Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

auf dem hiesigen Bürgermeisterei⸗Amte anberaumt, mit dem
Eröffnen, daß im Falle des Ausbleibens der Unternehmerin
und der Widersprechenden gleichwohl mit der Erörterung der
eꝛrhobenen Einwendungen vorgegangen werden wird.
Völklingen, den 5. Juni 1890.
Die Polizeiverwaltung.
Der Bürgermeister.
Stürmer

Regulativ,
betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten in
der Gemeinde Völklingen.
Auf Grund des Beschlusses des Gemeinderats von Völk—
lingen vom heutigen Tage wird hierdurch in Gemäßheit des
Art. 7, II, des Gesetzes, betreffend die Gemeindeverfassung
in der Rheinprovinz vom 15. Mai 1856, in. Verbindung
mit 8 74 des Gesetzes vom 8. März 1871, folgendes Regu—
ativ, betreffend die Erhebung von Armenabgaben für öffentliche
dustbarkeiten in der Gemeinde Völklingen, erlassen:

81.
Für die in der Gemeinde Völklingen stattfindenden
oͤffentliche Lustbarkeiten sind an die hiesige Gemeindekasse
nachstehende Abgaben zu entrichten und zwar:
. Für die Veranstaltung einer Tanzbelustigung:
13. wenn dieselbe längstens bis 12 Uhr nachts dauert
b Mark;
wenn dieselbe über 12 Uhr nachts hinausdauert
10 Mark;
wenn dieselbe von Masken besucht wird 15 Mark;
Für die Veranstaltung einer Kunstreitervorstellung:
a. wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von höchstens
Mark erhoben wird 3Z Mark.
wenn bei derselben ein Eintrittsgeld von mehr als
1 Mark erhoben wird 10 Mark.
Für die Veranstaltung eines Konzertes oder einer
Theatervorstellung 2 Mark.
Für Gesangs- und deklamatorische Vorträge (sog.
Tingel-Tangel) für den Tag 8 Mark.
Für Vorträge auf einem Klavier, einem mechanischen
oder anderen Musikinstrumente in Gastwirthschaften,
Schankbuden, öffentlichen Vergnügungslokalen, Buden
oder Zelten:
a. bis Mitternacht für den Tag 1 Mark;
). üder Mitternacht hinaus für den Tag 2 Mark.
Für Vorstellungen von Gymnastikern, Equilibristen,
Ballet- und Seiltänzern, Taschenspielern, Zauberkünstlern,
Bauchrednern u. dergl.:
a. wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von höchstens
),50 Mark erhoben wird, für den Tag 2 Mark;
wenn bei denselben ein Eintrittsgeld von mehr als
,50 Mark erhoben wird, für den Tag 5 Mark.
Für das Halten eines Karoussels:
3. eines durch Menschenhand gedrehten, für den Tag
5Mark;
eines anderweitig als zu a angegebenen gedrehten,
jür den Tag 10 Mark.
3. Für das Halten einer Würfelbude für den Tag 2 Mk.
J. Für das Halten einer Schießbude für den Tag 5 Mark.
10. Von allen maskirten Personen über 14 Jahren, welche
auf Straßen, öffentlichen Plätzen und in öffentlichen
dokalen erscheinen, für jeden Tag, an wolchem sie
maskirt sind, 50 Pfg. (der Tag rechnet von vormittags
LIuz Uhr bis zum andern Morgen 6 Uhr).

.

Für öffentliche Belustigungen der vorher nicht gedachten
Arten, insbesondere für das Halten eines Marionetten—
Theaters, für das Vorzeigen eines Panoramas, Wachs⸗
figurenkabinets, Museums, je nach dem zu erwarten⸗
den Gewinn des lineemnsnih 3—210 Mark.
2.
In den in 81, Ziffer 1u. Z, gedachten Fällen schließt
die höhere Gebühr die niedere in sich. In den in8 1, Ziffer
11 und 5, gedachten Fällen erfolgt die Festsetzung der Abgabe
oon Fall zu Fall durch den Bürgermeister.
83
Die Abgabe ist vor Beginn der Lustbarkeit zu zahlen.
Für die Zahlung haftet derjenige, der die Lustbärkeit ver—
anstaltet und, falls ein geschlossener Raum für die Veran—
staltung hergegeben wird, der Besitzer derselben, dieser soli—
darisch mit dem Veranstalter.
84.
Den öffentlichen Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
werden diejenigen gleich gestellt, welche von Vereinen oder
Gesellschaften veranstaltet werden, welche zu diesem Behufe
gebildet sind.
Als öffentliche Lustbarkeiten im Sinne des Regulativs
gelten diejenigen nicht, bei welchen ein höheres wissenschaft—
liches oder Kunstinteresse obwaltet.
Bei öffentlichen Lustbarkeiten, deren Reinertrag zu einem
wohlthätigen Zweck bestimmt ist, kann die Zahlung der Ab—
gabe von dem Dargerinemen erlassen werden.
5.
Die Berechtigung der Gemeinde, für die Aufstellung
von Buden, Karousseln u. dergl. auf ihr gehbrigen Plätzen
und Straßen eine Platzmiete zu erheben, wird durch gegen—
wärtiges Regulativ nicht deühet
6.
Vorstehendes Regulativ tritt am Tage der Verössentlichung
in kraft.
Mit demselben Tage tritt das die Besteuerung der
öffentlichen Lustbarkeiten hierselbst betreffende Requlativ vom
1880 außer Geltung.
Völklingen, den 17. Januar 1890.
Der Bürgermeister.
Stürmer.
Genehmigt durch Veschluß des Kreisausschusses vom
14. Februar 1890. K. A 244.
Der Vorsitzende des Kreisausschusses.
gez. zur Nedden,
Königlicher Landrath.

Polizei-Verordnung,
hetreffend die Bestrafung wegen Zuwiderhandlungen gegen das Regu—
sativ, betreffend die Erhebung von Abgaben für öffentliche Lustbarkeiten
in der Gemeinde Volklingen vom 17. Januar 1890.
Auf Grund der 88 5 und 6 des Gesetzes über die
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 wird zur Ausführung
des Regulativs, betreffend die Erhebung von Abgaben für
öffentliche Lustbarkeiten in der Gemeinde Völklingen vom
17. Januar, folgende Polizeiverordnung erlassen:
81.
Diejenigen, welche beabsichtigen, im Gemeindebezirke von
Völklingen eine öffentliche Lustbarkeit zu veranstalten oder
diejenigen, welche die Räumlichkeiten dazu hergeben, sind ver—
pflichtet, von dieser Absicht mindestens 24 Sltunden vor der
Ausführung schriftlich oder zu Protokoll der Polizeiverwaltung
Anzeige zu erstatten.
            
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