Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

FErscheint jeden
Montag.

Saarbrücker

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den Kreis Saarbrücken.

ährlich 2 Mark
sowohl hier als
uswärts bei den
Vostanstalten.

Kreis—

Amtliches Anzeigeblatt für

Nr. II.

Montag, den 24. März

1890.

Aus Ihrem Berichte vom 185 Februar d. Is. habe
Ich mit Mißfallen entnommen, daß in wiederholten Fällen,
namentlich in den Regierungsbezirken Stettin und Cöslin
Landbewohner durch falsche Vorspiegelungen zur Auswanderung
nach Brafilien verlockt worden sind und heimlich nach Bremen
sich begeben haben, in der trügerischen Hoffnung, von dort
aus nach Brasilien weiter befördert zu werden. Ich will,
daß dem gemeingefährlichen Treiben der Auswanderungs—
agenten, durch welches ein Theil Peiner Unterthanen ver—
lockt wird, unter Nichtachtung ihrer Pflichten gegen das
Vaterland, unter Schädigung ihrer Angehörigen und unter
Bruch ihrer Arbeitsverträge sich dem Elende preiszugeben,
mit allen zu Gebote stehenden Mitteln entgegengetreten und
insbesondere auch in geeigneter Weise auf Belehrung der
Betheiligten hingewirkt wird. Ich beauftrage Sie, dem—
entsprechend die Regierungs-Präsidenten in Stetin und Cöslin
mit den erforderlichen Weisungen zu versehen. Dieser Er⸗
laß ist durch die Kreisblätter bekannt zu machen.
Berlin, den 19. Januar 1890.
gez. Wilhelm R.
ggez. Herrfurth. Frh. v. Berlepfch.
An die Minister des Innern und für Handel und Gewerbe.

Maßgabe dieses Gesetzes versicherten Personen zuzuwenden,
welche in den ersten fünf Jahren nach dem Inkrafttreten
des Gesetzes invalide werden, oder in den ersten dre ßig
Jahren das siebenzigste Lebensjahr überschreiten, ist durch
die Uebergangsbestimmungen in den 88 156 ff. die gesetz—
liche Wartezeit für Invaliden und Altersrenten von 5 bezw.
30 Beitrage jahren für diese Personen abgekürzt worden,
porausgesetzt, daß dieselben über die Dauer der in den
etzten 5 bezw. 3 Jahren vor dem Inkrafttreten des Ge—
etzes durchlebten, die Versicherungspflicht nach Maßgabe
dieses Gesetzes begründenden Arbeits- oder Dienstverhältnisse,
bezw. Krankheiten, militairiscen Dienstleistungen, Unter—
brechungen eines mit einem bestimmten Arbeitgeber ein—
gegangenen Dienstverhältunisses bestimmte Nachweise erbringen
können. Für die Höhe der Altersrente jener Personen ist
außerdem ein Nachweis über den während der letzten 3 Jahre
vor dem Inkrafttreten des Gesetzes bezogenen Lohn von
Bedeutung.
Alle nach Maßgabe des Gesehes versicherten Personen
— das sind alle diejenigen über 16 Jahre alten Pessonen,
welche gegen Lohn oder Gehalt, nicht blos gegen freien
Unterhalt beschäftigt sind:
als Arbeiter, Gehülfe, Geselle, Lehrling oder Dienstbote,
als Person der Schiffsbesatzuug deutscher Seefahrzeuge
oder von Fahrzeugen der Binnenschiffahrt, als Betriebs—
beamter, Han lungsgehülfe oder Handlungslehrling, diese
jedoch nur dann, wenn der regelmäßige Jahresarbeits—
verdienst an Lohn und Gehalt 2000 Mit. nicht übersteigt,
jaben daher rechtzeitig und zwar in ihrem eigenen Interesse
schon jetzt dafür Sorge zu tragen, daß sie sich die Be—
scheinigungen, durch welche diese Nachweise erbracht werden
iollen, beschaffen. *
Die näheren Bestimmungen über die Ausstellung dieser
Bescheinigungen sowie über die Ausstellung der Be—
scheinigungen zuständiger Behörden sind durch die Ministerial—
Anweisunge zur Ausführung der 88 18, 138, 456 bis
161 des Reichsgesetzes vom 22. Juni 1889, vom 20. Februar
1890 getroffen worden. —
Diese Ausführungs;Anweisung vom 20. Februar 1890
nebst den derselben beigegebenen, für die Bescheinigungen
swetmäßigerweise. zu verwendenden Formular-Eutwürfe—
owie
eine Darstellung der für die Betheiligten wichtigsten Be—
Bestimmungen der F 156 ff. betreffend die für die In—
validitäts⸗ und Altersversicherung schon. jetzt zu beschaffenden
Nachweise «.
werden als Beiblätter des heutigen Amtsblattes veröffentlicht.
worauf hierdurch besonders hingewiesen wird.“
Kricer, den 12. Mürz 1890 9
* Der Regierungs⸗Prästdent.
v. Pommer⸗Esche.

Seitens des Vorstandes der rheinischen landwirthschaft—
lichen Berufs-Genossenschaft ist die thunlichst baldige Zu—
'ammenberufung der Genossenschafts-Versammlung in Aus—
iicht genommen.
Unter Bezugnahme auf die Bestimmungen unter Nr.7
und 9 der ministeriellen Anweisung vom 4. Juni 1887
Amtsblatt S. 277) und der zugehörigen Wahlordnung —
Anlage A — sowie auf 88 6 und 7 des Genpossenschafts—
Statuts ersuche ich die Herren Bürgermeister des Kreises,
für jede Gemeinde durch die Gemeinde-Vertretung einen
Wahlmann für die Wahl eines Kreis-Vertreters und Er⸗
atzmannes 7 der Genossenschafts Versammlung, bezeichtzen
gir lassen und mir die Ramen Inebst Stand, Beruf, Wohn⸗
oͤrt) dieset Wahlmänner bis spätestensIz April d. Is.
anguzeigen. .7 5
. Sgarhbrcken, 29. März 1890. 3—
*7Der Kömgliche Landrath.“.
zur Nedden.
Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs-Präsidenten.“

Bekanntmachung, betreffend die für die Invaliditätsund
 Altersversicherung schon jetzt zu beschaffenden
7.Rachweise. 23
Anm die Wohlthaten des Reichsgesetzes vom 22. Juni
21889 (Reichsgesetz ⸗ Blatt Seite 97) auch denjenigen nach
            
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