Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

In den in 8 1 Ziffer 11 gedachten Fällen erfolgt die
Feststellung von Fall zu Fall durch den unterzeichneten
Bürgermeister.

83.
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbarkeit ver—
anstaltet und falls ein geschlossener Raum für die Ver—
anstastung der Lustbarkeit hergegeben wird, der Besitzer
desselben, dieser solidarisch mit dem Veranstalter.
84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleichgestellt, welche von Vereinen oder Ge—
sellschaften veranstaltet werden, die zu diesem Behufe ge—
bildet find, oder doch als einen der Hauptzwecke ihrer Wirk⸗
samkeit, die Veranstaltung von Lustbarkeiten erkennen lassen.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne dieses Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaftliches
 oder Kunst-Interesse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zwecke bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab⸗
zabe von dem Bürgermeister erlassen werden.
8 5.
Anberührt bleiben die im Bezirke der Stadtgemeinde
Malstatt-Burbach erlassenen, die Veranstaltung von öffent⸗
lichen Lustbarkeiten betreffenden, polizeilichen Vorschriften.
86.
Die Berechtigung der Stadtgemeinde für die Aufstellung
von Buden, Caroussels und dergleichen auf ihr gehbrigen
Plätzen und Straßen eine Platzmiethe zu erheben, wird durch
gegenwärtiges Regulativ nicht berührt.
87.
Gegenwärtiges Regulativ tritt am Tage der Veröffent⸗
lichung in Kraft. Mit demselben Tage tritt das die Er—
hebung von Armen⸗-Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten be—
treffende Regulativ vom 27. November 1879 außer Geltung.
Malstatt-Burbach, 30. Mai 1890.
Der Bürgermeister
Meyer.

B. A. 1331.

Vorstehendes Regulativ wird hiermit auf Grund des
849 II der Städteordnung für die Rheinprovinz vom 15.
Mai 1856 in Verbindung mit 8 16, übsatz 8 des Gesetzes
über die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbehörden vom
1. August 1882, sowie auf Grund des gemeinschaftlichen Er—
lasses des Herrn Ministers des Innern und des Herrn
Finanzministers vom 27. Februar d. J. FJ. 2472 M. d. J.
lB I1A2Sssb genehmigt.
Trier, den 6. Juni 1890.
Namens des Bezirks-Ausschusses.
Der Vorsitzende.
J. V.:
Hoppe.

Polizei-Verordnung,
hetreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Re—
zulativ vom 30. Mai 1890 über Erhebung von Abgaben für öffentliche
 Lustbarkeiten in Malstatt-Burbach.

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8

Gesetzes über die allgemeine Landes-Verwaltung vom 30.
Juli 1883 wird zur Ausführung der Bestimmungen des
Regulativs über Erhebung von Abgaben für öffentliche Lust—
barkeiten in dem Bezirke der Stadtgemeinde Malstatt⸗Burbach
vom 80. Mai d. J. genehmigt von dem Bezirks-Ausschusse
in Trier unter'm 6. Juni d. J. nach Anhörung der Stadi—
verordneten⸗-Versammlung nachstehende Polizei-Verordnung
erlassen.
8 1. Diejenigen, welche beabsichtigen, im Gemeinde—
bezirke von Malstatt-Burbach eine öffentliche Lustbarkeit zu
veranstalten, oder diejenigen, welche die Räumlichkeiten dazu
hergeben, sind verpflichtet von dieser Absicht mindestens 24
Stunden vor Veranstaltung einer solchen Lustbarkeit der
Polizei⸗Verwaltung schriftlich oder zu Protokoll Anzeige zu
erstatten.

3 2. Masken und Maskeraden auf Straßen, öffent⸗
lichen Plätzen und in öffentlichen Lokalen sind nur an den
drei Faschingstagen nach dem Vormittagsgottesdienste erlaubt.
Für Maskenzüge und andere geordnete Züge ist die orts—
polizeiliche Genehmigung unter Vorlage des Programmes
wenigstens 24 Stunden vorher nachzusuchen.
8 3. Alle maskirten Personen, welche auf Straßen,
öffentlichen Plätzen und in öffentlichen Lokalen erscheinen,
müssen mit einer von der Polizei⸗Behörde ausgestellten Le—
gitimationskarte versehen sein.
Diese Karte ist für den Tag der Ausstellung und die
darauf folgende Nacht gültig und in sichtbarer Weise an der
vorderen Seite der Kopf⸗- oder Brustbekleidung zu befestigen.
Namen und Wohnung der mit dem Verkaufe dieser
Karten betrauten Personen, sowie die Tage der Ausgabe
werden alljährlich in ortsüblicher Weise bekannt gegeben.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Polizei—
Verordnung werden mit einer Geldstrafe bis zu 80 Mark
und im Falle des Zahlungsunvermögens mit Haft bis zu
3 Tagen bestraft.
Malstatt-Burbach, den 19. Juni 18890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Meyer.

1. A. 7198. Genehmigt auf Grund des 85 Abf. 2
des Gesetzes über die Polizei-Verwaltung vom 11. März
1850 in Verbindung mit 8 144 des Gesetzes über die all—
gemeine Landesverwaltung vom 80. Juli 1883.
Trier, den 14. Juli 1890.
Der Regierungs-Präsident.
J. V.
Devens.

Vorstehende Verordnungen werden hiermit veröffentlicht.
Malstatt-Burbach, den 18. Juli 1890.
Der Bürgermeister.
Meyer.

Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die Po—
lizeie Verwaltung vom 11. März 1350 und des 8 1483 des
            
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