Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Seitens des Vereins der Medizinal-Beamten des Re—
gierungsbezirks Düsseldorf find „Regeln für die Pflege und
Ernährung der Kinder im ersten Lebensjahre und für die
Pflege der Wöchnerinnen“ und „Verhaltungsmaßregeln bei
Masern, Scharlach und Diphteritis“ bereits früher aus—
gearbeitet und kürzlich in verbesserter Auflage erschienen,
so daß dieselben in ihrer gegenwärtigen Fafsung eine em—
pfehlenswerthe kurze gemeinverständliche Zusammerstellung
der für die angegebenen Zwecke zu beachtenden Vorschriften
enthalten und geeignet erscheinen, ein wesentliches Hülfs—
mittel bei der Verhütung und Bekämpfung der hohen Kin—
dersterblichkeit, der Erkrankungen im Wochenbett und der
genannten Ansteckungskrankheiten zu bilden.
Diese Blätter, welche sich vorzugsweise zur Belehrung
für Frauenvereine, Aerzte, Hebammen und selbst für Lehrer
und Standesbeamte eignen, sind im Verlage von L. Schwann
in Düsseldorf zum Preise von 1,20 Mk. bezw. 80 Pfg. für
je 100 Stück käuflich zu haben.
Trier, den 15. August 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe—

Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Der unter dem 8. März 1891 gegen Mathias Binz
aus Wasserbillig wegen Vergehens gegen 8 242 St. G.«B.
erlassene Steckbrief wird als erledigt zurückgezogen.
Saarbrücken, den 30. August 1891.
Königliche Staatsanwaltschaft.

In Gemäßheit des 8 54 des Gesetzes über das
Grundbuchwesen
und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen
im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12. April
1888 (Ges.“S. S. 52) wird bekannt gemacht, daß der Herr
Justizminister den Lauf der im 8 48 des genannten Gefetzes
vorgeschriebenen sechsmonatlichen Ausschlußfrist für die nach—
bezeichneten Gemeinden wie folgt bestimmt hat:
1. Gemeinde Güdingen.
Verf. v. 13. Februar 1891, G.-S. S. 14.)
Beginn der Ausschlußfrist: 15. März 18091.
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. September 1891.
2. Gemeinde Bübingen.
(Verf. v. 14. März 1891 G.«S. S. 84)
Beginn der Ausschlußfrist: 15. April 1891.
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. October 1891.
3. Gemeinde Guichenbach.
(Verf. v. 8. Mai 1891 G.S. S. 68)
Beginn der Ausschlußfrist: 15. Juni 1891.
Ablauf der Ausschlußfrist: 15. Dezember 1891.
Nach Vorschrift des 5 54 des erwähnten Gesetzes werden
die nachfolgenden Bestimmungen desselben bekanni gemacht.
8 48. Die nicht bereils von dem Amtsgericht vor⸗
geladenen Personen, welche vermeinen, daß ihnen an einem
Grundstück das Eigenthum zustehe, sowie diejenigen Personen,
welche vermeinen, daß ihnen an dem Gruͤndflücke ein die
Verfügung über dasselbe beschränkendes Recht oder eine
Hypothek oder irgend ein anderes der Eintragung in das
Grundbuch bedürfendes Recht zustehe, haben ihre Ansprüche
AV
Amtsgericht unter hestimmter katastermäßiger Bezeichnung
des Grundstücks anzumelden.

8 50. Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn
der im 8 48 bezeichneten Frist bis zum Inkrafttreten der
eingeführten Gesetze das Eigenthum oder ein anderes in
das Grundbuch einzutragendes Recht erworben haben, müssen
dasselbe, falls die Anmeldung nicht bereits früher erfolgt
ist, vor dem Inkrafttreten der eingeführten Gesetze anmelden.
8 51. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind
diejenigen Berechtigten frei, welche der Eigenthümer in Ge—
mäßheit des 8 44 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist
(88 48 u. 50) dem Amitsgerichte angemeldet hat.
8 52. Ueber jede Anmeldung hat das Amisgericht
dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu
ertheilen.
Wenn das angemeldete Recht nach Inhalt der Anmeldung
 vor einem vom Eigenthümer angezeigten oder vor
einem früher angemeldeten Rechte oder zu gleichem Range
mit einem solchen Rechte einzutragen ist, so ist den betreffen⸗
den Berechtigten von der Anmeldung Mittheilung zu machen
8 53. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt,
erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen
Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit
des Grundbuchs das Grundstück oder ein Recht an demselben
erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein
Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, deren Rechte früher als
das seinige angemeldet und demnächst eingetragen sind
verliert.
Ist die Widerruflichkeit eines Eigenthumsüberganges
nicht angemeldet worden, so finden die Vorschriften des ersten
Absatzes nach Maßgabe der Bestimmungen des 8 7 An—
wendung.
8 7. Das Recht, einen Eigenthumsübergang rück—
gängig zu machen, wirkt, sofern die Widerruflichkeit des
Ueberganges nicht im Grundbuche eingetragen ist, gegen
einen Dritten, welcher ein Recht an dem Grundstück gegen
Entgeld erworben hat, nur dann, wenn zur Zeit dieses Er—⸗
werbes der Fall der Rückgängigmachung bereits eingetreten
und dieses dem Dritten bekannt war.
In Ansehung einer kraft Gesetzes eintretenden Wieder⸗
aufhebung eines Eigenthumsüberganges finden die Bestim—
mungen des ersten Absatzes entsprechende Anwendung.
Saarbrücken, den 3. August 1891.
Koönigliches Amtsgericht,
Abtheilung für Grundbuchsachen.

Auf Grund des g 3 des Gesetzes über das Grundbuch—
wesen und die Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Ver—
mögen im Geltungsbereiche des Rheinischen Rechts vom 12.
April 1888, (Ges.“S. S. 52) wird hiermit zur allgemeinen
Kenntniß gebracht, daß bezw. der nachfolgenden in den dies
seitigen Bekanntmachungen vom 7. October v. J. resp. 12.
Januar d. J. — Blatt 827 des Jahrganges 1890 resp.
Blatt 26 des Jahrganges 1891 dieses Blattes — aufge—
führten Grundstücke der Gemeindebezirke:
J. Saarbrücken:
Flur 1 Parzelle Nr. 349 und 545,
Flur 4 Parzelle Nr. 64 und 122,
Flur 5 Parzelle Nr. 7,
Flur 7 Parzelle Nr. 376/6 und 393/6,
Flur 8 Parzelle Nr. 66/10, 100/, 11, 101/0,11, 108/0, 15
IO7T;IPG,II, 109/11, 110/11.
Flur 9 Parzelle Nr. 832,
Flur 11 Parzelle Nr. 47/14, 50/22, 53/26
            
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