Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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WMontag, den 21. September
Die mir durch Erlaß des Herrn Ministers des J aus auf dem Felde belassen find, um Schadensersatz zu
Innern übertragene kommissarische Verwaltung des erzielen.
Landraths-Amtes im Kreise Saarbrücken habe ich
heute übernommen.
Saarbrücken, den 20. September 1891.
Bake,
Königlicher Landrath.

——

—E

86.
Der Beschädigte, welcher auf Grund der 8 1 bis 8
Ersatz für Wildschaden fordern will, hat diesen Anspruch
bei der für das geschädigte Grundstück zuständigen Orts⸗
polizeibehörde binnen drei Tagen, nachdem er von der Be⸗
schädigung Kenntniß erhalten hat, schriftlich oder zu Proto—
koll anzumelden. Bei Versäumung dieser Anmeldung findet
ein Ersatzanspruch nicht statt.

Wildschadengesetz. Vom 11. Juli 1891.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen
ec. verordnen, unter Zustimmung beider Häuser des Land—
tages, für den Umfang Unserer Monarchie, mit Ausschluß
der Provinz Hannover und des vormaligen Kurfursten⸗
thums Hessen, was folgt:

81.
Der durch Schwarz⸗, Roth⸗, Elch⸗ und Damwild so—
wie Rehwild und Fasanen auf und an Grundstücken an—⸗
gerichtete Schaden ist dem Nutzungsberechtigten nach Maß—
gabe der folgenden Bestimmungen zu ersetzen.
82.
„Ersatzpflichtig find in einem gemeinschaftlichen Jagd—
bezirke die Grundbesitzer des Jagdbezirks nach Verhältniß
der Größe der betheiligten Fläche. Dieselben werden durch
die Gemeindebehörde vertreten.
Hat bei Verpachtung der Jagd in gemeinschaftlichen
Jagdbezirken die Gemeindebehörde die vollständige Wieder—
erstattung der zu zahlenden Wildschadensbeträge durch den
Jagdpächter nicht ausbedungen, so müssen solche Jagdpacht⸗
verträge nach ortsüblicher Bekanntmachung eine Woche
öffentlich ausgelegt werden. Sie bedürfen zu ihrer Gültig—
keit der Genehmigung des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
des Stadtausschusses, wenn seitens auch nur eines Nutz⸗
ungsberechtigten innerhalb zwei Wochen nach dieser Ausͤ⸗
legung Widerspruch erhoben wird.
83.
Ersatzpflichtig ist bei Enklaven (57 des Jagdpolizei⸗
gesetzes vom 7. März 1850, Gesetze Samml. S. 166, 689
des Gesetzes vom 80. März 1867, GesetzeSamml. S. 426,
und 8 II des Lauenburgischen Gesetzes vom 17. Juli 1872,
Offiz. Wochenblatt f. Lauenburg S. 218) der Inhaber des
umschließenden Jagdbezirks, sofern er die Jagd auf der En—
klave angepachtet oder die angebotene Anpachtung ab⸗
gelehnt hat.

87.
Nach rechtzeitig erfolgter Anmeldung hat die Ortis—
polizeibehörde zur Ermittelung und Schätzung des behaup⸗
teten Schadens und zur Herbeiführung einer gütlichen Einig—
ung unverzüglich einen Termin an Ort und Stelle anzube—
raumen und zu demselben die Betheiligten unter der Ver—
warnung zu laden, daß im Falle des Nichterscheinens mit
der Ermittelung und Schätzung des Schadens dennoch vor—⸗
gegangen wird. Der Jagdpächter ist zu diesem Termine
zu laden.

88.
Jedem Betheiligten steht das Recht zu, in dem Ter—
mine zu beantragen, daß die Schätzung des Schadens erst
in einem zweiten kurz vor der Ernte abzuhaltenden Ter—
mine erfolge. Diesem Antrage muß stattgegeben werden.
89.
Auf Grund des Ergebnisses der Vorverhandlungen hat
die Ortspolizeibehörde einen Vorbescheid über den Schadens—
ersatzanspruch und die entstandenen Kosten zu erlassen und
den Betheiligten in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung erfolgt nach Maßgabe der für Zu—
stellungen des Kreisausschusses geltenden Bestimmungen.
810.
Gegen den Vorbescheid findet innerhalb zwei Wochen
die Klage bei dem Kreisausschusse, in Stadtkreisen bei dem
Bezirksausschufse statt.
Die Entscheidungen des Kreisausschusses und des Be⸗
zirksausschusses find vorläufig vollstreckbar.
Wird innerhalb der zwei Wochen die Klage nicht er⸗
hoben, so wird der Vorbescheid endgültig und vollstreckbar
811.

84.
Ein Ersatz für Wildschaden findet nicht statt, wenn die
Umstände ergeben, daß die Bodenerzeugnisse in der Abficht
gezogen oder exheblich über die gewöhnliche Erntezeit hin⸗

Als Kosten des Verfahrens kommen nur baare Aus—
sagen, insbesondere Reisekossien und Gebübhren der Sachver—
            
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