Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

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Montag, den 13. Januar

ISVO.
zumelden und innerhalb weiterer 6 Monate nach dem Ein⸗
gange der Anmeldung zur gerichtlichen Entscheidung zu
bringen.
Trier, den 21. Dezember 1889.
Der Regierungs-Präsident.
v. Pommer⸗Esche.

Bekanntmachung der Central-Behörden.

Mit Bezug auf die Allerhöchste Verordnung vom 30.
Dezember v. Is., durch welche die beiden Häuser des Land—
tages der Monarchie, das Herrenhaus und das Haus der
Abgeordneten, auf den 15. d. Mts. in die Haupt⸗ und
Residenzstadt Berlin zusammenberufen worden sind, mache
ich hierdurch bekannt, daß die besondere Benachrichtigung
über den Ort und die Zeit der Eröffnungsfitzung in dem
Bureau des Herrenhauses und in dem Bureau des Hauses
der Abgeordneten am 14. d. Mts. in den Morgenstunden
von 8 Uhr früh bis 8 Uhr Abends und am 15. d. Mts.
in den Morgenstunden von 8 Uhr ab offen liegen wird.
In diesen Bureaus werden auch die Legitimationskarten zu
der Eröffnungssitzung ausgegeben und alle sonst erforderlichen
Mittheilungen in Bezug auf dieselbe gemacht werden.
Berlin, den 2. Januar 1890.
Der Minister des Innern.
gez. Herrfurth.

Die Herren Minister des Innern und für Handel und
Gewerbe haben zufolge Erlasses vom 3. d. Mis. in Ab—
äünderung der Vorschriften über das Verfahren bei Errichtung
von Dampfkessel-Anlagen beschlossen, dem Absatz 2 der Nr.
51 der Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung
vom 19. Juli 1884 (Extra-Beilage zu Nr. 338*des Amtsblattes
 vom Jahre 1884) folgende Fassung zu geben:
„Die Beschlußfassung Uber das Genehmigungsgesuch er—
folgt nach den in Nr. 41 gegebenen Vorschriften mit der
Maßgabe, daß bei dem Vorhandensein der im 8 117 des
Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltung vom 30. Juli
1888 geforderten Voraussetzungen den Vorsitzenden der
Kreis⸗(Stadt)-Ausschüsse der Erlaß eines Vorbescheides ge—
stattet ist. In diesem Falle ist dem Unternehmer, sofern
dem Antrage nicht oder nur unter Bedingungen entsprochen
wird, zu eröffnen, daß er befugt sei, innerhalb zwei Wochen
auf Beschlußfassung durch das Kollegium anzutragen. Kann
dagegen die Genehmigung nach dem Antrage des Unter—
nehmers ohne Bedingungen oder Einschränkungen ertheilt
werden, so bedarf es der Zustellung des Vorbescheides
nicht, sondern der Vorsitzende des Kreis⸗(Stadt)-Ausschufses
fertigt alsbald die Genehmigungsurkunde Namens des
Kollegiums aus.“
Trier, den 24. Dezember 1889.
Der Regierungs-Präsident.
v. Pommer-Esche.

Bekanntmachungen des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.

In Folge Aufgabe der Geschäfte des M. Morawetz zu
Töln als Auswanderer-Beförderungs-Unternehmer sind die
dessen Unteragenten
dem Johann Jakob Paltzer-Prinz zu Trier am 12.
Mai v. J.
dem Adolf Stucker zu Bitburg am 8. Januar d. J.
ind

3. dem Jakob Nick zu Sien am 12. April d. J.
ertheilten Concessionen zur Vermittelung von Verträgen über
Beförderung von Auswanderern nach Australien und Amerika
mit Ausnahme von Brasilien über den Einschiffungshafen
Bremen erloschen.

In unserem Erlaß vom 16. April d. Is. haben wir
darauf hingewiesen, daß und aus welchen Gründen Russische
Staatsangehörige niemals in der Lage sein werden, ein
Attest ihrer Ortsobrigkeit wie es der 5 1 des Gesetzes vom
13. März 1854 (Ges.«S. S. 123) vorsieht, dahin,
daß sie zur Eingehung einer Ehe in Preußen d. h. zur
standesamtlichen Eheschließung befugt seien,
zu beschaffen, und daß daher Russische Staatsangehörige zur
Eheschließung nur nach Beibringung eines besonderen Dispenses
(8 2 des allgemeinen Gesetzes) zuzulassen seien.
Wie die inzwischen angestellten Ermittelungen ergeben
haben, ist die Sachlage bezüglich der Griechischen Staatsangehörigen
 die nämliche wie hinsichtlich der Russischen. Auch
die Griechische Regierung erkennt die in Deutschland vor dem
Standesbeamten geschlossene Ehe als gültig nicht an; auch
ein Griechischer Staatsangehöriger — orthodoxer oder nicht

Behufs Freigabe der als Sicherheit für deren Geschäftsjührung
 bestellten Kautionen von je 900 Mk. werden gemäß
814 des in Nr. 41 des Amtsblattes pro 1858 veröffentsüchten
 Reglements vom 6. September 1888, betreffend die
Beschäftsführung der zur Beförderung von Auswanderern
roncessionirten Personen und die von denselben zu bestellenden
Zautionen, alle diejenigen, welche etwa aus dem Geschäfts⸗
hetriebe der genannten drei Personen als Unteragenten des
Auswanderer⸗-Beförderungs⸗-Unternehmers M. Morawetz zu
Föln a/Rh. gegen dieselben Ansprüche herleittn zu können
dermeinen, aufgefordert, diese binnen 12 Monaten vom Tage
— DDDDD
            
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