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Saarbrücker
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Kreis—
Blatt.
Amtliches Anzeigeblatt für
den Kreis Saarbrücken.
* . 86.
Montag, den 7. September
I8Si.
Bekanntmachungen der Central-Behörden.
Bekanntmachung wegen Ausreichung neuer Zinsscheine zu den Schuld⸗
verschreibungen der Reichsanleihe vom Jahre 1883.
Die Zinsscheine Reihe III Nr. J bis 20 zu den Schuld—
verschreibungen der deutschen 40/0igen Reichsanleihe von 1883
über die Zinsen für die zehn Jahre vom 1. Oktober 1891
bis 30. September 1901 nebst den Anweisungen zur Abheb—
ung der folgenden Reihe werden von der Königlich Preuß—
ischen Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße
92/94 unten links, vom 1. September d. Is. ab, Vormittags
von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn- und Festtage und
der letzten drei Geschäftstage jeden Monats, ausgereicht werden.
Die Zinsscheine können bei; der Kontrolle selbst in
Empfang genommen oder durch die Reichsbankhauptstellen,
die Reichsbankstellen und die mit Kasseneinrichtung ver—
sehenen Reichsbanknebenstellen, sowie durch diejenigen Kaiser—
lichen Oberpostkafsen, an deren Sitz sich eine der vorgedach—
ten Bankanstalten nicht befindet, bezogen werden.
Wer die Empfangnahme bei der Kontrolle selbst wünscht,
hat derselben persönlich oder durch einen Beauftragten die
zur Abhebung der neuen Reihe berechtigenden Zinsscheinan⸗
weisungen mit einem Verzeichniß zu übergeben, zu welchem
Formulare ebenda uunentgeltlich zu haben sind. Genügt dem
Einreicher der Zinsscheinanweisungen eine numerirte Marke
als Empfangsbescheinigung, so ist das Verzeichniß einfach,
wünscht er eine ausdrückliche Bescheinigung, so ist es doppelt
vorzulegen. Im letzteren Falle erhält der Einreicher das
eine Exemplar, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,
sofort zurück. Die Marke oder Empfangsbescheinigung ist
bei der Ausreichung der neuen Zinsscheine zurückzugeben.
In Schristwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere
sich mit den Inhabern der Zinsscheinanweisungen
nicht einlassen.
Wer die Zinsscheine durch eine der oben genannten
Bankanstalten oder Oberpostkassen beziehen will, hat derselben
die Anweisungen mit einem doppelten Verzeichnisse einzu—
reichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangs—⸗
bescheinigung versehen, sogltich zurückgegeben und ist bei
Aushändigung der Zinsscheine wieder abzuliefern. For—
mulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Aus—
reichungsstellen unentgeltlich zu haben.
Der Einreichung der Schuidverschreibungen bedarf es
zur Erlangung der neuen Zinsscheine nur dann, wenn die
Zinsscheinanweisungen abhanden gekommen find; in diefem
Falle sind die Schuldverschreibungen an die Kontrolle der
Staatspapiere oder an eine der genannten Bankanstalten
und Oberpostkassen mittels besonderer Eingabe einzureichen.
Berlhin, den 6. August 1891.
Reichsschuldenverwaltung.
Muck—
Für die Turnlehrerinnen-Prüfung, welche im Herbst
1891 zu Berlin abzuhalten ist, habe ich Termin auf Montag,
den 23. November d. Is. und folgende Tage anberaumt.
Meldungen der in einem Lehramte stehenden Bewerber—
innen sind bei der vorgesetzten Dienstbehörde spätestens bis
zum 1. Oktober d. Is. Meldungen anderer Bewerberinnen
bei derjenigen Königlichen Regierung, in deren Bezirk die
betreffende wohnt, ebenfalls bis zum 1. Oktober d. J. an⸗
zubringen. Die in Berlin wohnenden Bewerberinnen, welche
in keinem Lehramte stehen, haben ihre Meldungen bei dem
Königlichen Polizei-Präsidium hierselbst bis zum 1. Oktober
d. J. anzubringen.
Die Meldungen können nur dann Berücksichtigung sinden,
wenn ihnen die im 84 der Prüfungsordnung vom 22. Mai
1890 vorgeschriebenen Schriftstücke ordnungsmäßig beige—
fügt sind.
Die über Gesundheit, Führung und Lehrthätigkeit
beizubringenden Zeugnisse müssen in neuerer Zeit ausge—
stellt sein.
Die Anlagen jedes Gesuches sind zu einem
Hefte vereinigt vorzulegen.
Berlin, den 4. August 1891.
Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und
Medizinal⸗Angelegenheiten.
Im Auftrage: Polenz.
Reglement über Gewährung von Entschädigung für polizeilich ange—
ordnete Tödtung rotzkranker Pferde, Esel, Maulthiere, Maulesel, und
lungenkranken Rindviehes in der Rheinprovinz, in Gemäßheit der
Vorschriften des Gesetzes vom 12. März 1881, betreffend die Aus—
führung des Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von
Viehseuchen, vom 28. Juni 1880.
Zur Ausführung der Bestimmungen in 8 16 des Ge—
setzes vom 12. März 1881, betreffend die Ausführung des
Reichsgesetzes über die Abwehr und Unterdrückung von Vieh—
seuchen, vom 23. Juni 1880, treten für die Rheinprovinz
die nachfolgenden Vorschriften in Kraft.
8 1. Ist durch die im 8 21 des Gesetzes vom 12. März
1881 vorgeschriebene Untersuchung der auf polizeiliche Anord⸗
nung getödteten oder nach dieser Anordnung an der Seuche
gefallenen Thiere bei Pferden, Eseln ꝛc, ein Fall der Rotz⸗
krankheit, oder bei dem Rindvieh ein Fall der Lungenseuche
festgestellt, so wird für die damit behafteten Thiere von dem
Provinzialverbande eine Entschädigung nach folgenden Grund—
fätzen gewährt.
8 2. Die Entschädigung beträgt:
l. bei den mit der Rotzkrankheit behafteten Pferden, Eseln
Maulthieren und Mauleseln dreiviertel;
bei dem mit der Lungenseuche behafteten Rindvieh vier—
fünftel des nach Vorschrift der 88 17 ff. des Gesetzes
dom 12. März 1881 ermittelten gemeinen Werthes