Full text : Saarbrücker Kreis-Blatt

Januar 1877 (RKeichsgesetzblatt Seite 83) beziehungsweise
nach 8 20 des Ausführungsgesetzes zur deutschen Civilprozeß—
ordnung vom 24. März 1879 (Gesetz-Sammlung Seite 281).
Zinsscheine können weder aufgehoben noch für kraftlos
erklärt werden; doch soll demjenigen, welcher den Verlust von
Zinsscheinen vor Ablauf der fünfjährigen Verjährungsfr'st
bei der Stadtkasse anmeldet und den stattgehabten Besitz der
Zinsscheire durch Vorzeigung des Anleihescheines oder sonst
in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist
 der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vor—
gekommenen Zinsscheine gegen Quittung ausgezahlt werden.
Rit diesem Anleiheschein sind halbjährige Zinsscheine bis
zum Schlusse des Jahres 1898 ausgegeben. Die ferneren
Zinsscheine werden für fünfjährige Zeiträume ausgegeben.
Die Ausgabe einer neuen Reihe von Zinsscheinen erfolgt
bei der Stadtkasse in Saarbrücken gegen Ablieferung der
der älteren Zinsscheinreihe beigedruckten Anweisung. Beim
Verluste der Anweisung erfolgt die Aushändigung der neuen
Zinsscheine an den Inhaber des Anleihescheines sofern dessen
Vorzeigung rechtzeitig geschehen ist. Zur Sicherheit der hier—
durch eingegangenen Verpflichtungen haftet die Stadt mit
ihrem Vermögen und mit ihrer Steuerkraft.
Dessen zur Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter
unserer Unterschrift ertheilt.
Saarbrücken, den
Der Bürgermeister. Die städtische
Finanzkommission.
(Unterschriften.)
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier.

Zinsschein
.. . Reihe No.....
zu dem Anleihescheine der Stadt Saarbrücken No. ....
über Tausend Mark zu 31200 Zinsen.
Der Inhaber dieses Zinsscheines empfängt gegen dessen
Rückgabe die Zinsen des vorbezeichneten Anleihescheins für
das Halbjahr vom........ .-. bis..... ....
mit ... .. Mark bei der Stadtkasse zu Saarbrücken.
Saarbrücken, den
Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommission.
Der Kontrolbeamte.
(Unterschriften)
Dieser Zinsschein ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag
nicht innerhalb fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderiahres
der Fälligkeit erhoben wird.
Rheinprovinz.

Regierungsbezirk Trier.
Anweisung
zum Anleiheschein der Stadt Saarbrücken No. ... über
.. Mark.
Der Inhaber dieser Anweisung empfängt gegen deren
Rückgabe zu dem obigen Anleihescheine die . . Reihe von
Zinsscheinen für die Jahre vom ...... bis ... ...
bei der Stadtkasse zu Saarbrücken, sofern nicht rechtzeitig
von dem, als solchen sich ausweisenden Inhaber des Anleihe—
scheines dagegen Widerspruch erhoben wird.
Saarbrücken, den
Der Bürgermeister. Die städtische Finanzkommission.
Der Kontrolbeamte.
(Unterschriften)
Für richtige Abschrift:
(L. 8.)

gez. Meißner.
Geheimer Kanzlei⸗Sekretair.

Bekanntmachung der Königl. Regierung.
Der erste Lehrer der höheren Mädchenschule zu Saar—
brücken Dr. Geschwandtner ist von uns als Direktor dieser
Schule ernannt worden.
Trier, den 20. Dezember 1889.
Bekanntmachungen anderer Behörden.
Die unter'm 10. Oktober d. Is. für das Gehöft des
Bergmannes Conrad Weber zu Jägersfreude-St. Johann
a /Saar, Haus Nr. 40 ausgesprochene Stallsperre wegen aus—
gebrochener Maul- und Klauenseuche, wird hiermit aufgehoben.
St. Johann, afSaar, den 19. Dezember 1889.
Die Polizei-Verwaltung.
Der Bürgermeister.
Dr. Neff.

In dem Gehöft des Bäckers und Krämers Peter Brach
zu Auersmacher ist eine Kuh an Milzbrand krepirt.
Auf Grund der 88 5—18 der Ministerial-Instruktion
vom 20. März 1881 zum Seuchengesetz vom 23. Juni 1880
ist das genannte Gehöft polizeilich gesperrt.
Kleinblittersdorf, den 3. Januar 1890.
Die Polizei-Verwaltung
Der Bürgermeister.
Lindow.
Bekanntmachung des Kgl. Landrathsamtes.
Durch Verfügung des Bezirksausschusses zu Trier vom
29. v. Mts. ist die gemeinsame Ortskrankenkasse für die
Bürgermeistereien St. Arnual, Bischmisheim, Gersweiler,
Kleinblittersdorf, Ludweiler und Püttlingen zum 31. v.
Mts. aufgelöst und sind die derselben angehörigen ver—
icherungspflichtigen Personen
1. aus den Bürgermeistereien St. Arnual und Bisch—
misheim der neuerrichteten gemeinsamen Ortskranken—
kasse für die Gemeinden der genannten Bürgermeistereien.
aus den Bürgermeistereien Gersweiler und Ludweiler
der nach den Beschlüssen der betreffenden Bürger—
meisterei⸗Versammlungen eingerichteten Gemeindekranken⸗
oersicherung,
aus der Bürgermeisterei Kleinblittersdorf der für die—
selbe neu exrichteten Ortskrankenkasse,
aus der Bürgermeisterei Püttlingen der für dieselbe
neu errichteten Ortskrankenkasse
überwiesen.
Saarbrücken, den 2. Januar 1890.
Die Herrn Bürgermeister ersuche ich hiermit, mir gefl. binnen
10 Tagen eine Nachweisung der angestellten Fleisch-beschauer
und deren Thätigkeit mit folgenden Angaben einzureichen:
1. Laufende Nummer,
2. Name des Fleischbeschauers.
3. derselbe ist angestellt am...........
4.., für den Bezirk........
5. derselbe hat seit seiner Anstellung in den einzelnen
Jahren gefunden:
a. trichinöse,
b. finnige Schweine,
5. Höhe der bewilligten bezw. bezogenen Gebühren bro
Stück und Jahr.
Saarbrücken den 2. Januar 1890

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