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Amtliches Anzeigeblatt für
Fr.“
Dienstag, den 4. März
Schulvorstande (Curatorium, Schuldeputation u. s. w.) An—
zeige zu erstatten.
8 6. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieser
Verordnung werden, sofern nicht nach den allgemeinen Straf—
gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, mit einer Geldstrafe
bis zu 30 Mark und im Unvermögensfalle mit entsprechen⸗
der Haft bestraft.
Coblenz, den 22. November 1889.
Der Ober-Präsident der Rheinprovinz.
gez. von Berlepsch.
1890.
Bekanntmachung der Provinzial-Behörden.
Polizei-Verordnung, betreffend die gegen Verbreitung des Kopfgenick—
krampfes zu ergreifenden Maßnahmen.
Auf Grund der 88 137 und 189 des Landesverwaltungs⸗
gesetzes, sowie der 88 6, 12 und 15 des Polizeiverwaltungs—
zesetzes vomn 11. März 1850, wird zur Verhütung der Ver—
hreitung des als verschleppbar und ansteckend erkannten Kopfzenickkrampfes
für den Umfang der Rheinprovinz mit Zu—
timmung des Provinzialraths hierdurch verordnet, was folgt:
Z I1. Jeder Arzt ist verpflichtet, jeden zu seiner Kennt—
niß gelangten Fall von Kopfgenickkrampf (Genickstarre, Ge—
hirn⸗ Rückenmarks Entzündung, (Meningitis cerebrospinalis)
sofort der Ortspolizeibehörde des Ortes, an welchem derselbe
vorgekommen ist, anzuzeigen.
8 2. Familienhäupter, Haus-, Gast- und Quartier—
virthe, Haushaltungs- und Pensionsvorstände sind verpflichtet:
a) die in ihrer Familie, ihrem Hause, ihrer Wirthschaft
»der ihrem Hausstande an Kopfgenickkrampf erkrankten
Personen, soweit als thunlich, von Anderen abgesondert
zu halten,
die Krankenzimmer, die Auswurfstoffe, die Wäsche
namentlich auch Taschentücher), Kleider und die während
der Krankheit benutzten sonstigen Sachen des Kranken
zach Maßgabe der für ansteckende Krankheiten bestehen—
den, bezw. von der Ortspolizeibehörde zu erlassenden
Anordnungen vollständig reinigen und desinficiren zu
lassen.
5 8. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind ver—
pflichtet, ihre Kinder und Pflegebefohlenen weder die Schule,
noch andere Oertlichkeiten, in denen ein Zusammenfluß von
Kindern stattfindet (Privat-Unterrichts und Erziehungsan—
ttalten, Konfirmations-Unterrichtsräume, Kirchen, Kinder⸗
bewahranstalten, Kindergärten, Spiel- oder Warteschulen u.
J. w.) besuchen zu lassen, sobald im Hausstande ein Fall
von Genickkrampf vorkommt.
8 4. Eltern, Pflegeeltern und Vormünder sind ver—
pflichtet, bevor ihre vom Kopfgenickkrampf genesenen oder
hre gemäß 8 3 vom Schulbesuche ꝛc. ausgeschlossenen Kin—
der und Pflegebefohlenen die Schule u. s. w. besuchen:
n) die betreffenden Kinder selbst und deren Kleidungsstücke
i. s. w. gründlich nach Anweisung der Ortspolizei—
dehörde reinigen und desinficiren zu lassen;
eine ärztliche Bescheinigung, daß die Ansteckungsgefahr
als beseitigt anzusehen, dem Schul- oder Anstalts-Vorsteher,
Lehrer u. s. w. vorzulegen.
3 5. Erkrankt eine in einem Schulhause wohnende oder
eine zum Hausstande eines außerhalb des Schulhauses woh—
nenden Lehrers gehörende Person an Kopfgenickkrampf, so ist
der betresfende Haushaltungsvorstand verpflichtet, hiervon
sofort außer der Ortspolizeibehörde auch dem betheiligten
Bekanntmachung des Königlichen Regierungs—
Präsidenten.
Die laut Amtsblatt-Bekanntmachung vom 3. Juli 1886
(A.⸗Bl. S. 253) von der landwirthschaftlichen Lokalabtheilung
zu Trier eingerichtete Lehrschmiede wird vom 1. April d. J.
an als gemeinschaftliche Veranstaltung der Lokalabtheilung
und der Schmiedeinnung zu Trier fortbetrieben werden.
Nach dem vereinbarten, höheren Orts genehmigten Sta—
tute hat die Lehrschmiede den Zweck, künftigen Beschlag—
schmieden die Gelegenheit zur Erwerbung derjenigen Lennt—
nisse im Hufbeschlage zu geben, welche zum Bestehen der in
dem Gesetze vom 18. Juni 1884, betreffend die Ausübung
des Hufbeschlaggewerbes, vorgeschriebene Prüfung und zur
rationellen Ausübung des Hufbeschlages erforderlich sind.
Als Schüler werden in der Regel nur solche Personen
aufgenommen, welche die Zurücklegung einer mindestens fünf—
jährigen erfolgreichen Beschäftigung als Lehrling, Geselle oder
Gehülfe im Hufschmiede-Gewerbe nachzuweisen vermögen.
Ausnahmen können in besonderen Fällen von der ständigen
Aufsichtsbehörde der Lehrschmiede zugestanden werden.
Die Gesuche um Aufnahme in einen Lehrkursus sind
unter Beifügung der erforderlichen Zeugnisse mindestens 14
Tage vor Beginn des Kursus an die ständige Aufsichtsbehörde
der Lehrschmiede zu Händen des Obermeisters der Schmiede—
Innung zu Trier, z. Z3. Schmiedemeister A. Nusbaum,
Pferdemarkt Nr. 5 hierselbst, zu richten, welche über die
Aufnahme zu befinden hat.
Mehr als acht Schüler werden gleichzeitig nicht auf—
genommen.
Der Lehrkursus umfaßt einen Zeitraum von acht Wochen.
Es findet in jedem Vierteljahr ein Kursus statt, dessen Schluß
jedesmal mit dem von der staatlichen Prüfungskommission
für Hufschmiede anberaumten, in dem Amtsblatt bekannt ge—
machten Prüfungstermine zusammenfällt. Der erste Kursus
beginnt am 1. April d. J. der zweite am 1. Juli, der
dritte am 1. Oktober u. s. f.
Die Schüler erhalten den Unterricht und ihre praktische