Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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13. Beschwerden über die Verweigerung von Bescheinigungen
oder Beglaubigungen oder uͤber den Inhalt einer er—
—D——
unmittelbar vorgesetzte Auffichtsbehörde zu richten.
Diese entscheidet endgültig.
Berlin, den 20. Februar 1890.
Der Minister Der Winister Der Winister Der Wlnister
der öffentlichen Arbeiten. für Landwirthschaft, Domünen des Innern. für Handel und Gewerbe
und Forsten.
v. Mauwbach. Dr. Frh. Lueins von Ballhausen. Herrfurth. Frh. v. Berlepsch.

14. Schreib⸗ oder sonstige Gebühren, Stempel oder Ab—
gaben irgend welcher Art dürfen für Ausstellung der
Bescheinigungen oder Beglaubigungen sowie für die
hierbei entslsehenden Verhandlungen nicht erhoben
werden.

Betrifft
die für die Invaliditäts- und Altersversiche—
rung schon jetzt zu beschaffenden Nachweise.

um eine gegen Lohn oder Gehalt, nicht blos gegen freien
Unterhalt, gewährte Beschäftigung
als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, Lehrling
oder Dienstbote,
als Person der Schiffsbesatzung deutscher See—
fahrzeuge oder von Fahrzeugen der Binnenschifffahrt,
als Beiriebsbeamter, Handlungsgehülfe oder
Handlungslehrling, hier jedoch nur dann,
wenn der regelmäßige Jahresarbeitsverdienst an
Lohn oder Gehalt 2000 M. nicht übersteigt.
Zu den die Versicherungspflicht begründenden Beschäf⸗
tigungen gehören nicht:
die Beschäftigung in Apotheken als Gehülfe oder Lehrling;
die Beschäftigung der Beamten des Reichs und der Bundes—
staaten, der dienstlich als Arbeiter beschäftigten Per—
sonen des Soldatenstandes und der mit Pensions—
berechtigung angestellten Beamten von Kommunalver—
bänden.
——
Veschäftigung muß jedoch in die Zeit nach Vollendung
des 16Lebensjahres fallen (F 1), und der Beschäftigte
darf während der Beschäftigung nicht bereits nahezu
erwerbsunfähig, d. h. derart in seiner Erwerbsfähigfkeit
 beschränkt gewesen sein, daß er in Folge seines körperlichen
oder geistigen Zufstandes dauernd nicht mehr im Stande
war, durch eine seinen Kräften und Fähigkeiten entsprechende
Lohnarbeit mindestens ein Drittel des für den Beschäftig—
ungsort nach 8 8 des Krankenversicherungsgesetzes festgesetzten
ortsüblichen Tagelohns gewöhnlicher Tagearbeiter zu ver—
dienen (4 4 Abs. 2).
ID. Die Nachweise, welche für die Zeit vor
dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Sicherung von
Invaliden- oder Altersrenten von Wichtigkeit werden
können, sind folgende:
1. Der Nachweis über die Dauer jeder unter Ziffer J
fallenden Beschäftigung, welche in der Zeit nach
dem 1. Januar 1886 — schon von diesem Zeitpunkte
ab können derartige Nachweise möglicherweise nützlich
—
Tage, mit welchem das Gesetz demnächst in Kraft treten
wird, ausgeübt worden ist, weil hiervon der Anspruch
auf Invaliden- oder Altersrenten abhängig sein kann;
in solchen Fällen, in denen die Beschäftigung in einem
festen Arbeits- oder Dienstverhältniß zu einem be—
stimmten Arbeitgeber bestanden hat, aber zeit—
weise unterbrochen und demnächst wieder aufagenommen
worden ist, ein besonderer Nachweis auch über die
Dauer dieser Unterbrechung, wiil die letztere,
wenn sie nur nicht Uber 4 Monate im Jahr betragen

Nach dem Reichsgesetz, betreffend die Jnvaliditäts—
und Altersversicherung, vom 22. Juni 1889 (rReichs-Gesetzbl.
 S. 97) werden Invaliden- und Altersrenten erst
nach Zurücklegung einer Wartezeit gewährt. Die Wartezeit
beträgt für Invalidenrenten 5, für Altersrenten 30 Beitrags⸗
jaahre: ein Beitragsjahr ist gleich 47 Beitragswochen, d. h.
Kalenderwochen, in denen die gesetzlichen Beiträge entrichtet
worden sind. Hiernach würden Invalidenrenten erst nach
Ablauf von nahezu fünf Jahren, Altersrenten erst nach Ab⸗
l(auf von nahezu 80 Jahren nach dem Inkrafttreten des Ge—
jetzes bewilligt werden können.
Um jedoch die Wohlthaten des Gesetzes auch
denjenigen Personen zuzuwenden, welche in den
ersten fünf Jahren invalide werden, oder in den ersten 80
Jahren das 70. Lebensjahr überschreiten, sind Uebergangs—
bestimmungen getroffen worden, durch welche für diese Per—
sonen die Wartezeit abgekürzt wird.
Wer nämlich in der Zeit, bevor das Gesetz in Kraft
getreten ist, — letzteres wird voraussichtlich am 1. Januar
1891 geschehen können —, in einer Beschäftigung gestanden
hat, in welcher er Beiträge hätte entrichten müssen, wenn
das Gesetz damals schon gegolten hätte, soll ebenso behandelt
werden, als ob er während dieser Zeit Beiträge entrichtet
hätte; und das Gleiche gilt für diejenigen, welche durch
sKrankheit oder militärische Dienstleistungen an der Fort—
setzung einer solchen Beschäftigung verhindert worden sind.
Hierüber müssen aber Nachweise geliefert
werden. Wer sich die aus den Uebergangsbestimmungen
folgenden Vergünstigungen sichern will, muß daher rechtzeitig
dafür Sorge tragen, daß er diese Nachweise liefern kann,
and es ist Vorsorge dafür getroffen, daß die Bescheinigungen,
durch welche diese Nachweise erbracht werden sollen, schon
etzt beschafft werden können.
Aus dem Nachfolgenden kann sich jedermann unter—
richten, fuür welche Nachweise er zu sorgen hat und auf
welche Weise er sich dieselben verschaffen kann.
J. Eine Beschäftigung (Arbeits- oder Dienst—
perhältniß,) welche nach dem Gesetz die Versiche—
rungspflicht mit der Verpflichtung, Beiträge zu
entrichten, begründet, welche also während der Ueber—
gangszeit auf die Wartezeit auch dann angerechnet wird,
venn sie in der Zeit vor dem Inkrafttreten des Gesetzes
destanden hat und demgemäß Beträge für dieselbe nicht
entrichtet worden sind, liegt dann vor, wenn es sich handelt
            
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