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tände nicht stehen bleiben oder aufgestellt werden. Wird
polizeilich hiervon eine Ausnahme gestattet, so müssen die
in Frage kommenden Gegenstände, zu denen auch Bau—
zäune, Baugeräte und Baumgterialien gehören, mit Be—
zinn der Dunkelheit bis zum Tageslicht gehörig beleuchtet
verden. Die Deichseln der Wagen sind aufzurichten und
in dieser Stellung zu befestigen oder ganz abzunehmen
Ist keines von beiden ohne große Umstände möglich, so
st an der Spitze der Deichsel eine brennende Laterne zu
befestigen:
die Bürgersteige und Gehbahnen innerhalb und außer
halb der Stadt nicht mit Wagen, Handwagen, Karren,
dundewagen, Schlitten oder Velocipeden befahren oder
um Reiten oder Viehtreiben benutzt werden, Ebenso is
auch das Tragen von Lasten jeder Art, von Wassereimern
und dergleichen auf den Bürgersteigen, verboten. Auch
dürfen auf denselben Menschen nicht in der Weise zusam
menstehen, daß dadurch der Verkehr beeinträchtiat wird
89.
Uebermäßig lautes Singen, Schreien, Pfeifen, sowie mut—
williges Peitschenknallen, überhaupt jedes anhaltende störende
Geraͤusch auf den Straßen ist verboten.
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Jede den Verkehr störende Benutzung der Straßen ist ver—
boten, falls nicht besondere poligeiliche Erlaubnis eingeholt ist
Namentlich ist das Ausbrennen, Verpichen und, Schwefeln von
Tonnen und Fässern, der Betrieb des Schmiedehandwerks, des
Hufheschlags, der Stellmacherei, Wagnerei und ähnlicher Ge—
verbe, das Kleinmachen, von Holsz und dergleichen auf den
Straßen und öffentlichen Plätzen, desgleichen das Waschen und
Spülen von Wäsche an den öffentlichen Brunnen verboten
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Arbeiten an Dächern ꝛc., durch welche ein Herunterfallen
pon Gegenständen auf die Straße veranlaßt werden kann, sind
durch ein in die Augen fallendes Warnungsseichen anzugeigen.
Das Herunterwerfen von Gegenständen ist unbedingt untersagt.
212.
Jedes Fuhrwerk hat dem entgegenkommenden nach der
cechten Seite hin zur, Hälfte auszuweichen. Fehlt es an Raum
hierzu, so hat das Fuhrwerk, welches zuerst an einer zum Aus—
veichen geeigneten Stelle anlangt, anzuhalten, bis das andere
worüber ist. Das Vorbeifahren nachkommender Fubrwerke darf
uicht gehindert werden.
Die Störung von Leichenzügen durch Fuhrwerke, Fußgänger,
Viehtreiber ꝛc. ist in allen Faͤllen verboten.
813.
Der Führer eines Fuhrwerks darf sich beim Halten von
demselben nicht entfernen, ohne, die Zugtiere abgesträngt und
die Zügel gehörig befestigt zu haben. Während des Fahrens
muß der Führer auf dem Fuhrwerk die Zügel in der Hand ha—
ben oder auf einem der Zugtiere sitzen oder unmittelbar vorn
neben dem Gespann gehen. Ledige Zugtiere sind zu führen und
urz am Zügael oder Leitseil zu halten.
814.
Wer Pferde, Ochsen, Stiere und sonstiges Vieh durch die
Straßen treibt, hat die nötigen Sicherungsmaßregeln zu treffen
An Imar zu sorgen, daß sich das Vieh seiner Leitung nicht
entzieht.
8 15.
Das Umherlaufenlassen bissiger Hunde oder läufiger Hün⸗
dinnen ist verboten. Das Umherlaufen von Schweinen und
onstigem Vieh auf, den Straßen, haben die Eigentumer zu ver—
gindern. Nicht verboten ist das Umherlaufenlassen von Geflügel
uuf den Straßen und öffentlichen Plätzen.
8 16.
Auf und neben den Straßen, öffentlichen Plätzen und Pro—
mnenaden ein Bedürfnis zu verrichten ist verboten.
817.
Eltern und Personen, deren Beauflichtigung Kinder anver⸗
raut ünd, haften für dieselben.
8 18.
Buwiderhandlungen gegen diese Polizeiverordnung werden
»Hfern nicht nach Maßgabe des Strafgesetzbuches für das Deutsche
Reich eine höhere Strafe eintritt, mit Geldbuße bis zu 80 Mark
im Unvermögensfalle mit verhältnismäßiger Haft bestraft.
819.
Die dieser Straßenpolizeiverordnung entgegenstehende Ver
rdnung vom 2. September 1889 wird hierdurch aufgehoben
Saarbrücken, 24. Mai 18900.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Feldmann.
I. A. 6351.
Genehmigt gemäß 8 5 des Gesetzes über die Polizei-Ver—
valtung vom 11. März 1850 (G.S. S. 266) und 8 144 des Ge—
etzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli 1882
G.“S. S. 195).
Trier, den 3. Juni 1890.
Der Regierungs-Präsident.
von Pommer-Esche.
Vorstehende Straßenpolizei-⸗Verordnung wird hiermit zur
zffentlichen Kenntnis gebracht.
Saarbrücken, 13. Juni 1800.
Der Bürgermeister.
J. V.:
Der Beigeordnete
H. Kalck
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Die Herren Bürgermeister des Kreises werden ersucht.
bei Bearbeitung der Reklamationen gegen die Klassensteuer—
Veranlagung pro 18090 /91, welche ihnen nebst den erforder—
ichen Druckformularen zu der in einfacher Ausfertigung
zinzureichenden Reklamations-Nachweisung heute übersandt
worden sind, unter genauer Beachtung der Vorschriften der
Tircular-Verfügungen Königl. Regierung vom 7. Juni 1879
und 3. Juni 1880 (mitgetheilt unterm 12. Juni 1879
Nr. 3282 und 8. Juni 1880 Nr. 3080) zu verfahren und
nir die Verhandlungen bis zum 5. Juli er. zur Vorlage zu
bringen.
Die Nachweisung ist nicht mit fortlaufender Nummer
zu versehen und sind die fehlenden Steuerzettel von den
Reklamanten einzuziehen und beizufügen.
Die Begutachtung der Reklamationen durch die Ein—
schätzungskommissionen halte ich für geboten und ersuche ich.
jeden Fall eingehend zu prüfen.
Wenn die Beschwerdeschriften in der einen oder anderen
Weise Anlaß zur Bemängelung oder zu Zweifeln bieten, so
ind dieselben durch Rückfragen bei den Reklamanten zu er—
zänzen und wollen die Herren Bürgermeister überhaupt ge—
mäß der Bestimmung unter 2 zu J der Regierungs-Rund—
Verfügung vom 7. Juni 1879 I1 7946 in meinem Namen
die nöthigen Ermittelungen und Beiweis-Erhebungen gefl.
anstellen, Namentlich dürfen Behauptungen, welche für die
Beurtheilung der Reklamationen von Bedeutung sind und
für welche die Reklamanten den Beweis anaeboten haben,
nicht ignorirt werden.
Die Gutachten der Einschätzungs-Commissionen müssen
hinreichend begründet und die wesentlichen Angaben der Re—
klamationsschriften, soweit denselben nicht beigetreten wird.
widerlegt werden.
Diejenigen Reklamanten, welche zugleich gegen andere
Steuern reklamiren, sind anzuweisen, besondere (getrennte)
Reklamationen einzureichen.
Reklamationen, welche sich auf den nach Beginn des
Steuerjahres eingetretenen Verlust einer Einnahmequelle oder
auf außergewöhnliche nach jenem Zeitpunkte vorgefallene
Unglücksfälle stützen, sind als Nachlaßgesuche zu behandeln