Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

139

Mannschaften.
2. Den von den Truppen kommandirten Begleitmann⸗
schaften wird die Befugniß beigelegt, in Ausübung ihres
Dienstes, wie die Wachen, Zivilpersonen vorläufig festzu—
nehmen, welche
a. den Anordnungen der Mitglieder der Gendarmerie⸗
Patrouille thätlich sich widersetzeu oder sonst keine
Folge leisten,
sich der Beleidigung gegen die Mitglieder der Gendar—
merie⸗Patrouille schuldig machen, falls die Persönlichkeit
des Beleidigers nicht sofort festgestellt werden kann.
3. Militärpersonen gegenüber haben die Begleitmann—
schaften in Ausübung des Dienstes die Befugnisse eines
Wachhabenden.
4. Machen marschierende Truppenbagagen das Ein—
schreiten der Gendarmerie-Patrouille zur Aufrechterhaltung
der Ordnung erforderlich, so ist dies dem Führer der Bagage
bezw. dessen Stellvertreter anzuzeigen.
Stellt derselbe die ihm kund gegebenen Unregelmäßig—
keiten nicht ab, so darf die Patrouille doch ihre Dienstgewalt
gegen die Ersteren unterstellten Personen nicht geltend machen,
und übernimmt dann der Führer die Verantwortung.
Die Patrouille macht alsdann dem etwa vorhandenen
Gendarmerie⸗Offizier oder Oberwachtmeister, anderenfalls
unmittelbar dem Leitenden des Mansvers über den Vorfall
Meldung.
Trier, den 13. August 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

In dem Verlage der Th. Chr. Fr. Enstin'schen Buch—
handlung (Inhaber Richard Schoetz) zu Berlin, Louisenstraße
Nr. 86, ist vor Kurzem die von dem Regierungs- und Ge⸗
heimen Medizinalrath Dr. Pistor zu Berlin im Jahre 1883
in amtlichem Auftrage verfaßte Schrift „die Behandlung
Verunglückter bis zur Ankunft des Arztes“ in neuer Be—
arbeitung erschienen.
Da die darin enthaltenen sachgemäßen Vorschriften all⸗
gemein Beachtung und Verbreitung verdienen, so mache ich
die Einwohner des Regierungsbezirks Trier unter Bezug
auf die Bekanntmachung vom 27. Oktober 1883 (Amtsblati
Seite 309) in höherem Auftrage auf diese Schrift hierdurch
aufmerksam. Dieselbe ist von der oben bezeichneten Buch—
handlung zum Preise von 50 Pf. für das Stück, bei Ent⸗
nahme von 40 Stück zu 40 Pf., bei einer solchen von 200
Stück und darüber zu 35 Pf. und zwar in kleiner oder
größerer Buchform oder zum Anschlagen zu beziehen.
Trier, den 11. August 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Im Verlage der Fr. Lintz'schen Buchhandlung hierfelbst
ist eine neue Sammlung der von der Königlichen Regierung
und dem Königlichen Regierungs-Präsidenten zu Trier er—
lassenen Polizei-Verordnungen nebst einem Anhänge, welcher
die für den Regierungsbezirk Trier gültigen Polizei-Verord—
nungen höherer Behörden, die zum Verständnisse der Ver⸗
ordnungen unentbehrlichen Gesetze, sowie sonstige den Bezirk
betreffende, polizeiliche Bestimmuͤngen enthält, erschienen.
Seit dem Erscheinen der im Jahre 1875 erschienenen
Sammlung der fur den Regierungsbezirk Trier gültigen
Polizei⸗Verordnungen hat der Bestand dieser Verordnungen
durch Abänderung und Aufhebung vorhandener und Erlaß

neuer eine so wesentliche Veränderung erfahren, daß eine
neue Zusammenstellung dringendes Bedürfniß geworden
war. Der Königliche Verwaltungsgerichtsdirektor Hoppe
hat sich auf amtliche Anregung der Veranstaltung einer
solchen unterzogen.
Auf diese für den Handgebrauch der Polizeibehörden
und Amtsanwälte bestimmte und ganz besonders geeignete
Sammlung mache ich aufmerksam und empfehle sie der Ver⸗
breitung.
Im Vorzugspreise ist die Sammlung, gebunden bei
unmittelbarer Bestellung bei der Verlagsbuchhandlung bis
zum 1. Oktober d. Is. für 4 Mark zu beziehen; im Uebrigen
ist der Ladenpreis auf vier Mark und fuͤnfzig Pfennig fest—
esetzt.
geschtarier, den 18. Angust 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

Auf Grund des 8 21 der Allgemeinen polizeilichen Be—
stimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln vom 5.
August 1890 (R.G.«Bl. für 1890, Seite 168 ff.) hat der
Minister für Handel und Gewerbe durch Erlaß vom 25. v.
Mts. vorbehaltlich jederzeitigen Widerrufs bestimmt, daß die
als bewegliche Dampfkessel genehmigten Locomobilen D. R.-P.
System Hoffmeister in den Stärken von 1 bis höchstens 6
Pferdekräften unter folgenden Bedingungen an einem Be—
triebsorte zu dauernder Benutzung aufgestellt werden dürfen:
1. Vor der Inbetriebnahme ist von dem Betriebs—
unternehmer oder dessen Stellvertreter der Ortspolizeibehörde
unter Angabe der Stelle, an welcher der Betrieb stattfinden
soll, Anzeige zu erstatten.
2. Bei der Aufstellung und beim Betriebe sind die
geltenden baus und feuerpolizeilichen Vorschriften, sowie die
Anordnungen der Ortspolizeibehörde zu befolgen.
Ferner hat der Herr Minister angeordnet, daß die Hoff⸗
meister'schen Locomobil-Dampfmotoren, wenn und solange
sie an demselben Standorte dauernd im Betriebe stehen, den
regelmäßigen Revifionen und Wasserdruckproben nach den für
feststehende Dampfkessel maßgebenden Vorschriften zu unter—
werfen sind.
Trier, den 15. August 1891.
Der Regierungs-Präsident.
von Heppe.

Auszug aus der Nachweisung der den Kreisen des Regierungsbezirks Trie
auf Grund des Gesetzes vom 14. Mai 1885 (GS. 1885 S. 128)
aus den landwirthschaftlichen Zöllen des Etatsjahres 1890491)
zu überweisenden Beträge.
Bevölkerungszahl nach der Volkszählung vom Dezem—
ber 1890: 139 279. Sollaufkommen des Etatsjahres
1891/92 einschließlich der fingirt veranlagten Grundsteuer:
72348 Mark, Gebäudesteuer: 135860 Mk., Grund- und
Gebäudesteuer: 208 203 Mk. Es werden überwiesen aus der
Hauptsumme: / nach der Bevölkerung: 73931 Mk., 28
nach dem Steuersoll: 835 722 Mk., im Ganzen 159653 Mk.
Vorstehender, von dem Herrn Minister des Innern und
dem Herrn Finanz-Minister am 20. Juli d. J. festgestellte
Auszug wird hiermit zur öffentlichen Kennniß gebracht.
Trier, den 183. August 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.

Nach einer Mittheilung des Herrn Ministers der aus⸗
wärtigen Angelegenheiten beabfichtigt die Rumänische Re—
            
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.