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Saarbrücker
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Amtliches Anzeigeblatt für
—
den Kreis Saarbrücken.
Nr. I.
Montag, den 5. Januar
189.
ekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 20. Verloosung von Schuldverschreib—
ungen der 4prozentigen Staats-Anleihe von 1868 4.
In der Nummer 51 unseres Amtsblattes vom 18.
Dezember d. J. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwal⸗
tung der Staatsschulden vom 2. Dezember d. Is. über die
an demselben Tage bewirkte 20. Verloosung von Schuld—
verschreibungen der 4prozentigen Staats-Anleihe von 1868 4
veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt—
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung
der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 283. Dezember 1890.
Königliche Regierung.
von Heppe.
und die zugehörige, im Hauptblatte des Amtsblattes, ent—
haltene Bekanntmachung des Herrn Regierungs-Präsidenten
vom 23. d. Mts. hierunter zum Abdruck bringe, ersuche ich
die Herren Bürgermeister, dieselben auch in anderer geeignet
erscheinender Weise zu Kenntniß der Betheiligten zu bringen,
und auch selbst genau zu beachten.
Bekanntmachung.
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invalidi—
täts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl.
S. 97) hat der Bundesrath in seiner Sitzung vom
27. November 1890
J. über die Befreiung vorübergehender Beschäftigungen
von der Versicherungspflicht,
II. über die Entwerthung und Vernichtung von Marken
Bestimmungen getroffen, welche nachstehend veröffentlicht
werden.
Berlin, den 27. November 1890.
Der Reichskanzler.
J. V.: von Boetticher
Zur Ausführung des Gesetzes, betreffend die Invalidi—
täts⸗ und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl.
S. 97) beschließt der Bundesrath auf Grund der
—
was folgt:
J. Befreiung vorübergehender Beschäftigungen von
—
A. Vorübergehende Dienstleistungen sind in folgenden
Fällen als eine die Versicherungspflicht begründende Be—
chäftigung nicht anzusehen:
H) wenn sie von solchen Personen, welche berufsmäßig
Lohnarbeit überhaupt nicht verrichten, a. nur gelegentlich,
insbesondere zu gelegentlicher Aushülfe, b. zwar in regel—
mäßiger Wiederkehr, aber nur nebenher und gegen ein gering⸗
fügiges Entgelt, welches zum Lebensunterhalt nicht aus—
reicht und zu den Versicherungsbeiträgen nicht in ent—
prechendem Verhältniß steht, c. zur Hülfsleistung bei Un—⸗
zlücksfällen oder Verheerungen durch Naturereianisse ver—
cichtet werden;
2) wenn sie von solchen Berufsarbeitern, die in einem
regelmäßigen, die Versicherungspflicht begründenden Arbeitsoder
Dienstverhältniß zu einem bestimmten Arbeitgeber stehen,
ohne Unterbrechung dieses Verhältnisses bei anderen Arbeit—
gebern nebenher, sei es nur gelegentlich zur Aushülfe, sei
es regelmäßig, verrichtet werden;
3) wenn sie auf Seeschiffen im Auslande von solchen
Personen verrichtet werden, die nicht zur Schiffsbesatzung
gehören;
4) wenn sie von Aufwärtern oder Aufwärterinnen und
ähnlichen zu niederen häuslichen Diensten von kurzer Dauer
Bekanntmachung anderer Behörden.
Bekanntmachung.
In dem Gehöft der Witwe Müller hierselbst, Türken—
straße Nr. 5 ist die Maul- und Klauenseuche ausgebrochen.
Auf Grund des 8 58 und folgende der Ministerial⸗—
Instruktion vom 20. März 1881 zum Seuchengesetz vom
23. Juni 1880 wird genanntes Gehöft hiermit polizeilich
gesperrt.
St. Johann a.Saar den 2. Januar 1890.
Der Bürgermeister beurl.
Der deleg. Beigeordnete
L. H. Röchling.
Bekanntmachungen des Kal. Landrathsamtes.
Indem ich, die in einer besonderen Beilage der NRummer
da Amtsblattes abgedruckten Bestimmungen des Bundes—
rathes
u über die Befreiung vorübergehender Dienst—
leistungen von der Verpflichtung zur In—
validitäts⸗ und Altersversicherung;
über die Entwerthung und Vernichtung von
Marken: