Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Reisende — ist während der Dauer des vor⸗- und nach⸗
mittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt. —
Den Apothekern ist der Verkauf von Arzneimitteln jeder⸗
zeit gestattet.
8 8. An den Sonn⸗ und den gedachten Festtagen sind
alle mit Geräusch verbundenen gesellschaftlichen Vereinigungen
und Vergnügungen an öffentlichen Orten, namentlich das
Kegelspiel und Scheiben- oder Vogelschießen, desgleichen alle
lärmenden Belustigungen in Privatwohnungen oder Privat⸗
zärten während der Dauer des vor⸗ und nachmittägigen
Haupt⸗Gottesdienstes verboten.
Das Umherziehen von Orgelspielern, Puppenspielern,
Thierführern und dergleichen ist erst am Schlusse des Nach—
mittags⸗Haupt⸗ Gotesdienstes gestattet.
8 9. Am Vorabende des ersten Weihnachts-, Oster⸗
und Pfingsttages, des Charfreitags, des allgemeinen Buß—⸗
und Bettags und des dem Andenken der Verstorbenen ge⸗—
widmeten Jahrestags, sowie an den Abenden dieser Tage
selbst, desgleichen während der ganzen Charwoche und am
Aschermittwoch dürfen Bälle und ähnliche Lustbarkeiten nicht
zegeben werden.
8 10. Die Abhaltung von Treib- und Klapper-Jagden
ist während der Sonns und gedachten Festtage unbedingt,
die Abhaltung von sonstigen Jagden während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes untersagt.
Z 11J. Diese Verordnung findet Anwendung auf alle
Sonntage, den Christtag, den zweiten Weihnachtsfeiertag,
den Neujahrstag, Ostermontag, Bußtag, Christi Himmelfahrt
und Pfingstmontag.
8 12. In Betreff des Allerheiligentags und des Char—
freitags behält es nicht nur bei den bestehenden gesetzlichen
Vorschriften über das Ruhen aller Amtsgeschäfte sein Be—
wenden, sonden es sollen auch nach den Verhältnissen der
einzelnen Orte oder Gegenden unseres Verwaltungsbezirks
besondere Verordnungen von uns hierüber ergehen, wo und
in welchem Umfange diese Verordnung auch auf die genannten
beiden Tage oder einer derselben Anwendung findet.
In Betreff der übrigen, nach der Festordnung vom 7.
Mai 1828 und der Ober-Präsidial-Bekanntmachung vom
21. September 1835 beiden oder einer der beiden Confessi—
onen eigenen Feiertage werden lokalpolizeiliche Anordnungen
auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1850 zu dem Zwecke
erlassen werden, die gottesdienstliche Feier gegen jewede
Störung zu schützen.
F 13. Zuwiderhandlungen gegen die in dieser Verord⸗
aung enthaltenen Verbote werden mit den im 8 340, No.
3 des Strafgesetzbuchs vom 14. April 1851 vorgesehenen
Strafen belegt.“
Trier, den 14. Dezember 1853.
Konigliche Regierung.
wird hierdurch von Reuem zur allgemeinen Keuntniß und
zugleich wird den Polizeibehörden eine nachdrückliche Hand—
habung derselben in Erinnerung gebracht.
Trier, den 12. August 1889.
Der Regierungs-Präsident.
J. V. Devens.

Dem Königlichen Kreisbauinspektor Koch zu Saarbrücken
ist durch Patent vom 5. d. Mts. der Charakter als Baurath
verliehen worden.
Trier, den 21 Juni 1890.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.

Polizei⸗Verordnung.
Auf Grund der 88 6, 12 und 15 des Gesetzes über
die Polizei Verwaltung vom 11. März 1850 (Gesetz- Samm—
lung Seite 265) und des 8 137 des Gesetzes über die all—⸗
zemeine Landesverwaltung vom 830. Juli 1883 (Gesetz Samm⸗
lung Seite 195) wird für den Umfang der Kreise Saar—
brücken und Ottweiler verordnet, was folgt:
81.
Den Kleinhändlern mit Branntwein ader Spiritus ist
es nicht gestattet, in der Zeit vom 1. Oktober bis 81. März
während der Stunden von 10 Uhr Abends bis 8 Uhr
Morgens und in der Zeit vom 1. April bis 80. September
während der Stunden von 10 Uhr Abends bis 7 Uhr
Morgens Branntwein oder Spiritus zu verkaufen.
82.
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift des 831 werden
mit einer Geldstrafe von 83 bis 60 Mk. geahndet.
Trier, den 8. Juni 1890.
Der Regierungs-Präsident.
gez. von Pommer-Esche
Vorstehende Polizei-Verordnung hat die Zustimmung
Bezirks⸗Ausschusses erhalten.
Trier, den 30. Juni 1890.
Der Regierungs⸗-Präsident.
gez. von Pommer-Esche.

des

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bekanntmachung, betreffend die 19. Verloosung von Schuldverschreib
ungen der 40/0 igen Staatsanleihe von 1868 A.
In der Nummer 25 unseres Amtsblattes vom 19.
Juni d. Is. ist eine Bekanntmachung der Hauptverwaltung der
Staatsschulden vom 8. Juni d. Is. über die an demselben
Tage bewirkte 19. Verloosung von Schuldverschreibungen der
400 igen Staatsanleihe von 1868 A. veröffentlicht worden.
Exemplare der Nummerliste sind sowohl dem Amts—
blatte beigefügt, als auch in dem Kassenlokale unserer Haupt⸗
kasse und in den Geschäftsräumen der Herren Landräthe,
Rentmeister, Bürgermeister und Gemeinde-Empfänger zur
Einsicht der Betheiligten offen gelegt.
Die Interessenten werden hierauf mit der Aufforderung
aufmerksam gemacht, zur Vermeidung von Zinsverlusten die
Erhebung der Kapitalbeträge rechtzeitig zu bewirken.
Gleichzeitig werden die Besitzer von Schuldverschreibungen
aus den bereits früher stattgehabten Verloosungen zur Ver—
meidung weiteren Zinsverlustes an die baldige Erhebung
der Kapitalbeträge wiederholt erinnert.
Trier, den 23. Juni 1890.
Konigliche Regierung.
von Pommer-Esche.

Bekanntmachungen anderer Behörden.

Belanntmachung.
Der unter dem 10. Mai 1880 gegen den standeslosen
Johann Dietsch aus St. Arnual wegen Einbruchs-Diebstahls
erlassene Steckbrief wird zurückgezogen.
Saarbrücken, den 1. Juli 1890.
Koönigliche Staatsanwaltschaft.
            
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