Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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hat, als Beschäftigungszeit mitgerechnet wird. Diese
Bestimmung kommt insbesondere den sogenannten
„Saisonarbeitern“ zu statten, d. h. solchen Personen,
deren Beschäftigung, wie z. B. diejenige der Maurer,
Winzer u. a, ihrer Natur nach in gewissen Zeiten des
Jahres Unterbrechungen erleiden. Stehen solche Per—
ionen zu bestimmten Arbeitgebern in festem Arbeits—
oerhältnisse, so daß sie nach solchen Unterbrechungen
regelmäßig in die Arbeit bei ihm zurückkehren, so
werden dae Zwischenzeiten, soweit sie im Jahr nicht
iber 4 Moͤnate betragen haben und nicht durch ander—
veite Lohnarbeit ausgefüllt worden sind, als Beschäf—
iqungszeit mitgerechnet.
Wichtig sind ferner:
Für alle diejenigen Personen, welche am 1. Januar
1890 das 59. Lebensjahr schon zurückgelegt
haben, Nachweise über die Höhe des Lohnes,
welchen sie in ihren verschiedenen urbeits- oder Dienst⸗
Serhältnissen seit dem 1. Januar 1888 bezogen haben,
weil von der durchschnittlichen Höhe dieses Lohnes für
sie die Höhe der Ältersrente abhängt;
Nachweise über die Dauer jeder mit Erwerbsun—
fähigkeit verbundenen Krankheit, durch welche
semand nach dem 1. Januar 1886 (oder doch Novem—
ber 1886) verhindert worden ist, eine berufsmäßige
Beschäftigung der unter Ziffer J gedachten Art, welche
er damals nicht lediglich vorübergehend aufgenommen
jatte. fortzusetzen, wenn eine solche Krankheit mindestens
7 auf einander folgende Tage gedauert hat. Aus—
zenommen sind jedoch solche Krankheiten, welche der
Betheiligte sich vorsätzlich oder bei Begehung eines
zurch strafgerichtliches Urtheil festgestellten Verbrechens,
durch schuldhafte Betheiligung bei Schlägereien oder
Raufhändeln, durch Trunkfälligkeit oder durch geschlecht⸗
liche Ausschweifungen zugezogen hat, denn derartige
Krankheiten gelten niemals als Beitragszeit;
Rachweise über jede militärische Dienstleistung
im Heere oder in der Marine, zu welcher jemand
aach dem 1. Januar 1886 (oder doch November 1886)
behufs Erfüllung der Wehrpflicht herangezogen ist,
venn er durch dieselbe verhindert worden ist, eine
berufsmäßige Beschäftigung der unter Ziffer J gedachten
Art, welche er damals nicht lediglich vorübergehend
aufgenommen hatte, fortzusetzen.
Von diesen Nachweisen sollen diejenigen über militärische
Dienstleistungen (5.) durch die Militärpapiere geführt werden.
Die übrigen Nachweise müssen in der Regel durch besondere
Bescheinigungen geführt werden, welche gebühren—
und stempelfrei find und die sich jedermann ohne große
Muühe ausstellen lassen kann. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Zu 1. Der Nachweis einer versicherungspflichtigen Be—
schäftigung (vergl. Ziffer 1) und ihrer Dauer kann auf
weierlei Weise geführt werden:
entweder durch eine Bescheinigung der unteren Ver—
waltungsbehörde desjenigen Orts, an welchem die Be—
chäftigung stattgefunden hat. Handelt es sich um
eine Beschäftigung als Seemann auf deutschen See—
schiffen, so tritt an die Stelle der unteren Verwaltungs⸗
behörde im Inlande das Seemannsamt des Heimalh/⸗
hafens des betreffenden Schiffs. Als untere Verwal—
tungsbehörden sind die Ortspolizeibehörden und
die Vorstände der Gemeinden bestellt;
oder durch Bescheinigungen des betreffenden Arbeit—

gebers, welche aber von einer öffentlichen Behörde
beglaubigt sein müssen.
Wer in der ganzen Zeit, über welche er Nachweise bei—
bringen will, nur bei einem Arbeitgeber, oder bei wenigen
beschäftigt gewesen ist, braucht sich nur von diesem Arbeit—
geber oder, wenn es mehrere sind, von jedem derselben eine
Bescheinigung, in welcher Anfang und Ende der Beschäftigung
bei ihm nach dem Datum anzugeben sind, ausstellen und
die Unterschrift von dem Gemeindevorsteher oder der Polizei—
oder einer anderen öffentlichen Behörde beglaubigen zu lassen.
Hat jemand aber in der Zeit, über welche er Nachweise
haben will, bei einer größeren Zahl von Arbeitgebern in
Beschäftigung gestanden, so wird er wohl thun, die Be—
scheinigungen sämmtlicher Arbeitgeber dem Ortsvorsteher
oder der Polizeibehörde vorzulegen und sich von diesen eine
Bescheinigung über sämmtliche Arbeitsverhältnisse, in welchen
er gestanden hat, geben zu lassen. Er braucht dann statt
der mehreren Bescheinigungen der Arbeitgeber nur die eine
—D
Ebenso wird zu verfahren sein, wenn der Arbeitgeber oder
die Arbeitgeber, bei welchen jemand in Arbeit gestanden hat,
nicht mehr leben oder sonst behindert sind, ihrerseits eine
Bescheinigung auszustellen, das Arbeitsverhältniß aber dem
Gemeindevorsteher oder der Polizeibehörde bekannt ist oder
auf irgend eine andere Art nachgewiesen werden kann.
Zu 2 und 3. Diese Nachweise werden zweckmäßig
ebenso geführt, wie diejenigen nuter J.
Zu 4. Ueber die Dauer einer Krankheit (Ssiffer
4), während welcher der Erkrankte von einer Orts-, Betriebs⸗
Fabrik:), Baus, Innungs-Krankenkasse, von einer Knapp—
chaftskasse, aus der Gemeindekrankenversicherung, von einer
eingeschriebenen oder einer auf Grund landesrechtlicher Vor—⸗
cchriften errichteten Hülfskafse Krankenunterstützung bezogen
hat, hat der Kassenvorstand Bescheinigungen auszustellen;
für diejenige Zeit aber, welche über die Dauer der von der
betreffenden Kasse zn gewährenden Krankenunterstützung hinaus—
reicht, sowie fuͤr diejenigen Erkrankten, welche einer der—
artigen Kasse während ihrer Krankheit nicht angehört haben,
erfolgt die Bescheinigung durch den Gemeindevorstand
(8 18 Abs. 1). Für die in Reichs- und Staatsbetrieben
deschäftigten Personen können diese Bescheinigungen auch
5 die vorgesetzte Dienstbehörde ausgestellt werden (3 18
Abs. 2).
III. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß alle Per—
sonen, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres seit dem
Jahre 1886 eine Beschäftigung der in Ziffer J bezeichneten
Art ausgeübt haben und während derselben nicht bereits in
dem daselbst angegebenen Maße in ihrer Erwerbsfähigkeit
deschränkt waren, ein dringendes Interesse daran
haben, die Nachweise über die Dauer der vor—
zezeichneten, vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
durchlebten Arbeits- oder Dienstverhältnisse,
Krankheiten, militärischen Dienstleistungen, Unterbrechungen
eines mit einem bestimmten Arbeitgeber eingegangenen Dienst⸗
Aerhältnisses sich rechtzeitig zu sichern und für deren
sorgfältige Aufbewahrung Sorge zu tragen.
Das gleiche Interesse haben die vorbezeichneten
Personen, sofern sie am 1. Januar 1890 das
59. Lebensjahr schon vollendet hatten, an der
rechtzeitigen Beschaffung und sorgfältigen Auf—
bewahrung der Nachweise über die Höhe des
Lohns, welchen sie während der seit dem Jahre
1888 durchlebten Arbeits- oder Dienstverhält—
nisse thatsächlich bezogen haben.
            
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