126
1891
1892
1893.
Quittung über gezahlte Beiträge.
I. Quartal.
II. Quartal. III.Quartal.l IV. Quartal.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Der Hüttenarbeiter Daniel Hunsicker zu Malstatt-Bur—
bach hat am 21. Juni d. J. den Knaben Ludwig Nicolai
daselbst mit großer Entschlossenheit und nicht achtend eigener
Lebensgefahr vom Tode des Ertrinkens in der Saar gerettet.
Diese muthige That wird hiermit zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
Trier, den 20. Juli 18091.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Hepphe.
1894.
1895.
Im Anschlusse an die in Nummer 10 des diesjährigen Amtsblattes enthaltene Bekanntmachung vom 28. Februar
d. Is. J. 106 werden hiermit die folgenden, seit 1. Januar d. Is. eingetretenen Veränderungen in der Besetzung der
Aemter bei den Berufsgenofssenschaften, soweit sie für den hiesigen Regierungsbezirk in Betracht kommen, zur öffentlichen
Kenntniß gebracht.
A.
Neugewählte Vorsitzende im Vogstande der Berufsgenossenschaften.
eine.
B.
Neu gewählte Vorsitzende der Sektionsvorstände der Berufsgenossenschaften.
Keine.
O.
Vertravenswanner bezw. Stellpertre⸗t⸗er derselben.
*
*
8
*
—
c2
Bezeichnung
der
Berufsgenossenschaft.
Töpferei⸗Berufsgenossenschaft.
Sektion.
VII
Des Vertrauensmannes
Namie. Wohnort.
Merzig
St. Johann
Fabrikdirektor
Spangenberg
Fabrikdirektor
Willing
Des Stellvertreters
Name.
Wohnort.
Fabrikdirektor
Bingler
Fabrikbesitzer
C. Schmidt
Mettlach
Gersweiler
Trier, den 24. Juli 1891.
Der Regierungs⸗Präsident.
von Heppe.
Zufolge Erlasses des Herrn Ministers der öffentlichen
Arbeiten vom 22. Juni 1891 sind die in Nummer 16 des
Amtsblattes zum Abdruck gelangten „Allgemeinen Vertrags⸗
bedingungen für die Ausfuüͤhrung von Hochbauten“ in nach⸗
bezeichneten Punkten abgeändert worden
1. In 8 6 Absatz 1 ist vor dem Worte „Anzeige“ das
Wort „sofort“ einzuschalten.
An Stelle des bisherigen Wortlautes des 8 19 tritt
die nachstehende Fafsung:
8 19. Schiedsgericht.
Streitigkeiten über die diurch den Vertrag begründeten
Rechte und Pflichten sowie über die Ausführung des Ver—
trags sind zunächst der vertragschließenden Behörde zur Ent—
scheidung vorzulegen.
Die Entscheidung dieser Behörde gilt als anerkannt,
falls der Unternehmer nicht binnen 4 Wochen vom Tage
der Zustellung derselben der Behörde anzeigt, daß er au
schiedsrichterliche Entscheidung antrage.
Die Fortführung der Bauarbeiten nach Maßgabe der
von der Verwaltung getroffenen Anordnungen darf hierdurch
nicht aufgehalten werden.
Auf das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vor—
schriften der Deutschen Civilprozeßordnung vom 30. Januar
1877 88 851 bis 872 Anwendung.
Falls über die Bildung des Schiedsgerichts durch die
besonderen Vertragsbedingungen abweichende Vorschriften
nicht getroffen find, ernennen die Verwaltung und der Unter⸗
nehmer je einen Schiedsrichter. Dieselben sollen nicht ge⸗
wählt werden aus der Zahl der unmittelbar Betheiligten
oder derjenigen Beamten, zu deren Geschäftskreis die An⸗
gelegenheit gehört hat.