9. Donnerstag, 20. März Kleinblittersdorf V.“M. 7142 U.
10. Donnerstag, den 20. März Püttlingen Jahrgang 1890
VeM. 9 Uhr
11. Freitag, den 21. März Dudweiler excl. Jahrgang 1890
V.-M. 73 Uhr
12. Samstag, den 22. März Völklingen exck. Jahrgang
1890 V.⸗M. 791 Uhr
13. Montag, den 24. März Malstatt-Burbach Jahrgang
1890 V.⸗“M. 8 Uhr
14. Mittwoch, den 26. März St. Johann excl. Jahrgang
1889 und 1890 V.«M. 8 Uhr
15. Mittwoch, den 26. März Sulzbach Jahrgang 1890
V.M. 9 Uhr
16. Donnerstag, den 27. März St. Johann Jahrgang
1889 V.eM. 792 Uhr
17. Donnerstag, den 27. März Völklingen Jahrgang 1890
V.M. 9 Uhr
18. Freitag, den 28. März St. Arnual V.“M. 71/2 Uhr
19. Freitag, den 28. März Dudweiler Jahrgang 1890
V. M. 9 Uhr
20. Samstag, den 29. März Saarbrücken excl. Jahrgang
1890 V. M. 793 Uhr
21. Samstag, den 29. März St. Johann Jahrgang 1880
V.«M. 9 Uhr
22. Montag, den 831. März Saarbrücken Jahrgang 1890
V.«M. 8 Uhr
28. Montag, den 81. März Ludweiler V.«M. 9 Uhr
24. Dienstag, den 1. April Friedrichssthal V.⸗«M. 7 Uhr
—A —
1870 für den ganzen Kreis.
Sämmtliche im Kreise Saarbrücken sich aufhaltende
Gestellungspflchtige werden hierdurch aufgefordert, an der
für die Bürgermeisterei ihres Aufenthaltsortes bestimmten
Zeit pünktlich, sauber gewaschen und mit reiner Kleidung
versehen, vor der Königlichen Ersatz- Kommission zur Muste—
rung zu erscheinen. Die Milikärpflichtigen der älteren Jahr—
gänge haben die Loosungsscheine mitzubringen.
Diejenigen, welche nicht pünktlich erscheinen, sollen nach
z 26 ad 7 der Wehrordnung vom 22. November 1888,
mit Geldstrafe bis zu 830 Mark oder Haft bis zu 8 Tagen
bestraft werden. Ist die Versäumniß in böswilliger Absicht
oder wiederholt erfolgt, so ist die sofortige Einstellung der
als unsichere dienstpflichtige Anzusehenden zulässig. Wer
durch Krankheit am Erscheinen im Musterungstermine ver—
hindert ist, hat ein ärztliches Attest einzureichen, welches,
insofern der ausstellende Arzt nicht amtlich angestellt ist
durch die Polizeibehörde zu beglaubigen ist.
Jeder Militärpflichtige darf sich im Musterungstermine
freiwillig zur Aushebung melden, ohne daß ihm hierauf ein
besonderes Recht auf die Auswahl der Waffengattung oder
des Truppentheils erwächst.
In denjenigen Fällen, in welchen in Berücksichtigung
bürgerlicher Verhältnisse Zurückstellungen oder Befreiungen
vom Militärdienste zulässig sind, sind die betreffenden Än—
träge spütestens im Musterungstermine anzubringen.
In Fällen der Verabsäumung der rechtzeitigen Anbrin—
zung der Gesuche ist jede Berücksichtigung derselben Seitens
der Ober⸗-Ersatz- Kommission ausgeschlossen.
Nur sofern die Veranlassnug der Reklamationen erst
nach Beendigung des Musterungsgeschäftes entstanden und
sonach eine Vorlegung des Antrages im Musterungstermine
nicht möglich gewesen ist, werden die später eingegangenen
Reklamationsanträge von der Ober-Ersatz-Kommission einer
Prüfung unterzogen.
Zur Beurtheilung der Reklamationen ist erforderlich,
daß sämmtliche nicht mehr schulpflichtigen zur Erhaltung
der Familie gesetzlich verpflichteten Familien-Mitglie—
der männlichen Geschlechts im Termine persönlich
und pünktlich zu erscheinen haben, damit deren Erwerbs-,
Arbeits- bezw. Auffsichtsfähigkeit festgestellt werden kann;
von den weiblichen derartigen Familien-Mitgliedern hin—
zegen alle diejenigen, von welchen irgend ein Mangel ihrer
Arbeitss, Erwerbs- bezw. Aufsichtsfähigkeit behauptet wird.
Sind solche Personen etwa durch Krankheit am Er—
scheinen verhindert, so ist dies durch ein ärztliches Attest
und durch Attest der Ortsbehörde nachzuweisen, andernfalls
derartige Reklamationen als nicht zu beurtheilen, unnach—
sichtlich zurückgewiesen werden müssen.
Hierbei wird bemerkt, daß die Reklamationen im un—
mittelbaren Anschlusse an die Vorstellung des reklamirten
Mannes zur Verhandlung gelangen; die Reklamanten und
deren vorbezeichneten Angehörigen haben sich daher schon an
den betreffenden Tagen mit Beginn des Musterungs-Ge—
schäftes einzufinden.
Es wird noch besonders darauf aufmerksam gemacht,
daß dadurch, daß ein älterer Bruder bereits dient, die Zu—
rückstellung des jüngeren nicht ohne Weiteres begründet,
dielmehr auch in solchen Fällen die Vorlegung eines vor—
chriftsmäßigen Reklamations-Antrages nothwendig ist. Auch
darf im Hinblick darauf, daß der dienende ältere Sohn nach
weijähriger Dienstzeit zur Disposition des Truppentheils
beurlaubt werden könne, die rechtzeitige Reklamirung des
noch nicht eingestellten jungeren Sohnes niemals unterlassen
werden, da spätere Gesuche um vorzeitige Entlassung des
älteren Bruders keine Berücksichtigung finden sollen, falls
der Antrag auf Zurückstellung des jüngeren Bruders im
Musterungstermine verabsäumt worden ift.
Bei Gesuchen um Zurückstellung von Militärpflichtigen,
velche in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes
begriffen sind, sind vorschristsmäßig abgefaßte Lehrkontrakte
oder amtliche Zeugnisse vorzulegen.
Dieselben sind gleich den Reklamations Anträgen spä—
testens im Musterungs-Termine anzubringen und finden die—
jenigen Lehrbriefe ec., welche der Ersatz-Kommission zur Be⸗
urtheilung nicht vorgelegt worden sind, beim Aushebungs
Beschäfte keine Berücksichtigung
Körperliche Gebrechen, wie Schwerhörigkeit u. s. w.
sind durch die vorgeschriebenen Atteste und protokollarischen
Nachweise festzustellen; in Betreff der an Epilepsie Leidenden
wird auf 8 65 ad 5 und 6 der Wehr-Ordnung verwiesen.
Indem ich den Herren Bürgermeistern dringend em—
pfehle, auf die hier in Erinnerung gebrachten Vorschriften
zu achten, ersuche ich dieselben zugleich noch besonders be—
kannt zu machen, daß bei Verabsäumung der rechtzeitigen
Stellung der Reklamationsanträge die Unkenntniß der be⸗
treffenden gesetzlichen Vorschriften niemals als Entschuldig—
ungsgrund gelten kann.
Nach Beendigungen der Musterung wird au jedem
einzelnen Tage die Klassifikation der Reserve- und Landwehr—
Mannschaften, sowie der Ersatz-Reservisten J. Klasse aus
den betreffenden Bürgermeistereien stattfinden.“
Die betheiligten Referve- und Landwehrleute, sowie
Ersatzreservisten J. Klasse haben nicht allein den Antrag
auf Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang der Reserve
bezw. der Landwehr vor dem Musterungs Geschäfte und
zwar spätestens acht Tage vorher bei den Herrn Bürger—
meistern zu stellen, sondern auch persönlich in den oben
angegebenen Terminen zu erscheinen, wobei ausdrücklich dar,