Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Saarbrücker

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Kreis—

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Nr. 26.

Montag, den 7. Juli

1898.

Beanntmachung der Provinzial-Behörden.

c. das Auf- und Abladen der Frachtfuhrwerke auf öffent⸗
lichen Straßen und Plätzen, desgleichen in geschlossenen
Höfen, wenn es dort nicht ohne öffentlich bemerkbares
Geräusch vorgenommen werden kann; — (wogegen der
Transport von Lasten und Frachtgütern in den dazu
bestimmten Fuhrwerken auch serner an den Sonn⸗ oder
gedachten Festtagen gestattet ist);
der Betrieb solcher Handwerksarbeiten, welche, wie die—
jenigen der Klempner, Schmiede, Stellmacher u. s. w
mit Geräusch verbunden sind;
3. Arbeiten an Bauausführungen aller Art;
eArbeiten in den Fabriken. —
g 3. Machen Nothfälle, z. B. anhaltend ungünstige
Witterung während der Ernte- oder Saatzeit die Vornahme
von Arbeiten dringend nöthig, so kann die Ortspolizeibehörde
die Erlaubniß dazu ertheilen. — Doch darf auch in solchen
Fällen die Erlaubniß sich nur auf die Zeit nach beendigtem
Vormittags-Haupt⸗Gottesdienste erstrecken.
Auch ohne vorherige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde
dürfen die nöthigen Arbeiten vorgenommen werden, wenn es
sich — wie bei Feuersbrünsten, Üeberschwemmungen u. s. w.
— von der Abwehr bevorstehender oder Bewältigung bereits
eingetretener gemeiner Gefahren oder von einem — augen—
blickliche Abhülfe erfordernden — Nothstande handelt.
Z 4. Erscheint die Fortsetzung des Betriebes in einzelnen
Fabriken oder sonstigen gewerdlichen Anlagen aus technischen
Rücksichten oder aus anderen Gründen von überwiegender
Wichtigkeit auch an Sonn- und den im 8 11 genannten
Festliagen geboten, so kann die Ortspolizeibehörde nach pflicht—
mäßiger Prüfung der Verhältnisse die Erlaubniß dazu er—
theilen. — Wird diese Erlaubniß versagt, so ist dem be—
reffenden Gewerbetreibenden der Rekurs an die vorgesetzte
Behörde gestattet. Auch in solchen Ausnahmefällen ist durch
angemessene Eintheilung der Betriebsoperationen und durch
Ablösung der Arbeiter dahin zu wirken, daß die letzteren
dem Goltesdienste beiwohnen können.
g 5. Der gewerbliche Verkehr ist während der Dauer
des vor⸗ und nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes (9 1) an
Sonntagen und dem im 8 11 genannten Festtagen verboten.
Alle Läden, Waarenlager, Magazine und Buden müssen
während dieser Zeit geschlossen sein.
Das Aushängen und Ausstellen von Waaren, desgleichen
von Schaukasten, das Betreiben des Kaufs und Verkaufs in
öffentlich auffälliger Weise und des Hausirhandels ist wäh—⸗
rend des ganzen Tages unbedingt untersagt.
g 6. Finden concessionirte Jahrmärkte an Sonn⸗- oder
den gedachten Festtagen statt, so fallen die im Schlußsatze
des Fs enthallenen Beschränkungen nach dem Schlufse des
nachmittägigen Haupt-Gottesdienstes fort.
gz 7.“ Sie Verabreichung von Speisen und geistigen Ge—
tränken in Wirthshäusern und Schankstätten — außer an

Der kommissarische Zeichenlehrer Ingenieur Hermann
Wimmer ist zum Zeichen⸗Lehrer an der Königlichen Gewerbe⸗
schule zu Saarbruͤcken ernannt worden.
Coblenz, den 21. Juni 1890.
Königliches Provinzial⸗Schul⸗Collegium.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs⸗
Präsidenten.

Die nachstehende, im Amtsblatte Jahrgang 1853 Seite
414 fg. abgedruckte und seitdem wiederholt in Erinnerung
gebrachte
Polizei-Verordnung
söniglicher Regierung vom 14. Dezember 1858, die äußere
Heilighaltung der Sonn- und Festtage betreffend:
„Um den äußeren Störungen entgegenzutreten, welche
eine würdige Feier der Sonn- und Festtage beeinträchtigen,
sehen wir uns auf Anordnung der Königl. Ministerien für
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, der geistlichen,
uͤnterrichtss und Medizinal-Angelegenheiten, des Innern und
für landwirthschaftliche Angelegenheiten hiermit veranlaßt,
auf Grund der Ällerhöchsten Kabinets-Ordre vom 7. Februar
1837, des Gesetzes über die Polizeiverwaltung vom 11. März
1830, 8 11, und mit Bezugnahme auf 8 340 Nr. 8 des
Strafgesetzbuchs für die preußischen Staaten vom 14. April
1851, unter Aufhebung sämmtlicher über diesen Gegenstand
zur Zeit bestehenden Polizeiverordnungen für den ganzen
Umfang unseres Regierungsbezirks folgende volizeiliche Vor⸗
schriften zu erlaffen.
Z 1. Die gewöhnliche und regelmäßige Dauer des vor—
ind nachmittägigen Hauptgottesdienstes beider christlicher
stonfessionen an Sonntagen und an den im 8 11 genannten
Festiagen wird von den Ortspolizeibehörden nach Rücksprache
mit den betreffenden Pfarrern in der für polizeiliche Be—
lanntmachungen vorgeschriebenen Form zur Kenntniß der
Bemeindeangehörigen gebracht.
Z 2. Alle öffentlich bemerkbare Arbeiten sowohl als
alle geräuschvollen Beschäftigungen in den Häusern werden
in den Sonn- und den im 8 11 genannten Festtagen
untersagt. —
Zu den hiernach verbotenen Beschäftigungen gehören
beispielsweise:
a. die gewöhnlichen Arbeiten der Feldbestellung, Saat,
Ernte, des Ausdreschens und Düngerfahrens;
alle sonstigen Erde und Kulturarbeiten in Feldern,
Bärten, Weinbergen, Wiesen, Forsten und Anpflan⸗
zungen;
            
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