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den Kreis Saarbrücken.
Amtliches Anzeigeblatt für
Nr. 19.
Montag, den 19. Mai
ISSO.
Bekanntmachung der Central-Behörden.
Bekanntmachung über die Ausführung des Reichsgesetzes, betreffend
die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889.
Vom 17. März 1890.
Zur Ausführung der 88 41, 48, 138 des Reichsgesetzes,
betreffend die Invaliditäts- und Altersversicherung, vom 22.
Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) wird im Anschluß an
die Anweisung vom 20. Februar 1890 und unter Vorbehalt
veiterer Anordnungen Folgendes bestimmt:
A. Weitere Kommunalverbände.
Als „weitere Kommunalverbände“ im Sinne des Gesetzes
bom 22. Juni 1889 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) find anzusehen.
1. in den Fällen des 8 13, der 88 41, 44, 45, 47, 66.
37, 60, 129 sowie der 88 112und 118 4. a. O.
sämmtliche Provinzial- und Kreisverbände, in den
Hohenzollernschen Landen der Landeskommunalverband
und die Oberamtsbezirke;
in den Fällen des 8 48 Absatz 2 a. a. O.
die Kreisverbände und Oberamtsbezirke, vertreten durch
die Kreis⸗ (Stadt-) Ausschüsse beziehungsweise die Amtsausschusse.
3. Höhere Verwaltungsbehörden.
Als „höhere Verwaltungsbehörden“ im Sinne des an—
zezogenen Gesetzes sind in den Fällen der 88 13, 22 Absatz
2 Ziffer 1, 112 a. a. O. anzusehen
die Regierungs-Präsidenten, für Berlin der Ober—
Präsident; soweit es sich aber um die Genehmigung
ttatutarischer Bestimmungen der Provinzialverbände
handelt, die Ober-Präsidenten.
Die Bestimmung darüber, welche Behörden als höhere
Verwaltungsbehörden in den Fällen des 8 122 a. a. O.
anzusehen sind, bleibt vorbehalten.
C. Versiche rungsanstalten.
Mit Genehmigung des Bundesraths und nach Ver—
einbarung mit den Regierungen der betheiligten Bundes—
staaten sind für das Gebiet des Königreichs Preußens 18
Versicherungsanstalten errichtet worden und zwar:
a. je eine Versicherungsanstalt für den weiteren Kommunal⸗
verband
der Provinz Ostpreußen,
„. Westpreußen,
Brandenburg,
Pommern,
Pofen,
Schlesien,
. Westfalen,
des Stadtkreises Berlin;
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren
Zommunalverband der Provinz Sachsen und das
herzogtum Anhalt;
c. eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren
Kommunalverband der Proviuz Schleswig⸗Holstein und
das Fürstenthum Lübeck;
d. eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren
Kommunalverband der Provinz Hannover und die
Fürstenthümer Pyrmont, Schaumburg⸗Lippe und Lippe;
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für den weiteren
Kommunalverband der Provinz Hessen⸗Nassau und das
Fürstenthum Waldeck;
eine gemeinsame Versicherungsanstalt für die weiteren
Kommunalverbäude der Rheinprovinz und der Hohen—
zollernschen Lande, sowie das Fürstenthum Birkenfeld.
Der Sitz der sieben zuerst aufgeführten Versicherungs—
anstalten ist die betreffende Provinzialhauptstadt. Der Sitz
der Verficherungsanstalt für den Stadtkreis Berlin ist die
Stadt Berlin. Die Bestimmung über den Sitz der fünf
zuletzt aufgeführten Versicherungsanstalten bleibt vorbehalten
Berlin, den 17. März 1880.
Der Minister Der Minister Der Minister Der Minister
der öffentlichen für Lande des Innern. für Handel
Arbeiten. wirthschaft, Herrfurth. und Gewerbe.
v. Maybach Domänen u. gIhr. v Ber⸗
Forsten. lepsch.
Dr. Frhr.
Lucius von
Ballhausen.
Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Bei dem am 15. April d. J. im Distrikte 960b des
Schutzbezirkes Ludwigsberg der Königlichen Oberförsterei
Saarbrücken ausgebrochenen Waldbrande hat sich der Ge—
meinde-⸗Vorsteher Wilhelm Sauer zu Rußhütte durch ent—
schlossenes und eifriges Eingreifen um die rasche Löschung
desselben verdient gemacht.
Wir bringen dies belobigend zur öffentlichen Kenntniß
Trier, den 28. April 1890.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Bekanntmachung.
Auf Grund eines Beschlusses der hiesigen Stadtver—
ordneten-Versammlung vom 8. Mai ds. Is. werden die
zemäß notariellem Kaufacte vom 27. April 1890 von Herrn
Julius Ziegler in das Eigenthum der Gemeinde Malstatt⸗
Burbach übergegangenen Parzellen
7 ded im Flur 19 hiesiger Gemarkung
3. No. 516/64 im Flur 16