Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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neten Beschränkung mindestens 160 Mark betragen und 1600
Mark nicht überschreiten.
8 8. Das Waisengeld beträgt:
für Kinder, deren Mutter lebt und zur Zeit des Todes
des Beamten zum Bezug von Wittwengeld berechtigt
war, ein Fünftel des Wittwengeldes für jedes Kind;
für Kinder, deren Mutter nicht mehr lebt oder zur
Zeit des Todes des Beamten zum Bezug von Witwen⸗
geld nicht berechtigt war, ein Drittel des Wittwen⸗
geldes fuͤr jedes Kind.
Z 9. Wittwen- und Waisengeld dürfen weder einzeln
noch zusammen den Betrag der Pension übersteigen, zu welcher
der Verstorbene berechtigt gewesen ist oder berechtigt gewesen
sein würde, wenn er am Todestage in den Ruhestand versetzt
worden wäre.
Bei Anwendung dieser Beschränkung wird das Wittwen⸗
und Waisengeld verhältnißmäßig gekürzt.
8 10. Im Falle des 89 Abs. 2 erhöht sich bei dem
Ausscheiden eines Wittwen- oder Waisengeldberechtigten das
Wittwen- oder Waisengeld der verbleibenden Berechtigten von
dem nächstfolgenden Monat an insoweit, bis fie sich im vollen
Genusse der ihnen nach 88 7 bis 9 gebührenden Veträge
befinden.
8 11. War die Wittwe mehr als 15 Jahre jünger wie
der Verstorbene, so wird das nach Maßgabe der 88 7 bis
9 berechnete Wittwengeld für jedes Jahr des Altersunter—
schiedes über 15 bis einschließlich 25 Jahre um Ueo gekürzt;
jedes angefangene Jahr wird für voll gerechnet.
Diese Kürzung des Wittwengeldes bleibt auf den nach
8 8 zu berechnenden Betrag des Waisengeldes ohne Einfluß.
8 12. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat die Wittwe,
wenn die Ehe mit dem verstorbenen Beamten innerhalb 8
Monate vor seinem Ableben oder wenn die Ehe nach seiner
Versetzung in den Ruhestand geschlossen worden ist.
In dem einen wie dem andern Falle fällt auch der
Anspruch auf Waisengeld für die aus einer solchen Ehe
stammenden Kinder fort. Der Provinzialausschuß ist er—
mächtigt, im ersten Falle des Absatz 1 Wittwen⸗- und Waisen⸗
geld zu bewilligen. Keinen Anspruch auf Wittwengeld hat
die Wittwe, wenn auf Antrag des Mannes entweder die
Ehe gerichtlich geschieden oder die Trennung von Tisch und
Bett ausgesprochen war, oder endlich die Ehe auf Grund
wechselseitiger Einwilligung geschieden war.
Im Falle der Wiederverheirathung des geschiedenen
Mannes hat die zweite Frau keinen Anspruch auf Wittwen—
geld.
8 13. Der Provinzialausschuß ist berechtigt, in den
Fällen, wo ein der Versorgunsanstalt angehörender Beamter
vor Ablauf der seine Pensionsberechtigung bedingenden Zeit
gestorben ist, Wittwen- und Waisengelder zu bewilligen,
welche aber in keinem Falle /s derjenigen Beträge über—
steigen dürfen, welche den Hinterbliebenen bei der Erlangung
der Pensionsberechtigung seilens des Verstorbenen zugestanden
haben würden.
8 14. Die Zahlung des Wittwen- und Waisengeldes
beginnt mit Ablauf des Gnadenquartals oder Gnadenmonates.
Besteht kein Anspruch auf Gewährung dieser Bezüge, so be—
ginnt die Zahlung mit dem Ablaufe desjenigen Tages, bis
zu welchem dem Verstorbenen ein Diensteinkommen oder eine
VPension zu gewähren war.
8 15. Das Wittwen⸗- und Waisengeld wird monatlich
im Voraus an denjenigen Kommunalverband, welchem der
verstorbene Beamte angehört hat, gezahlt.

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Nicht abgehobene Theilbeträge der Wittwen- und Waisen—
gelder verjähren binnen 5 Jahren, von dem auf den Tag
der Fälligkeit folgenden 831. Dezember an gerechnet, zum Vor—
theil der Versorgungsanstalt.
8 16. Wenn das Wittwen- oder Waisengeld verpfändet,
abgetreten oder sonst übertragen wird, so erlischt mit dem⸗
selben Augenblicke die Verpflichtung der Versorgungsanstalt
zur Zahlung der betreffenden Raten desselben.
8 17. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und
Waisengeldes erlischt:
a. fuͤr jeden Berechtigten mit dem Ablauf des Monats
in welchem er sich verheirathet oder stirbt;
b. für jede Waise außerdem mit dem Ablauf des Monats
in welchem sie das 18. Lebensjahr erreicht.
8 18. Das Recht auf den Bezug des Wittwen- und
Waisengeldes ruht:
1. wenn und solange der Berechtigte im Reichs-, Staats⸗
Provinzial⸗ oder Kammunaldienste ein Diensteinkommen
oder eine Pension bezieht, insoweit als diese den dop—
pelten Betrag des Wittwen- oder Waisengeldes über—
steigen;
wenn der Berechtigte das deutsche Indigenat verliert
bis zur etwaigen Wiedererlangung desselben.
8 19. Den Betrag der zu zahlenden Wittwen⸗- und
Waisengelder haben die betreffenden Kommunalverbände unter
Verantwortlichkeit für die Richtigkeit ihrer Angaben, dem
Landesdirektor anzuzeigen und auf Verlangen zu begründen
Die Bestimmung darüber, ob und welches Wittwen- und
Waisengeld zu zahlen ist, erfolgt durch den Landesdirektor.
Gegen die Festsetzung des Landesdirektors können sowohl der
betreffende Kommunalverband wie die Hinterbliebenen des
verstorbenen Beamten innerhalb 4 Wochen die Entscheidung
des Provinzialausschusses anrufen. Bis zu dieser Entscheid⸗
8 nur die von dem Landesdirektor festgesetzten Beträge
gezahlt.
Die Beschreitung des Rechtsweges steht den Betheiligten
offen, doch muß die Entscheidung des Provinzialausschusses
der Klage vorhergehen.
Die Kommunalverbände sind bei eigener Verantwortung
verpflichtet, dem Landesdirektor von dem Eintritt derjenigen
Thatsachen, welche nach 88 16—–18 das Erlöschen oder Ruhen
des Anspruches auf Weiterzahlung des Wittwen- und Waisen
geldes zur Folge haben, rechtzeitig vor dem nächsten Zah
fungstermine Anzeige zu machen.
IV. Reservefonds und Einkaufsgeld.
8 20. Der nach Zahlung des Wittwen- und Waisen—
geldes und der etwaigen Verwaltungskosten (ß 22 Abs. 2)
übrig bleibende Theil der Jahresbeiträge wird zur Bildung
eines Reservefonds verwendet und bei der Landesbank rent⸗
bar angelegt.
Dem Beschlusse des Provinziallandtags bleibt es vor—
behalten, zu bestimmen, ob, in welchem Betrage und fuür
welchen Zeitraum die Jahresbeiträge der Kommunalverdände
 herabgesetzt werden koͤnnen.
Wenn die nach 8 3 vorgeschriebenen Beiträge in
einem Rechnungsjahre zur Deckung der statutenmäßigen
Ausgaben nicht hinreichen, so ist der Fehlbetrag aus den
Zinsen des Reservefonds zu entnehmen.
Wird hierdurch der Fehlbetrag des Jahres nicht gedeckl
—
Verbände verpflichtet, nach Verhältniß der von ihnen zu
zahlenden Beiträge, das Fehlende nuchträglich aufzubringen
Die von den Kommunalverbänden ihren Beamten auferlegten
            
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