ausscheiden einzelner Kommunalverbände
aus der Anstalt.
8 25. Sobald von den Kreisen, den Stadl- und Land⸗—
gemeinden wenigstens 150 Beamte mit einem pensionsfähigen
Diensteinkommen von wenigstens 200000 Mark zur Mit—
gliedschaft angemeldet sind, erfolgt auf Beschluß des Pro⸗
vinzialausschusses die Eröffnung der Versorgungsanstalt.
Z 26. Der Landesdirektor ist mit Zustimmung des
Provinzialausschusses befugt, nach Ablauf von 10 Jahren
nach Eröffnung der Versorgungsanftalt, die Schließung der⸗
selben bei dem Provinziallandiage zu beantragen, wenn er
mindestens ein Jahr, bevor die Beschlußfafsung über diesen
Antrag erfolgen soll, denselben durch die Amtsblätter der
Provinz zur? öffentlichen Kenntniß gebracht hat. Wird die
Schließung der Anstalt von-dem Prvvinziallandtage be—
schlossen, so hat dies zur Folge, daß von demjenigen Ter—
min ab, mit welchem die Anstalt als geschlossen gelten soll,
Kommunalverbände nicht mehr als Miiglieder in dieselbe
aufgenommen werden können und von den der Anstalt an—
gehörenden Kommunalverbänden die Anmeldung von Beam—
ben nicht mehr angenommen wird. Dagegen wird für die—
jenigen Kommunalverbände, welche der Anstalt vor ihrer
Schließung beigetreten sind, rücksichtlich ihrer vor diesem

Termine angemeldeten Beamten die Anstalt nach den Be—
stimmungen dieses Statuts fortgeführt, bis alle von der—
selben eingegangenen Verpflichtungen erfüllt sind
Sobald die Schließung der Versorgungsanstalt an⸗
geordnet ist, bedarf es der weiteren Verstärkung des Reserve—
fonds für den Fall nicht, daß die Jahresbeiträge der Mit—
zlieder zur Deckung der statutenmäßigen Ausgaben nicht
ausreichen. Es können vielmehr für diesen Fall sowohl die
Zinsen des Reservefonds, wie der Kapitalbestand desselben
zur Deckung der laufenden Ausgaben mit verwendet werden.
Wenn nach Abwickelung aller Verpflichtungen der Anstalt
von den Beständen des Reservefonds noch ein Rest verblieben
ist, so hat der Provinziallandtag über denselben zu Gunsten
einer oder mehrerer innerhalb der Provinz bestehenden mil—
den Stiftungen zu verfügen.
8 27. Die der Anstalt beigetretenen Kommunalver—⸗
bände sind berechtigt, nach Ablauf von 10 Jahren nach
ihrem Beitritt mit dem Ende eines Rechnungsjahres nach
6 Monate vorher eingelegter Kündigung von der Anstalt
mit der Wirkung zurückzutreten, daß sie hinsichtlich der nach
Ablauf dieses Termines angestellten Beamten an der An—
stalt nicht mehr betheiligt sind. Soll sich der Rücktritt des
Kommunalverbandes auch auf die seither angestellten Be—
amten erstrecken, so ist dies nur dann zulässig, wenn der
Verband den Nachweis führt, daß er sich mit seinen Be⸗
amten hinsichtlich aller Ansprüche derselben vollständig ab—
gefunden hat. Ansprüche auf Rückzahlung gezahlter Bei—
träge hat ein solcher Kommunalverband nicht. Mit gleicher
Wirkung kann der Landesdirektor mit Zustimmung des
Provinzialausschusses einem Kommunalverbande die Bethei—
ligung an der Anstalt für seine ferner anzustellenden Be—
amten 6 Monate vor Ablauf eines Rechnungsjahres auf—
kündigen, vorbehaltlich des dem betreffenden Kommunalverbande
 zustehenden Rechtes, binnen 4 Wochen nach Behändig-—
ung der Kündigung die Berufung an den Vrovinziallandtag
rinzulegen.
Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.
Die Entscheidung des Provinziallandtages ist endgültig
Ausgefertigt auf Grund der Beschlüsse des 36. Pro—
vinziallandtages in der Sitzung vom 10. Dezember 1890
und des Provinzialausschusses in der Sitzung vom 23
April d. J.
Düsseldorf, den 19. Mai 1891.
Der Landesdirektor der Rheinprovinz.
(I. 8.) gez. Klein.
Geheimer Oberregierungsrath.

Vorstehendes Statut über die Errichtung einer Witt—
wen- und Waisenversorgungsanstalt für die Kommunal—
beamten der Rheinprovinz vom 19. Mai 1891 wird auf
Grund der Allerhöchsten Kabinetsordre vom 29. September
1833 (Ges.S. S. 121) und 8 120 der Provinzialordnung
für die Rheinprovinz vom 1. Juni 1887 (G.S. S. 252)
dierdurch genehmigt.
Berlin, den J1. September 18091.
Der Minister des Innern.
In Vertretung:
(IL. 8.) gez. Braunbehrens.
Genehmigung.
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