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Das Aushaͤngen und Ausftellen von Waaren, desgleichen
von Schaukasten, das Betreiben des Kaufs und Verkaufs in
offentlich auffälliger Weise und des Haufirhandels ist wäh—⸗
rend des ganzen Tages unbedingt untersagt.
3 6. Finden conceffionirte Jahrmärkte an Sonn⸗ oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des 8 5 enthaltenen Beschränkungen nach dem Schlufse des
nachmittägigen Haupt⸗Gottesdienft fort.
8 7. Die Verabreichung von Speisen und geistigen Ge—
tränken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer an
Reisende — ist während der Dauer des vor⸗ und nach—⸗
mittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt. —
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jeder⸗
zeit gestattet.
88. An den Sonn⸗ und den gedachten Festtagen find
alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen
und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das
Kegelspiel und Scheiben⸗ oder Vogelschießen, desgleichen alle
lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privat⸗
gürten während der Dauer des vor⸗ und nachmittägigen
Haupt⸗-Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach⸗
mittags⸗ Haupt⸗Gottesdienstes gestattet.
8 9. Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Oster⸗
und Pfingsttages, des Charfreitages, des allgemeinen Buß⸗
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge—
widmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
selbst, desgleichen waͤhrend der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
gegeben werden.
810. Die Abhaltung von Treib⸗ und Klapper⸗-Jagden
ist während der Sonn⸗- und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
8 11. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag,
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi Himmelfahrt
und Pfingstmontag.
8 12. In Betreff des Allerheiligentags und des Char⸗
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—
wenden, sondern es sollen auch nach den Verhältnissen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnungen von uns hierüber ergehen, wo und
in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die genannten
beiden Tage oder einen derselben Anwendung findet.
In Betreff der übrigen, nach der Festordnung vom 7.
Mai 1823 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
21. September 18885 beiden oder einer der beiden Confesfi—
onen eigenen Feiertage werden lokalpolizeiliche Anordnungen
auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu dem Zwecke
exlassen werden, die gottesdienstliche Feier gegen jedwede
Störung zu schützen.
§ 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verord⸗
nung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340, No.
8 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 vorgesehenen
Strafen belegt.“
Trier, den 14. Dezember 1853.
Konigliche Regierung.
wird hierdurch von Neuem zur ollgemeinen Kenntniß, und
zugleich wird den Polizeibehörden eine nachdrückliche Hand⸗
habung derselben in Erinnerung gebracht.
Saarbrücken, den 1. Juli 1891.
Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß die
zegen Ende Juni unter den Pferden der 4. Eskadron des
Dragoner⸗Regiments Nr. 7 hierselbst ausgebrochene Roth⸗
laufseuche sich auch unter anderen Pferden dieses Regimenis
verbreitet hat.
Saarbrücken, den 9. Juli 1891.
Saarbrücken, den 13. Juli 18091.
Der Königliche Landrath Dr. zut Nedden.
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