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Alle Hufschmiede, welche den selbstständigen Betrieb des
Hufbeschlaggewerbes zu beginnen und das hierzu nach dem
Gesetze vom 18. Juni 1884 (G.⸗-S. S. 805) erforderliche
Prüfungszeugniß zu erwerben beabsichtigen, werden hiermit
aufgefordert,
mindestens 4 Wochen vor dem Prüfungstage bei dem
Vorsitzenden der Prüfungskommisfion, dem Königl. De⸗
partementsthierarzt Pech hier unter Einreichung des
Geburtsscheins, eiwaiger Zeugnisse über die erlangte
gewerbliche Ausbildung, sowie unter Einsendung der
Prüfungsgebühr von 10 Mk. sich zur Prüfung zu
melden.
Die Einberufung der Prüflinge, welche das erforderliche
Handwerkszeug selbst mitzubringen haben, erfolgt unter Angabe
der Stunde und der HOertlichkeit der Prüfung durch den
Herrn Vorsitzenden der Kommission.
Zugleich wird unter Hinweis auf die Bekanntmachung
vom 3. Februar v. J. J. A. 922 darauf aufmerksam gemacht,
daß der nächste Lehrgang in der Hufbeschlag-Lehrschmiede
am 1. Oktober d. J. beginnt.
Trier, den 11. September 18091.
Der Regierungs-Präsident. von Heppe.
Vereidigung eines Landmessers.
Louis Gräuer zu St. Johann hat von der Königlichen
Ober-Prüfungskommission für Landmesser zu Berlin die
Bestallung zum Landmesser erhalten und ist als solcher ge—
mäß 8 836 der Gewerbeordnung eidlich verpflichtet worden.
Trier, den 11. September 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
Nachweisung der an den Marktorten bezw. innerhalb der einzelnen
Ldieferungsverbände des Regierungsbezirkes Trier für die Vergütung
von verabreichtem Hafer, Heu und Stroh maßgebenden Durchschnitte
der höchsten Tagespreise, einschließlich eines Aufschlages von fünf vom
Hundert, für den Monat August 1891.
8
6
8
2
——
C2
Namen
der Marktorte bezw.
Lieferunasverbände.
Es sind zu zahlen
für 100 Kilogr.
Hafer Heu Stroh
M3 43
St. nen ·Saarbruden 1806 35 7815 78
2 Saarlouis 16164 5671 5183
Trier, den 11. September 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
Betrifft die Hengstkörung für das Jahr 1891.
Auf Grund des Z 38 der Kbrordnung fur die Privatbeschäler der Rheinprovinz vom 8. Juli 1880 (A.-Bl. S. 222)
werden nachstehend die für das diesiährioe Körageschäft festaeseßten Bezirke, Orte und Taae bekannt agemacht:
*
958
5*
38
—
5
6
—
J.
Der Körbezirk besteht aus den
Kreisen:
Köerort:
Tag und Stunde der Körung:
Donnerstag, den 15. Oktober d. J.,
Vormittags 9/ Uhr.
Diejenigen, welche innerhalb der in Spalte 2 bezeichneten Kreise Hengste zum Belegen fremder Stuten, sei es unent⸗
geltlich sei es gegen Bezahlung herzugeben beabsichtigen, werden aufgefordert, diese Hengste in den unter Spalte 3 und 4
bezeichneten Orien und Stunden der Körkommission vorzuführen. Der Letzteren ist hierbei der künftige Aufstellungsort des
Hengftes und der Betrag des in Aussicht genommenen Sprunggeldes anzuzeigen. Nach Beendigung des Korgeschäftes wird
den Eigenthümern der angekörten Hengste eine für ein Jahr guültige Bescheinigung über die Ankoörung ertheilt. Demnãchst
werden die Namen der Eigenthümer, eine Beschreibung der angekörten Hengste, die Aufstellungsorte und die Höhe des
Sprunggeldes in einem Verzeichnisse öffentlich bekannt gemacht werden.
Au Korgebühren sind gemäß der Bekanntmachung des Landes-Direktors vom 10. Mai 1889 — A.⸗Bl. S. 1866 —
für jeden vorgeführten Hengfĩ zwei Mark und für jeden angekbrten Hengst weitere zehn Mark während der Körung an den
Rechnungsführer der Kommission zu entrichten.
Rach Ablauf der vorbezeichneten Körtage können Nachkörungen nur dann stattfinden, wenn die gesamten Kosten von
dem Hengstbesitzer gezahlt werden.
Trier, den II. September 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.