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Genehmigung der Großherzoglich Badischen Landesregierung
in den Jahren 1891 bis 1896 zu veranstaltenden Geld—
lotterieen behufs Gewinnung der Mittel zur Wiederherstel⸗
lung und Freilegung des dortigen Münsters, auch im dies⸗
seitigen Staatsgebiete und zwar in seinem ganzen Bereiche
Loose zu vertreiben.
Zu jeder Ziehung werden 200 000 Loose zu 3 Mark
ausgegeben.
Die Gewinne haben einen Gesammtwert von 260000
Mark.
Trier, den 12. September 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Hephbe.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Folgende Nummern der Anleihe vom 24. Januar 1887
find ausgeloost worden und werden hiermit gekündigt:
Buchstabe A zu 200 Mark.
Nr. l, 3, 4, 8, 18, 16, 23, 24, 28, 33, 48, 44, 48,
73, 74, 83, 93, 108, 123, 133 und 143.
Buchstabe B zu 500 Mark.
Nr. 151, 154, 155, 156, 159, 160, 161, 164, 168,
166, 169, 170, 171, 174, 175, 176, 179, 180, 181, 184,
196, 200, 216, 228, 240, 248, 260, 276, 288, 296, 308,
316, 328, 340, 348, 360, 368, 384, 400, 416, 420, 424,
428, 433, 438, 446 und 450.
Buchstabe C zu 1000 Mark.
Nr. 451, 461, 471, 481, 491, 5301, 511, 521, 331
541, 551, 561, 571, 581, 591, 601, 611, 621 und 631
Buchstabe D zu 2000 Mark.
Nr. 751, 761, 771, 781, 791, 801 und 811.
Die Zurückzahlung findet gegen Einsendung der Schuld—
scheine nebst nicht fälligen Zinsscheinen und Anweisung dazu
am 2. Januar 1892 statt. Von da ab hört die Ver—
zinsung auf.
St. Johann a. d. Saar, den 27. Juni 18091.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.
Bekanntmachung.
Nachdem der ganze Rindviehbestand des Eschberger
Hofgutes, unter welchem die Lungenseuche ausgebrochen war,
getödtet und die vorschriftsmäßige Desinfektion erfolgt ist,
wird die Sperre des genannten Hofqutes hiermit aufgehoben.
Brebach, den 15. September 1891.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister,
Fritsch.
Auszug aus der Vacanzenliste
für Militair-Anwärter.
Die Liste enthält der Reihe nach folgende Mittheilungen:
1) Laufende Nummer. 2) die Vacanz tritt ein: wann? wo?
bei welcher Behörde? 8) Nähere Bezeichnung der Stelle. 4) Be—
zeichnung der Anforderungen, welche au die Bewerber gestellt werden
5) Dauer der etwa der Anstellung vorangehenden Probezeit.
6) Ob die Anstellung auf Lebenszeit oder auf Kündigung erfolgt
7) Betrag der zu bestellenden Kaution und ob dieselbe durch Ge⸗
haltsabzüge gedeckt werden kann. 8) Einkommen der Stelle
9) Ob Ausficht auf Verbesserungen vorhanden. 105 Bemerkmagen
Nr. 242.
Vorbereitungsdienst der Militair-Anwärter für das Amt eines
Gerichtsschreibergehilfen, eines Gefängnißinspektors oder
Gerichtsvollziehers.
Die Zahl der bei den Justizbehörden vorhandenen
Justiz- Anwärter, sowie die Zahl der für das Amt eines
Gerichtsschreibergehilfen, eines Gefängnißinspektors und eines
Gerichtvollziehers notirten Stellen⸗Anwärter ist gegenwärtig
so erheblich, daß für die nächsten Jahre das eintretende
Bedürfniß zur Ergänzung des für diese Dienstzweige erfor⸗
derlichen Personals reichlich gedeckt ist.
In Folge dessen hat fich der Herr Justizminister ge⸗
nöthigt gesehen, Civil-Anwärter zu dem Vorbereitungsdienst
für die Gerichtsschreiberprüfung und Militair-Anwärter
zum Vorbereitungsdienst für das Amt eines Gerichtsschreiber⸗
gehilfen, eines Gefängnißinspektors oder Gerichtsvollziehers
bis auf Weiteres nicht mehr zuzulafssen.
In Zukunft wird die Zahl der neu zuzulassenden An—
wärter je nach Eintritt des Bedürfnisses festgesetzt und ver—
offentlicht werden.
Ueber die Führung der Anwärterlisten ist Nachstehendes
bestimmt worden:
1. Die Meldung zur Aufnahme des Stellen-Anwärters
in die Anwärterliste bezw. die Erneuerung der Mel⸗
dung (8. 15 der Anstellungsgrundjfätze) ist an die An—⸗
stellungsbehörde desjenigen Ober-Landesgerichtsbezirks
zu richten, welche dem Anwärter das Befähigungs:
zjeugniß ertheilt bezw. seine Befähigung anerkannt hat
Ist die Befähigung zum Amte eines Gefängnißinspektors
von einer Lokalbehörde anerkannt, so ist die
Meldung an die Anstellungsbehörde desjenigen Ober—
Landesgerichts zu richten, in dessen Bezirk diese Lokal⸗
behörde ihren Sitz hat.
In der Meldung hat der Anwärter diejenigen Ober—
Landesgerichtsbezirke zu bezeichnen, für welche die
Anstellung nachgesucht wird. Die für die Zulafsung
des Antrags zuständige Behörde (Nr. 1) vermerkt auf
der Meldung den Tag des Eingangs und trägt den
Anwärter in ihre Liste ein, selbst dann, wenn derselbe
nur für andere Ober-Landesgerichtsbezirke die Anstellung
nachsucht.
Die in der Meldung bezeichneten Ober-Landesge—
richte sind in der Liste unter der Spalte „Besondere
Wünsche“ anzugeben. Ist der Eintrag erfolgt, so
wird, unter Angabe der Nummer desselben, das Er—
suchen um Aufnahme in das Bewerberverzeichniß an
die übrigen bei der Meldung betheiligten Anstellungs⸗
behörden gerichtet. Der Tag, an welchem die Meldung
bei der in Nr. J bezeichneten Anstellungsbehörde ein—
geht, ist in dem Ersuchungsschreiben anzugeben und
für den Eintrag in die Listen der anderen Bebörden
maßgebend (8. 15 der Grundsätze.)
Bewirkt die Anstellungsbehörde in Gemäßheit der An⸗
ordnung in Nr. 2 die Aufnahme des Stellen-Anwär—
ters in die Liste auf Grund des Ersuchens einer an⸗
deren Anstellungsbehörde, so ist diese in der für die
Angabe über die Vorprüfung bestimmten Spalte zu
bezeichnen. Der für die Zulassung der Meldung zu⸗
stäändigen Behörde ist Mittheilung zu machen, wenn
der Anwärter in Folge seiner Ansiellung geloöscht wird.
Diese Behörde veranlaßt auf Grund einer solchen
Mittheilung die Löschung des Anwärters in den an—
deren Listen, in denen derselbe eingetragen steht.